Das Bundesministerium der Justiz hat ein Eckpunktepapier für eine weitere Novelle der VwGO veröffentlicht. Sie soll moderner werden und verwaltungsgerichtliche Verfahren effizienter machen, insbesondere bei Asylprozessen.
Verfahren vor Verwaltungsgerichten sollen deutlich gestrafft werden, wenn es nach dem Willen von Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) geht. Lange Verfahren seien eine Belastung für alle Beteiligten, erklärte Buschmann am Donnerstag in Berlin. "Bei Asylprozessen tragen sie dazu bei, dass Menschen ohne Bleibeperspektive ihren Aufenthalt in Deutschland weiter verfestigen." Dazu legte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) nun ein Eckpunktepapier vor.
Flexiblerer Einsatz von Richtern
So sollen Proberichter bei Verwaltungsgerichten künftig von Anfang an Verfahren allein bearbeiten können. Bisher ist das je nach Art des Prozesses erst nach mehrmonatiger Sperrfrist möglich. Ebenso soll in Zukunft im Regelfall ein einzelner Richter anstelle einer Kammer über Asylhauptsacheverfahren entscheiden, außer in besonders komplexen Fällen oder solchen von grundsätzlicher Bedeutung.
Die hohe Anzahl der bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Asylklagen hat zuletzt zu einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von zwei Jahren geführt. Die geplanten Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass asylgerichtliche Verfahren künftig innerhalb von drei bis sechs Monaten abgeschlossen werden. "Davon profitieren die Schutzsuchenden, die schneller Gewissheit darüber haben, ob ihnen ein Bleiberecht zusteht.", so Buschmann.
Überdies sollen die Hürden für die Zulassung von Fällen zu Berufung oder Revision sinken, wenn es dabei um Verfahren zur Klärung widersprüchlicher Rechtsprechung geht. Auch sollen diejenigen, die einen Antrag auf Zulassung zur Berufung oder Revision stellen möchten, das künftig weniger ausführlich begründen müssen. Die Entlastung soll vor allem dann greifen, wenn der Zulassungsgrund offensichtlich vorliegt.
Zwangsgelder und Querulanzbewältigung
Im Übrigen sollen Gerichte höhere Zwangsgelder gegen Bund, Land und Kommunen sowie die zugehörigen Behörden verhängen können. Hier soll der Höchstbetrag von 10.000 Euro auf 25.000 Euro steigen. Außerdem soll das Zwangsgeld nicht mehr dem Hoheitsträger zufließen, gegen den sich die Vollstreckung richtet ("linke Tasche, rechte Tasche"), sondern es soll an einen nicht am Verfahren beteiligten deutschen öffentlichen Rechtsträger oder eine gemeinnützige Einrichtung gezahlt werden.
Zur Querulanzbewältigung sieht das Eckpunktepapier ebenfalls einen neuen Ansatz vor: Wer trotz geringer Erfolgsaussicht besonders zäh bleibt und dennoch einen Rechtsstreit führt, der soll zukünftig in Vorkasse gehen. Offensichtlich aussichtslosen und rechtsmissbräuchlichen Klagen oder Anträgen soll es dem Ermessen des Vorsitzenden überlassen bleiben, anzuordnen, dass die Zustellung der Klage oder des Antrags erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr erfolgt.
xp/LTO-Redaktion
mit Material von dpa
Insbesondere bei Asylprozessen: . In: Legal Tribune Online, 13.06.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54761 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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