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21358

Redeker Sellner Dahs: NABU unter­liegt im Streit um Offs­hore-Wind­park

05.12.2016

Der NABU ist mit seiner Klage auf Sanierung eines durch einen Offshore-Windpark entstandenen Umweltschadens vor dem VG Köln gescheitert. Redeker Sellner Dahs war für das Bundesamt für Naturschutz erfolgreich.

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Frank Fellenberg 

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln wies die Klage des Naturschutzbund Deutschland (NABU) gegen das Bundesamt für Naturschutz ab. Der Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes sei mangels eines Verschuldens des Betreibers nicht eröffnet (Urt. v. 29.11.2016, Az.: 2 K 6873/15).

Das Verfahren betrifft die Errichtung und den Betrieb des Offshore-Windparks Butendiek vor Sylt. Der Windpark wurde zwischen April 2014 und August 2015 mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 1,3 Milliarden Euro errichtet. Er befindet sich innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebiets "Östliche Deutsche Bucht". Erhebliche Beeinträchtigungen der Vogelarten Stern- und Prachttaucher waren in dem Genehmigungsverfahren mit Blick auf die damals bereits anstehende Ausweisung des Schutzgebiets geprüft und im Ergebnis verneint worden.

Nachdem mehrere Klagen des NABU gegen die erteilte Genehmigung sowie die Errichtung des Windparks erfolglos geblieben waren, beantragte er beim beklagten Bundesamt für Naturschutz wegen eingetretener Umweltschäden am Lebensraum der Stern- und Prachttaucher die Anordnung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gegenüber dem Betreiber des Windparks. Dies lehnte das Bundesamt ab. Zum einen sei kein Umweltschaden eingetreten, zum anderen sei den Verantwortlichen kein schuldhaftes Verhalten bezüglich der Verursachung eines - unterstellten - Umweltschadens vorzuwerfen.

Dagegen klagte der Naturschutzbund nach erfolglosem Widerspruchsverfahren. Spätestens nach Inbetriebnahme des Windparks sei ein Umweltschaden eingetreten, denn es seien relevante Habitatbereiche des europäischen Vogelschutzgebietes für die genannten Arten weggefallen. Der im Verfahren beigeladene Betreiber habe als Verantwortlicher im Sinne des Umweltschadensgesetzes wenigstens fahrlässig gehandelt.

Das VG Köln bestätigte nun die fachlichen und rechtlichen Erwägungen des Bundesamts für Naturschutz, das ein Einschreiten gegen die seeanlagenrechtlich genehmigte Anlage auf Grundlage des Umweltschadensrechts abgelehnt hatte.

Unabhängig von der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob ein Umweltschaden überhaupt eingetreten ist, setze ein Einschreiten nach dem Umweltschadensrecht hier voraus, dass der Betreiber schuldhaft gehandelt hat. Für ein Verschulden sei jedoch nichts ersichtlich, da sich der Betreiber insbesondere auf die bestandskräftige Genehmigung und die Richtigkeit verschiedener fachgutachterlicher Beurteilungen verlassen konnte. Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wurde zugelassen.

"Das Urteil des Verwaltungsgerichts klärt Voraussetzungen und Grenzen der behördlichen Befugnisse auf Grundlage des Umweltschadensrechts", sagt Redeker-Anwalt Dr. Frank Fellenberg, der das BfN in dem Verfahren vertritt. "Es leistet einen wichtigen Beitrag zur aktuellen Diskussion über den notwendigen Ausgleich zwischen den Anforderungen des Europäischen Naturschutzrechts einerseits und den Bestandsschutzinteressen der Vorhabenträger andererseits", so Fellenberg weiter.

Beteiligte Kanzleien

Beteiligte Personen

Redeker Sellner Dahs für das Bundesamt für Naturschutz:

Dr. Frank Fellenberg, Öffentliches Recht, Berlin

Prof. Dr. Alexander Schink, Öffentliches Recht, Bonn

Quelle: ah/LTO-Redaktion mit Material von Redeker

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Redeker Sellner Dahs: . In: Legal Tribune Online, 05.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21358 (abgerufen am: 21.05.2025 )

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