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16308

Urteil gegen Oskar Gröning: Ende der kalten Amnestie

von Professor Dr. Christoph Safferling, LL.M. (LSE)

22.07.2015

Oskar Gröning (links) mit seinem Anwalt Hans Holtermann

Bild: afp - Axel Heimken

Seit dem Münchener Urteil gegen den KZ-Aufseher John Demnjanjuk wird wieder verstärkt gegen noch lebende Helfer von Vernichtungslagern ermittelt. Das ist richtig, kommt aber zu spät, meint Christoph Safferling.

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Der Fall Gröning, in dem der Angeklagte inzwischen Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt hat, hat die Verfolgung Nationalsozialistischer Gewalttaten wieder in die Schlagzeilen gebracht. 70 Jahre nach Ende des 2. Weltkriegs wird ein 94-jähriger Mann zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt, weil er in Auschwitz "dabei war" - Beihilfe zur Ermordung von 300.000 Menschen.

Dieses Verfahren war ein besonderes, denn anders als in den sonstigen Strafprozessen seit dem Ulmer Einsatzgruppenprozess von 1958 hat der Angeklagte in diesem Verfahren Reue gezeigt, er hat sich in der Anwesenheit der Nebenkläger bei den Opfern entschuldigt. In den bisherigen Strafprozessen wurde stets geleugnet. Es wurde darauf verwiesen, dass man ja nur Befehle ausgeführt und von der systematischen und industriellen Menschenvernichtung nichts gewusst habe.

Kaum Verurteilung wegen Beteiligung

Die Rechtsprechung hat diese Ausflüchte stets mitgetragen. Kaum je wurde jemand tatsächlich für die bloße Beteiligung an den Massenverbrechen verfolgt oder gar verurteilt. Vielmehr musste stets eine konkrete Einzeltat nachgewiesen werden. Das führte dazu, dass im Grunde immer nur Exzesstaten bestraft wurden, während die systematischen Verbrechen und die Teilnahme daran ungesühnt blieben. So wurde der Angeklagte Franz Müller vom Bundesgerichtshof (BGH) nicht für die Durchführung der Räumung des Ghettos in Bochnia (bei Krakau) bestraft, sondern dafür, dass er im Ghetto einzelne Erschießungen vorgenommen hat (Urt. v. 20.05.1969, Az: 5 StR 658/68; Landgericht (LG) Kiel Urt. v. 10.07.1970, Az: 2 KS 4/66).

Das Verfahren gegen Gerhard Sommer u.a. wegen der Racheaktionen an der Zivilbevölkerung in Sant’ Anna wurde eingestellt, weil den Angeklagten keine gefühllose, unbarmherzige Gesinnung als subjektives Element des Mordmerkmals "grausam" nachgewiesen werden konnte (Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft (StA) Stuttgart v. 26.09.2012, Az: 1 Js 79109/02). Stets lehnte man die "niedrigen Beweggründe" ab, da keiner der Angeklagten selbst aus Rassenhass gehandelt habe (z.B. die Verfahren gegen die ehemals persönlichen Referenten des Reichsjustizministers Otto Thierack, Dr. Heinz Kümmerlein und Heinrich Ebersberg, Einstellungsverfügung StA Köln 30.10.1970, Az: 24 Js 88/68).

Politisches Versprechen gebrochen

In dem Prozess, der die Strafverfolgung von NS-Taten in der Bundesrepublik Deutschland neu in Gang setzte, dem ersten Ausschwitzprozess, hatten die Vertreter der Staatsanwaltschaft, angeleitet vom damaligen Hessischen Generalstaatsanwalt Fritz Bauer, gefordert, die Verantwortung der Angeklagten für die Massenverbrechen als solche festzustellen und sie entsprechend zu verurteilen. Damit sind sie auch beim BGH gescheitert (Urt. v. 20.02.1969, Az: 2 StR 280/67).

Die Deutsche Justiz löste daher das politische Versprechen, dass das Strafgesetzbuch in substantieller Hinsicht vollumfänglich in der Lage sei, die "Verbrechen gegen die Menschlichkeit", wie sie in den Nürnberger Verfahren und in anderen Verfahren auf der Grundlage von Kontrollratsgesetz Nr. 10, so wie auch vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone angewendet worden sind, nicht ein.

Kein Massenverbrechen im deutschen Strafrecht

Der systematische Zusammenhang der NS-Verbrechen konnte vom deutschen Strafrecht oder jedenfalls den Gerichten dogmatisch nicht abgebildet werden. Einzelne Versuche in diese Richtung, wie etwa im Verfahren gegen Gustav Laabs u.a. zum Vernichtungslager Chelmno, wurden schließlich nicht weiterverfolgt (BGH, Urt. v. 25.11.1964, Az: 2 StR 71/64). Auch das LG München II hat im Demjanjuk-Urteil grundsätzlich an der Ansicht fest gehalten, dass die Figur des "Massenverbrechens" dem deutschen Strafrecht fremd sei. Es richtet die KZ-Fälle zwar doch in diese Richtung aus, aber eben auch nur diese.

Wer sich in das Uhrwerk der Vernichtungsmaschinerie einordnen lässt, ist demnach strafrechtlich verantwortlich wegen Beihilfe zur grausamen und heimtückischen Ermordung. Das LG München II öffnete durch diese Entscheidung erneut die Tür zur Verfolgung weiterer KZ-Wärter. Die Staatsanwaltschaften müssen angesichts dieser Entwicklung reagieren und die vorhandenen, in der Zentralen Stelle in Ludwigsburg und anderswo gesammelten Informationen zur Eröffnung von Ermittlungsverfahren nutzen.

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  • Seite 1:

    Kaum je Verurteilung wegen Beteiligung an Massenverbrechen

  • Seite 2:

    Schweres Versagen der deutschen Justiz

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Urteil gegen Oskar Gröning: . In: Legal Tribune Online, 22.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16308 (abgerufen am: 08.02.2026 )

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