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Kopftuchverbot für Schülerinnen: "Nur im kon­k­reten Ein­zel­fall mög­lich"

Interview von Annelie Kaufmann

05.09.2019

Drei Schülerinnen mit Kopftuch (Symbolbild)

© Africa Studio - stock.adobe.com

Nach der Sommerpause wird erneut über das Kopftuchverbot für Schülerinnen diskutiert. Stephan Gerbig erklärt, warum eine pauschale Regelung mit der UN-Kinderrechtskonvention unvereinbar wäre, ein Verbot in Einzelfällen aber möglich.

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LTO: Über Kopftuchverbote für Schülerinnen diskutieren Politiker und Juristen, Frauenrechts- und Islamverbände, Eltern und Lehrer. Auf welche Rechte können sich die Mädchen berufen, wenn sie selbst über ihr Kopftuch entscheiden möchten?

Gerbig: Im Mittelpunkt der Diskussion steht natürlich die Religionsfreiheit von Kindern. Zwar sieht das Gesetz über religiöse Kindererziehung (KErzG) vor, dass Kinder erst mit 14 Jahren ihr Bekenntnis selbst wählen können, während vorher grundsätzlich die Eltern bestimmen, ob und wie das Kind religiös erzogen wird. Aber dieses Gesetz ist vorkonstitutionelles Recht und muss im Lichte der grund- und menschenrechtlich garantierten Religionsfreiheit betrachtet werden.

Die UN-Kinderrechtskonvention nennt in Art. 14 ausdrücklich die Religionsfreiheit– damit ist klar, dass auch Kindern dieses Recht zusteht. Eine Altersgrenze kennt die UN-Kinderrechtskonvention hier nicht: Auch Kinder unter 14 Jahren können reif und reflektiert genug für eine selbstbestimmte Entscheidung sein.

LTO: Und was ist mit dem Recht der Eltern zu bestimmen, dass ihre Tochter ein Kopftuch trägt?

Gerbig: Die UN-Kinderrechtskonvention geht in Art. 5 ausdrücklich davon aus, dass die Rechte der Eltern zu wahren sind – ähnlich wie Art. 6 Grundgesetz. Der Grundgedanke der Kinderrechtskonvention ist aber, dass die Eltern auf der Seite der Kinder stehen, sie unterstützen die Kinder bei der Ausübung ihrer Rechte. Deshalb ist auch klar, dass die Erziehungsfreiheit der Eltern nicht die Religionsfreiheit des Kindes überwiegen kann – sonst würde dieser Grundgedanke konterkariert.

"Erst alle pädagogischen Maßnahmen ausschöpfen"

LTO: Das heißt aber auch, Kinder dürfen nicht zu bestimmten religiösen Praktiken gezwungen werden.

Gerbig: Genau. Wenn wir über "Kinderkopftuchverbote" sprechen, dann geht es auch um den Schutz vor Diskriminierung, elterlichem Zwang und Gewalt. Aus menschenrechtlicher Sicht ist ganz klar: Wenn es Einzelfälle gibt, in denen alles darauf hindeutet, dass das Kind gezwungen wird, ein Kopftuch zu tragen und wenn alle pädagogischen Maßnahmen – zum Beispiel Gespräche mit dem Kind und den Eltern, Maßnahmen zum Empowerment von Mädchen oder zur Förderung von Toleranz an der Schule – wenn das alles ohne Erfolg geblieben ist, dann muss es möglich sein, im konkreten Einzelfall ein Kopftuchverbot auszusprechen. Dafür braucht es aber natürlich eine Rechtsgrundlage.

LTO: Wie könnte die aussehen?

Gerbig: Die Länder könnten beispielsweise eine entsprechende Regelung in den Schulgesetzen treffen. Wichtig ist, dass die Verhältnismäßigkeit und die Rechte des Kindes gewahrt werden. Hierzu gehört auch das Recht auf Bildung, was in zahlreichen Landesverfassungen sowie in Menschenrechtsabkommen garantiert wird. Selbst wenn die Schule der Auffassung ist, dass das Kind gezwungen wird, ein Kopftuch zu tragen, darf sie das nicht einfach verbieten. Sie müsste zunächst dem Kind die Gelegenheit geben, die eigene Position darzulegen, auch die Eltern müssten angehört werden. Bevor es zu einem Verbot kommt, müssten pädagogische Maßnahmen als mildere gleich geeignete Mittel ausgeschöpft werden.

Erst wenn all das ohne Erfolg bleibt, könnte die Schule das Tragen des Kopftuchs untersagen. Das wäre im konkreten Einzelfall mit dem Anliegen der UN-Kinderrechtskonvention kompatibel und es wäre für die Schulen und die Lehrer eine hilfreiche Klarstellung, wie sie vorzugehen haben.

LTO: Ist es denn aus Ihrer Sicht sinnvoll, ein solches Verbot in der Schule zu verankern? Ist es nicht eher eine Sache der Kinder- und Jugendhilfe, in solchen Fällen einzuschreiten?

Gerbig: Grundsätzlich gibt es im Kinder- und Jugendhilferecht ausreichend Möglichkeiten für ein staatliches Einschreiten, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. In der Praxis habe ich meine Zweifel, ob die entsprechenden Schnittstellen für die Zusammenarbeit von Schule und Jugendämtern in diesem Bereich funktionieren und ob es erprobte Leitfäden gibt, wie im Einzelfall vorzugehen ist.

"Sicher, dass pauschales Verbot in Karlsruhe scheiten würde"

LTO: Der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Martin Nettesheim kommt in einem aktuellen Gutachten für Terre des Femmes zu dem Ergebnis, dass ein Kopftuchverbot für unter 14-jährige Schülerinnen zulässig sein könnte. Er betont, der Gesetzgeber habe in dieser Frage einen weiten Ermessensspielraum. Was meinen Sie, hätte so ein Verbot vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand?

Gerbig: Ich bin ziemlich sicher, dass ein pauschales Kopftuchverbot in Karlsruhe scheitern würde. Das Bundesverfassungsgericht hat schon 2015 in seiner Entscheidung zum Kopftuch von Lehrerinnen den Stellenwert der Einzelfallentscheidung verdeutlicht. Das muss erst recht gelten, wenn man sich vor Augen hält, dass Kinder unter 14 Jahren keinen einheitlichen Entwicklungsstand haben und dass Mädchen sich aus ganz unterschiedlichen Motiven für ein Kopftuch entscheiden – etwa aus ihrem kulturellen Selbstverständnis heraus, um ihren Eltern nachzueifern, um sich von anderen Lebensstilen abzugrenzen oder aber aus religiöser Motivation heraus. Die Situation bei Kindern ist also noch um einiges komplexer.

Es ist ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, einzelne Mädchen vor elterlichem Zwang zu schützen. Aber es wäre ein Verstoß gegen Art. 4 GG, wenn auch Mädchen, die das Kopftuch freiwillig tragen, einen solchen Eingriff in ihre Religionsfreiheit hinnehmen müssten.

LTO: Klar ist jedenfalls, dass der Gesetzgeber nicht nur das islamische Kopftuch verbieten kann. Wie müsste ein Verbot formuliert sein, um nicht schon gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG zu verstoßen?

Gerbig: Er müsste eine Formulierung wählen, die weder formell noch faktisch eine Diskriminierung enthält. Die Formulierung müsste also abstrakt diskriminierungsfrei formuliert sein, und sie dürfte auch rein faktisch nicht einzig auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe zugeschnitten sein. Die Debatte bezieht sich insofern auf alle religiösen Kopfbedeckungen, beispielsweise auch den Sikh-Turban oder die Kippa.

"Schule als Ort, um Toleranz zu lernen"

LTO: Nettesheim betont in seinem Gutachten, das Grundgesetz ermögliche und fordere eine "Erziehung zur Freiheit". Ein Kopftuchverbot ließe sich dann auch mit dem Erziehungs- und Bildungsauftrag des Staates aus Art. 7 GG begründen.

Gerbig: Im Grundgesetz selbst haben wir wenig konkrete Anhaltspunkte dafür, wie der Bildungsauftrag des Staates eigentlich aussieht. Was sind Bildungsinhalte, was sind Bildungsziele, die der Staat gewährleisten muss? Da lohnt sich ein Blick in die UN-Kinderrechtskonvention. Art. 29 der UN-Kinderrechtskonvention stellt nämlich klar, wie der Staat seinen Bildungsauftrag zu verstehen hat. Maßgeblich ist u.a., dass Kinder auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft im Geiste der Toleranz und der Verständigung zwischen allen religiösen Gruppen vorbereitet werden.

Wenn das ein Lernziel ist, dann ist auch klar, dass die Schule der Ort ist, um solche Toleranz zu erlernen und zu erproben – Regelungen, die bestimmte Religionspraktiken pauschal untersagen und aus der Schule heraushalten wollen, sind damit nicht vereinbar.

LTO: Was wären die möglichen Reaktionen seitens der UN, wenn sich Deutschland zu einem Kopftuchverbot für Schülerinnen entschließen sollte?

Gerbig: Zum einen gibt es alle vier Jahre ein Staatenüberprüfungsverfahren, in dem beobachtet wird, ob und wie die UN-Kinderrechtskonvention durchgesetzt wird. Am Schluss eines solchen Verfahrens kann der UN-Kinderrechteausschuss Empfehlungen und Rügen aussprechen. Die sind zwar nicht vollstreckbar, aber sie haben eine große Autorität. Bisher hat sich gezeigt, dass Deutschland durchaus bemüht ist, diese Empfehlungen umzusetzen. Daneben wäre es auch möglich, eine individuelle Beschwerde zum UN-Kinderrechteausschuss zu erheben, wenn der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft ist. Das allerdings wäre ein langer Weg.

Stephan Gerbig ist wissenschaftlicher Mitarbeiter der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention beim Deutschen Institut für Menschenrechte.

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Kopftuchverbot für Schülerinnen: . In: Legal Tribune Online, 05.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37451 (abgerufen am: 15.01.2026 )

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