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42001

BGH legt dem EuGH zu Zigarettenschachteln vor: Wann müssen Ver­brau­cher geschockt werden?

25.06.2020

Zigarettenpackung mit Warnhinweis und Schockbild

(c) stock.adobe.com - Ewald Fröch

Der Streit zwischen einer Nichtraucher-Initiative und Supermärkten um Schockbilder auf Zigarettenpackungen in Verkaufsautomaten geht zum EuGH. Entscheidend ist die Frage, wann und wie die Schockbilder für Verbraucher sichtbar sein müssen.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen in Bezug auf die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf Zigarettenpackungen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschl. v. 25.06.2020 Az. I ZR 176/19). 

Der I. Zivilsenat des BGH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob Zigarettenpackungen in Automaten an Supermarktkassen zum Kauf angeboten werden dürfen, obwohl die Schockbilder auf den Zigarettenschachteln verdeckt sind, solange sie sich im Automaten befinden. Das Verfahren vor dem BGH ist nun ausgesetzt. Der EuGH wird nun erst einmal die Fragen zur Auslegung der EU-Tabakproduktrichtlinie (Richtlinie 2014/40/EU) klären müssen, die einen verbesserten Schutz vor den Gefahren des Rauchens gewähren soll.

Zigarettenpackungen zeigen neben einem Warnhinweis auch abschreckende Bilder, etwa einer schwarzen "Raucherlunge", eines "Raucherbeins" oder auch von Krebsgeschwüren. In vielen Supermärkten befinden sich die Zigarettenpackungen mit den vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweisen allerdings in Warenautomaten an der Kasse. Kauft ein Kunde Zigaretten, muss er an dem Automaten auf eine Taste drücken, die Zigarettenschachtel landet dann auf dem Kassenband - und erst dann kann er die Schockbilder wahrnehmen, kritisiert die klagende Nichtraucher-Initiative.

Reicht es, wenn der Käufer die Schockbilder erst kurz vor dem Bezahlen sieht?

Vom EuGH zu klären ist nun, ob das Anbieten einer Zigarettenpackung in einem Warenautomaten bereits ein "Inverkehrbringen" im Sinne der Richtlinie darstellt und ob ein solcher Automat diese gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf der Packung unzulässiger weise verdeckt. Außerdem möchte der BGH geklärt wissen, ob es ausreicht, wenn der Verbraucher die Warnhinweise so kurz vor dem Kauf wahrnehmen kann. 

In dem Verfahren, das zunächst vor dem Landgericht (LG) München und dann vor derm Oberlandesgericht (OLG) München geführt wurde, war die Initiative Pro Rauchfrei mit ihrer Klage gegen zwei Münchner Edeka-Märkte unterlegen. Das OLG München sah keinen Verstoß gegen das Verdeckungsverbot der Warnhinweise, weil die gesamte Verpackung und eben nicht nur die Schockbilder verdeckt würden. Außerdem waren die Richter der Ansicht, dass die Zigarettenschachteln noch nicht als "in den Verkehr gebracht" gelten, solange sie im Automaten stecken. Der Kunde habe auf dem Kassenband noch genug Zeit, sich die Warnhinweise anzuschauen.

vbr/dpa/LTO-Redaktion

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BGH legt dem EuGH zu Zigarettenschachteln vor: . In: Legal Tribune Online, 25.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42001 (abgerufen am: 09.02.2026 )

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