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BGH bestätigt "Ping"-Urteil: Teure Rückruf-Fallen sind strafbar

28.03.2014

Die Entscheidung, die das LG Osnabrück vor einem Jahr im sogenannten "Ping"-Verfahren getroffen hat, wurde vom BGH am Donnerstag bestätigt. Die drei Angeklagten hatten tausende Telefonnummern mittels Computer angewählt. Die Betroffenen riefen die Nummern zurück, was hohe Kosten verursachte. Das LG sei zurecht von Betrug ausgegangen, entschied der BGH.

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Das Landgericht (LG) Osnabrück hatte im März 2013 drei Angeklagte wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von je einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Entscheidung ist nun rechtskräftig nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision der Staatsanwaltschaft und der drei Angeklagten verworfen hat (Urt. v. 27.03.2014, Az. 3 StR 342/13).

Die Beweisaufnahme in Osnabrück hatte ergeben, dass das Trio mindestens 785.000 Mobiltelefonnummern mittels Computer angewählt hatte, jedoch immer nur so kurz, dass niemand die Möglichkeit hatte, das Gespräch anzunehmen. So wurden die Angerufenen dazu verleitet, zurückzurufen. Was sie nicht wussten: Die Nummer, die sie wählten, war eine teure Mehrwertdienstenummer.

Das LG sah hierhin den Tatbestand des Betrugs verwirklicht. Dem schloss sich der BGH nun an. Alle vernommenen Geschädigten hätten angegeben, sie seien von einem Anruf eines Bekannten ausgegangen und hätten daher zurückgerufen. Hierhin liege die Täuschung, die es für einen Betrug braucht, erklärte der BGH.

Mindestens 660.000 Telefonate wurden mit 0,98 Euro berechnet, ein Schaden von 645.000 Euro. Dieser sei auch stoffgleich zum erlangten Vorteil, weil ein Teilbetrag an die Angeklagten fließen sollte. Der Bundesnetzagentur sei es allerdings zu verdanken, dass den Dreien kein Geld ausgezahlt worden ist.

una/LTO-Redaktion

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BGH bestätigt "Ping"-Urteil: . In: Legal Tribune Online, 28.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11491 (abgerufen am: 13.06.2026 )

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