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Fehler bei Anzeige von Massenentlassungen: EuGH beg­renzt Arbeit­neh­mer­rechte

Gastbeitrag von Dr. Thomas Köllmann

13.07.2023

Schattenbild auf einer Wand

Die Pflicht zur Anzeige einer Massenentlassung dient nicht dem individuellen Schutz der Beschäftigten, entschied der EuGH - mit Folgen. Foto: ArtemisDiana/stock.adobe.com

Die Entlassung mehrerer Mitarbeitenden muss bei der Arbeitsagentur angezeigt werden. Fehler im Rahmen der Übermittlungspflicht nach § 17 Abs. 3 S. 1 KSchG führen nach der heutigen Entscheidung des EuGH nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, erklärt Thomas Köllmann.

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Sind Entlassungen in größerem Umfang geplant, müssen Unternehmen vor Ausspruch der Kündigungen ein Massenentlassungsverfahren mit zahlreichen formellen Hürden durchlaufen. Da Fehler zur Nichtigkeit der Kündigung führen können, sind die praktischen und wirtschaftlichen Auswirkungen enorm. Doch zumindest der Verstoß gegen die Übermittlungspflicht nach § 17 Abs. 3 S. 1 KSchG an die Agentur für Arbeit führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urt. v. 13.07.2023, Az. C-134/22 G GMBH).  

Abzuwarten bleibt, ob der EuGH auch bei anderen Fehlern im Konsultations- oder Anzeigeverfahren die strenge Folge der Unwirksamkeit der Kündigung in Frage stellen wird. Entsprechendes konnte man den Schlussanträge des Generalanwalts im vorliegenden Verfahren entnehmen, weshalb das BAG im Mai 2023 einige Verfahren betreffend §§ 17 ff. KSchG ausgesetzt hatte (Beschluss vom 11. Mai 2023 – 6 AZR 157/22 (A)). Dazu hat sich der EuGH heute leider nicht abschließend positioniert, sodass weitere Vorlageverfahren erforderlich sein werden.

Nötig sind Anzeige und Konsultation des Betriebsrates 

Worum es geht: Im Fall einer anzeigenpflichtigen Massenentlassung muss der Arbeitgeber nicht nur eine Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit erstatten (Anzeigeverfahren), sondern zuvor den Betriebsrat beteiligen (sog. Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Ziel des Verfahrens ist es, mit dem Betriebsrat zu beraten, ob Entlassungen vermieden bzw. die Folgen gemindert werden können.  

Zur Einleitung des Konsultationsverfahrens muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über bestimmte Aspekte schriftlich unterrichten. Dazu zählen beispielsweise die Gründe für die geplanten Entlassungen und den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-6 KSchG. In der Praxis wird das Konsultationsverfahren regelmäßig in die Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen eingebunden.  

Weiterhin regeln sowohl die europäische Massenentlassungsrichtlinie (RL 98/59 EG - MERL) als auch das KSchG, dass der Agentur für Arbeit bereits vor der eigentlichen Massenentlassungsanzeige eine Abschrift dieser Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten ist (sog. Übermittlungspflicht, Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 MERL, § 17 Abs. 3 S. 1 KSchG). Dadurch soll die Agentur für Arbeit frühzeitig – also bereits vor Erstattung der offiziellen Massenentlassungsanzeige – informiert und auf die geplanten Entlassungen vorbereitet sein. 

Folgen bei fehlender Übermittlung an Agentur für Arbeit  

Das BAG geht bekanntlich davon aus, dass Verstöße gegen die den Arbeitgeber im Zusammenhang mit Massenentlassungen treffenden Pflichten zu einer Nichtigkeit der Kündigung nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) führen können. Dies gilt aber nur dann, wenn die jeweilige Regelung zumindest auch die Interessen der Beschäftigten schützt, individualschützende Wirkung hat.  

Dies sieht der EuGH bei der Übermittlungspflicht nicht, sie wolle keinen individuellen Schutz der einzelnen Beschäftigten gewährleisten. Vielmehr solle sie der zuständigen Behörde (in Deutschland die Agentur für Arbeit) ermöglichen, sich insbesondere über die Gründe der geplanten Entlassungen, die Zahl und die Kategorien der zu entlassenden Beschäftigten sowie den Zeitraum der Entlassungen einen Überblick zu verschaffen.  

Anders als die generelle Verpflichtung zur Anzeige von Massenentlassungen setze die Übermittlungspflicht der MERL weder eine vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist in Gang noch schaffe sie eine Verpflichtung für die zuständige Behörde. Daher erfolge die Übermittlung nur zu Informations- und Vorbereitungszwecken, damit die Behörde gegebenenfalls ihre weiteren Befugnisse wirksam ausüben kann. 

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Ende der Relevanz des Wortes "gleichzeitig"

Die Entscheidung des EuGH wird dazu führen, dass das BAG im Fall eines Verstoßes gegen die Übermittlungspflicht, § 17 Abs. 3 S. 1 KSchG, nicht von einer Unwirksamkeit der Kündigung ausgehen wird. Die weiteren und bereits bekannten Anforderungen an die Massenentlassungsanzeige bleiben aber natürlich bestehen. Das BAG wird indes voraussichtlich einige der ausgesetzten Verfahren ebenfalls dem EuGH vorlegen, weshalb die Rechtsprechung zu § 17 ff KSchG im Fluss ist. 

Relevant ist die Entscheidung auch deshalb, weil § 17 Abs. 3 S. 1 KSchG – über die Anforderungen der MERL hinaus – regelt, dass der Arbeitgeber die Übermittlungspflicht gegenüber der Agentur für Arbeit "gleichzeitig" – d.h. zeitnah nach der Unterrichtung des Betriebsrats – erfüllen muss. Der Gesetzgeber wollte dadurch eine frühzeitige Unterrichtung der Agentur für Arbeit sicherstellen.  

Das BAG hat bereits in seinem Vorlagebeschluss darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber von einem alten Verständnis des Entlassungsbegriffs (Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist) ausging, als der Arbeitgeber Kündigungserklärungen schon vor Einleitung des Konsultationsverfahrens abgeben konnte. Dies erkläre – so das BAG – warum die Zuleitung der Mitteilung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG "gleichzeitig" mit der Unterrichtung des Betriebsrats erfolgen muss. Folglich wird das BAG wohl auch dem Wort "gleichzeitig" keine große Bedeutung beimessen.

Dr. Thomas Köllmann ist Rechtsanwalt bei der Arbeitsrechtsboutique Küttner in Köln. 

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Fehler bei Anzeige von Massenentlassungen: . In: Legal Tribune Online, 13.07.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52243 (abgerufen am: 13.09.2026 )

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