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BGH zum üblichen Standard von Wohnungen: Maßnahmen der Mieter müssen berücksichtigt werden

11.10.2012

Eine Berliner Mieterin muss den Anschluss ihrer Wohnung an die Zentralheizung des Gebäudes zumindest vorerst nicht dulden. Sie hatte vor über 20 Jahren eine Gasetagenheizung auf eigene Kosten installiert. Der Vermieter könne sich daher nicht darauf berufen, er versetzte die Wohnung in einen allgemein üblichen Zustand, so der BGH.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage befasst, wann eine vom Vermieter geplante Modernisierung die Wohnung in einen allgemein üblichen Zustand im Sinne von § 554 Abs. 2 S. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) versetzt. Grundlage für diese Beurteilung sei der gegenwärtige Zustand der vermieteten Räume und nicht der zum Zeitpunkt der Anmietung (Urt. v. 10.10.2012, Az. VIII ZR 25/12).

Nach dem BGB müssen Mieter Modernisierungen in ihren Wohnungen dulden, wenn dadurch lediglich ein üblicher Standard erreicht werden soll und anfallende Mieterhöhungen hinnehmen.

Die Karlsruher Richter entschieden nun, dass eine Wohnung durch den Anschluss an eine Zentralheizung nicht per se aufgewertet werde, wenn der Mieter zuvor bereits eine Gasetagenheizung auf eigene Kosten installiert habe.

Maßnahmen des Mieters müssen berücksichtigt werden

Die Berlinerin hatte die Heizung zwei Jahre nach ihrem Einzug mit Einverständnis des damaligen Vermieters eingebaut. Die Wohnung war zuvor lediglich mit einem Einzelofen und einem Gamat-Heizgerät ausgestattet. 2009 verweigerte sie dann den Anschluss an die inzwischen vorhandene Zentralheizung. Die Karlsruher Richter wiesen darauf hin, dass ein vom Mieter rechtmäßig geschaffener Zustand bei der Bewertung des Standards der Wohnung berücksichtigt werden müsse.

Allerdings müssten die vorinstanzlichen Gerichte prüfen, ob der Anschluss der Wohnung an die Zentralheizung zu einer Energieeinsparung führe und ob ein Härtefall Sinne des § 554 Abs. 2 S. 2 BGB vorliege. Daher verwies der BGH die Sache an das Landgericht (LG) Berlin zurück.

una/LTO-Redaktion

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BGH zum üblichen Standard von Wohnungen: . In: Legal Tribune Online, 11.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7288 (abgerufen am: 11.04.2026 )

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