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VGH Hessen zu waffenrechtlicher Zuverlässigkeit: NPD-Funk­tionär darf keine Waffen besitzen

12.10.2017

Kleiner Waffenschein

©  b.neeser - stock.adobe.com

Der VGH Hessen hat entschieden, dass die Waffenerlaubnisse eines NPD-Funktionärs zu Recht widerrufen wurden. Wer eine Vereinigung mit verfassungsfeindlichen Zielen unterstützt, dem fehle die waffenrechtliche Zuverlässigkeit.

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Eine Behörde darf einem NPD-Funktionär die Erlaubnis zum Besitz von Waffen entziehen. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel am Donnerstag entschieden (Urt. v. 12.10.2017, Az.
4 A 626/17). Er wies die Klage eines Sportschützen und ehemaligen Kreisverbandsvorsitzender und Kandidaten der NPD für die Landtags- und die Bundestagswahl 2013 aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf ab, der zum Zeitpunkt der Klage schon aus der Partei ausgetreten war.

Der Landkreis hatte dem Sportschützen zwischen 1977 und 2009 die Erlaubnis zum Besitz von insgesamt 13 Waffen gewährt. Zusätzlich erwarb der Kläger im Jahre 2003 einen sog. Kleinen Waffenschein. Die Behörde widerrief im Jahr 2013 die Erlaubnisse zum Besitz der auf den Waffenbesitzkarten eingetragen Waffen. Zugleich nahm der Beklagte die Erlaubnisse zum Besitz der auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen und die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen zurück. Der Schütze klagte und bekam vor dem Verwaltungsgericht Gießen zunächst Recht.

Die Kasseler Richter sahen es anders: Dem Kläger fehle die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit, ihm wurden die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu Recht widerrufen bzw. zurückgenommen. Bei der NPD handele es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um eine Vereinigung, deren Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien. Personen, die solche Bestrebungen einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung verfolgten oder unterstützten oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hätten, besäßen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, entschied der VGH.

Der Kläger habe diese verfassungsfeindliche Vereinigung durch eine herausgehobene Betätigung für die NPD unterstützt. Auch der zwischenzeitlich erklärte Austritt aus der Partei ändere nichts an der Entscheidung des Senats. Dasselbe gelte für den bisherigen beanstandungsfreien Waffenbesitz. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Wie der VGH Hessen hatte bereits 2014 das VG Bremen entschieden: Bei einer NPD-Parteimitgliedschaft sei davon auszugehen, dass der Mann mit Waffen nicht verantwortungsbewusst umgehe.

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

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VGH Hessen zu waffenrechtlicher Zuverlässigkeit: . In: Legal Tribune Online, 12.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24999 (abgerufen am: 14.05.2025 )

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