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41141

Zugang zum Rechtsanwalt beschränkt: Ber­liner Anwalt klagt gegen Corona-Maß­nahme

von Pia Lorenz

27.03.2020

Polizeikontrolle

© benjaminnolte - stock.adobe.com

Berliner dürfen derzeit nur bei einem "dringend erforderlichen" Termin zu ihrem Anwalt. Ein Asylrechtler klagt wegen Verletzung seiner Berufsfreiheit. Und weil seine Mandanten der Polizei nun erklären müssen, dass ihnen Abschiebehaft droht.

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Der Berliner Migrationsrechtler Dr. Matthias Lehnert* hat am heutigen Freitag einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg eingereicht. Er will die Corona-Beschränkungen in der Hauptstadt vorläufig außer Kraft setzen lassen, soweit die Berliner ihre Wohnung für den Gang zum Anwalt nur dann verlassen dürfen, wenn sie einen "dringend erforderlichen Termin" bei diesem nachweisen.

Aus Sicht von Lehnert wird es seinen Mandanten durch diese Regelung erheblich erschwert, ihn aufzusuchen und um Rechtsrat zu bitten. Er sieht dadurch deren Zugang zum Recht gefährdet und moniert zudem einen Eingriff in seine Berufsfreiheit ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Er werde durch die Berliner Bestimmung an der Wahrnehmung seiner Funktion als Organ der Rechtspflege gehindert, heißt es in dem Antrag von Freitag, der LTO vorliegt. 

Bundesweit die strengste Regelung

Berlin hat mit seiner Verordnung zur Eindämmung von Covid-19 (2 SARS-CoV-2-EindV) vorübergehende Kontaktbeschränkungen erlassen. Nach § 14 Abs. 2 der Verordnung müssen Berliner, die ihre Wohnung verlassen wollen, gegenüber der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden glaubhaft machen, dass sie dafür gute Gründe haben. § 14 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindV rechnet zu diesen Gründen unter anderem die Wahrnehmung eines Termins beim Rechtsanwalt, aber eben nur, wenn es sich dabei um einen "dringend erforderlichen" Termin handelt. 

Diese Regelung ist laut einer Übersicht des Anwaltsblatts die bundesweit restriktivste, was den Gang zum Anwalt angeht. Die Länder sollen Forderungen der Anwaltsverbände zum Zugang zum Recht beim Erlass ihrer Regelungen zwar berücksichtigt haben, doch ist das offenbar in sehr unterschiedlichem Ausmaß geschehen.

Die Berliner Regelung jedenfalls schieße über das Ziel weit hinaus, argumentiert der Vertreter von Lehnert, Wilhelm Achelpöhler von der renommierten Münsteraner Sozietät Meisterernst Düsing Manstetten. Die Regelung sei offensichtlich rechtswidrig, ihr Vollzug müsse schon im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sofort ausgesetzt werden.

Der Polizei von der eigenen Straftat erzählen? 

Lehnert berät als Migrationsrechtler zahlreiche Flüchtlinge in Fragen des Aufenhaltsrechts, in Asylverfahren oder dabei, sich gegen ihre Abschiebung zu wehren. Er berät auch im Zusammenhang mit Straftaten im Bereich des Ausländerrechts. Diesen Job könne er, so sein Antrag an das OVG Berlin-Brandenburg, nicht mehr machen, wenn Personen, die ihn aufsuchen wollen, gegenüber der Polizei begründen müssten, dass sie dringend zum Anwalt müssen. 

Oft wüssten die Rechtssuchenden, erst recht die mit dem deutschen Rechtssystem wenig Vertrauten, nicht, wann ein Termin dringend sei – in der Regel sage ihnen das erst der Anwalt. Zudem seien die Fristen besonders im Aufenthaltsrecht vielfach sehr kurz.  

Auch sei es mit rechtsstaatlichen Geboten unvereinbar, dass jemand gegenüber der Polizei offenlegen müsse, weshalb er zum Anwalt wolle. So müsste, im Fall von Lehnerts Mandanten, ausgerechnet ein von Abschiebehaft oder Abschiebung Bedrohter, der seinen Anwalt aufsuchen will, das vorher gegenüber der Polizei angeben. Mit dem Gebot der Waffengleichheit zwischen Bürger und Verwaltung sei das unvereinbar, findet Lehnert.   

Die Beschränkung des Zugangs zu anwaltlicher Beratung verletze das Recht der Bürger, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen. Und sie verletze, so Achelpöhler, das Recht seines Mandanten aus § 3 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung, in Rechtsangelegenheiten aufzutreten, soweit dieses Recht nicht durch ein Bundesgesetz eingeschränkt ist, letztlich also Lehnerts Berufsfreiheit. Eine aufgrund von § 32 des Infektionsschutzgesetzes, der eine Einschränkung der Berufsfreiheit nicht aufzählt, erlassene Rechtsverordnung reiche dafür nicht aus.

Zum Spaziergang darf jeder raus

Außerdem sei die Regelung zu unbestimmt und schließlich unverhältnismäßig. Denn zum Spaziergang hingegen, zum Sport oder einfach mal, um etwas an die Luft zu kommen, dürfe schließlich jeder Berliner die Wohnung verlassen, auch wenn das nicht "dringend erforderlich" sei. "Zudem können auch wir als Anwälte alle Vorsichtsmaßnahmen treffen, um persönlichen Kontakt und damit Gefahren durch das Virus für Mandanten, Anwälte und Personal auszuschließen", sagte Lehnert gegenüber LTO.

Derzeit sind die Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19 in Berlin befristet bis zum 5. April. Lehnert geht aber nicht davon aus, dass es dann vorbei sein wird. Im Übrigen sei es, so endet die Antragsschrift, "keinen Tag hinzunehmen, dass der Zugang zu anwaltlicher Beratung wie nach der Verordnung vorgesehen beschränkt ist".

In den Fällen, die der Migrationsrechtler täglich betreut, wird das Problem besonders augenfällig. Aber für Lehnert geht es weiter: "Das betrifft alle existentiellen und persönlichen Bereiche der Rechtsberatung. Nicht nur im Migrationsrecht kann das bei den Betroffenen große Ängste auslösen. Auch zum Beispiel im Familienrecht oder in Fällen sexualisierter Gewalt ist es ein massives Problem, wenn Menschen sich dafür rechtfertigen müssen, dass sie einen Anwalt aufsuchen".

* Der Anwalt, der den Antrag eingereicht hat, steht zu einem Mitglied der Redaktion in einer persönlichen Beziehung. Das Redaktionsmitglied war weder an der Themenidee noch an der Erstellung des Artikels beteiligt.

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Zugang zum Rechtsanwalt beschränkt: . In: Legal Tribune Online, 27.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41141 (abgerufen am: 25.01.2026 )

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