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VGH Hessen kippt Satzungsänderung: Aus­schluss der NPD von Frak­ti­ons­zu­wen­dungen unwirksam

05.04.2017

Die Ronneburg bei Büdingen

© mojolo - Fotolia.com

Die Kleinstadt Büdingen änderte nach dem NPD-Urteil des BVerfG ihre Satzung, um den vier Mitgliedern der Partei im Gemeinderat Fraktionsgelder verwehren zu können. Das verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des GG, entschied der VGH. 

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Die Bestimmung der Entschädigungssatzung der Stadt Büdingen, nach der Fraktionen aus Vertretern erkennbar verfassungsfeindlicher Parteien in der Stadtverordnetenversammlung keine Fraktionszuwendungen erhalten, ist unwirksam. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Urteil vom Mittwoch entschieden (Urt. v. 05.04.2017, Az. 8 C 459/17).

Die Büdingener Stadtverordnetenversammlung hatte am 27. Januar 2017 beschlossen, ihre Entschädigungssatzung zu ändern, die jährliche Zahlungen an die Fraktionen für den bei der Fraktionsarbeit entstehenden Aufwand vorsieht. Fraktionen aus Vertretern erkennbar verfassungsfeindlicher Parteien sind danach von den jährlichen Zahlungen ab dem 1. Februar 2017 ausgenommen.

Diese Änderung der Entschädigungssatzung wurde am 31. Januar 2017 von der Stadt Büdingen bekannt gemacht und bereits Tags darauf von der Büdingener NPD-Fraktion und ihren vier Mitgliedern im Rahmen eines Normenkontrollantrags vor dem VGH angegriffen.

VGH: Ausschluss ist ungerechtfertigte Diskriminierung

Der Normenkontrollantrag hatte am Mittwoch Erfolg, die in Kraft getretene Änderung der Entschädigungssatzung der Stadt Büdingen ist unwirksam, so die Kasseler Richter.

Nach Auffassung des 8. Senats verstößt der Ausschluss von Fraktionen aus Vertretern erkennbar verfassungsfeindlicher Parteien von Fraktionszuwendungen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Ein solcher Ausschluss stelle eine Ungleichbehandlung der betroffenen Fraktionen gegenüber den vom Ausschluss nicht betroffenen Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung dar, wofür es keine sachliche Rechtfertigung gebe.

Bereits das gewählte Unterscheidungskriterium der erkennbaren Verfassungsfeindlichkeit sei unzulässig. Denn nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) dürfe niemand wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt werden. Eine zulässige Durchbrechung dieses Diskriminierungsverbots wegen politischer Anschauungen zu Lasten einer Partei sei erst dann
möglich, wenn die erkennbare Verfassungsfeindlichkeit zu einem Verbot der Partei durch das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beziehungsweise zu einem behördlichen Verbot der Vereinigung geführt habe.

Fraktionsgelder keine direkte Unterstützung der NPD

Bis dahin sei selbst eine erkennbare Verfassungsfeindlichkeit kein zulässiges Unterscheidungskriterium. An dieser Rechtslage habe sich auch durch das Urteil des BVerfG vom 17. Januar 2017 nichts geändert. Das BVerfG hatte in einem obiter dictum auf die Möglichkeit des Gesetzgebers zur Ausgestaltung der Parteienfinanzierung hingewiesen, was teils als Hinweis darauf verstanden wurde, dass es möglich sei, die NPD auf diese Weise vom Bezug staatlicher Gelder auszuschließen.

Hinzu komme, dass der Ausschluss von Fraktionszuwendungen nach Zielrichtung und Wirkung
die dem staatlichen Bereich zuzurechnende Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung betreffe und eben nicht die dem gesellschaftlichen Bereich zuzuordnende Partei. Fraktionszuwendungen seien zweckgebunden und sollten die Aufwendungen für die Arbeit im Gemeinderat ganz oder teilweise decken.

Für eine Finanzierung oder eine sonstige Unterstützung der "hinter" den Fraktionen stehenden Partei stünden sie gerade nicht zur Verfügung. Die politische Anschauung von gewählten Stadtverordneten, die sich zu Fraktionen zusammengeschlossen hätten, sei daher auch kein sachgerechtes Kriterium für die Zuteilung von Fraktionszuwendungen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

ms/LTO-Redaktion 

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VGH Hessen kippt Satzungsänderung: Ausschluss der NPD von Fraktionszuwendungen unwirksam . In: Legal Tribune Online, 05.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22588/ (abgerufen am: 29.03.2023 )

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