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EuGH urteilt zu Blocking-Verordnung der EU: Durfte Telekom Ver­träge mit Bank Melli kün­digen?

21.12.2021

Zwei Bauern auf einem Schachbrett. Ein Bauer mit Iran-Illustration liegt, ein Bauer mit US-Illustration steht daneben.

(c) Dilok | stock.adobe.com

Die Kündigung von Verträgen mit der Niederlassung einer iranischen Bank durch eine Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom könnte rechtswidrig gewesen sein. Zu dieser Einschätzung ist der EuGH gelangt.

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Einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) zufolge ist der Verstoß gegen eine Verordnung der Europäischen Union (EU) zur Abwehr von Sanktionen der USA gegen Iran nur dann zulässig, wenn dem Unternehmen andernfalls unverhältnismäßige Auswirkungen - insbesondere wirtschaftlicher Natur - drohen (Urt. v. 21.12.2021, Rechtssache C-124/20).

Das Hanseatische Oberlandesgericht (HansOLG) hatte dem EuGH im Kontext der Europäischen Blocking-Verordnung am 5. März 2020 ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt (Beschl. v. 02.03.2020, Az. 11 U 116/19). Im zugrundeliegenden Verfahren streiten die Bank Melli Iran als Klägerin und eine Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom als Beklagte um die Rechtmäßigkeit einer seitens der Beklagten ausgesprochenen Kündigung von Verträgen aufgrund vermeintlich drohender Sekundärsanktionen durch die USA gegen den Iran.

Urteil von grundlegender Bedeutung

Der EuGH stützt mit seinem Urteil die Blocking-Verordnung der EU (Verordnung (EG) Nr. 2271/96), die es europäischen Unternehmen unter Strafandrohung verbietet, aufgrund von befürchteten US-Sanktionen Geschäftsbeziehungen zum Iran einzustellen. "Das unionsrechtliche Verbot, den Sekundärsanktionen nachzukommen, die die Vereinigten Staaten gegen den Iran verhängt haben, kann in einem Zivilprozess geltend gemacht werden", so das Gericht.

Das EuGH-Urteil hat grundlegende Bedeutung. Die Auslegung der Richterinnen und Richter ist für die Gerichte der Mitgliedstaaten bindend und wird daher auch in anderen anhängigen Verfahren Beachtung finden.

Mit den angedrohten Sanktionen wollten die USA erreichen, dass sich auch Nicht-US-Unternehmen den gegen Iran verhängten Strafmaßnahmen unterwerfen. Die EU-Verordnung regelt unter anderem, dass europäische Unternehmen für mögliche Kosten und Verluste durch sogenannte US-Sekundärsanktionen Entschädigung verlangen können.

Das HansOLG ist wieder am Zug

Die Deutsche Telekom stellt sich im Prozess vor dem HansOLG bislang auf den Standpunkt, dass ihr Recht auf die ordentliche Kündigung eines Vertrages ohne Angabe von Gründen nicht von der Blocking-Verordnung erfasst werde. Einen Antrag, von der Verordnung ausgenommen zu werden, hatte das Unternehmen nicht gestellt. Die Bank Melli Iran macht geltend, dass die Kündigung unwirksam sei.

Nach dem EuGH-Urteil wird nun das HansOLG über den Fall entscheiden und klären müssen, ob die Kündigung im Zusammenhang mit US-Sekundärsanktionen zu sehen ist. Auch die Auslegung des Terminus "unverhältnismäßige Auswirkungen" könnte Relevanz erlangen. Die Deutsche Telekom erwirtschaftet rund drei Viertel ihres Umsatzes im Ausland, der US-Markt macht dabei den größten Anteil aus.

sts/LTO-Redaktion

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EuGH urteilt zu Blocking-Verordnung der EU: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47014 (abgerufen am: 11.07.2026 )

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