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Hängeverfügung des VG Wiesbaden im Eilverfahren: Ver­fas­sungs­schutz darf Hessen-AfD vor­erst nicht beo­b­achten

20.10.2022

Robert Lambrou (AfD)

Der Landessprecher des hessischen AfD, Robert Lambrou, erklärte, das Gericht sei den Argumenten seiner Partei gefolgt. Bild: picture alliance/dpa | Andreas Arnold

Die AfD in Hessen darf vorerst nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet werden. Das VG Wiesbaden hat in einem Eilverfahren eine Hängeverfügung erlassen. Diese gilt bis zur vorläufigen Entscheidung.

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Die hessische AfD darf vorerst nicht als sogenannter Verdachtsfall vom Landesverfassungsschutz beobachtet werden. Das entschied das Verwaltungsgericht in (VG) Wiesbaden in einem Beschluss, der bis zu einem Abschluss eines anhängigen Eilverfahrens gilt (Beschl. v. 19.10.2022, Az. 6 L 1166/22.WI). 

"Das Gericht trifft mit der vorliegenden Entscheidung keinerlei Aussage darüber, ob die Maßnahmen des Antragsgegners rechtmäßig oder rechtswidrig sind", heißt es im Beschluss. Es sei abgewogen worden, welche Folgen eine Beobachtung der AfD hat, die sich im Nachhinein als rechtswidrig herausstellt und andererseits den Folgen einer unterbliebenen Beobachtung, die sich im Eilverfahren als rechtmäßig erweist. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.

Der Landessprecher des hessischen AfD, Robert Lambrou, erklärte, das Gericht sei den Argumenten seiner Partei gefolgt. "Die hessische AfD wird aus unserer Sicht zu Unrecht als Verdachtsfall geführt und es entsteht ein erheblicher Schaden, ein Jahr vor der Landtagswahl den Bürger bei seiner Wahlentscheidung zu verunsichern, indem die AfD mit unfairen Mitteln stigmatisiert wird."

Die AfD hat gegen das Landesamt für Verfassungsschutz sowohl eine Klage als auch einen Eilantrag eingereicht. Beide Verfahren sind noch nicht entschieden. Gerichtlich geht die AfD auch gegen das hessische Innenministerium sowie den hessischen Ministerpräsidenten vor. 

Am 10. Oktober 2022 hatte das Landesamt dem Verwaltungsgericht zugesagt, bis zur Entscheidung im Eilverfahren keine Abgeordneten oder Bewerber für ein Mandat im Landtag, Bundestag oder Europaparlament wegen ihrer Parteimitgliedschaft zu überwachen. Zudem erklärte der Verfassungsschutz ebenso wie das Innenministerium mit einer sogenannten Stillhaltezusage, vorerst nicht mehr öffentlich über die Beobachtung zu berichten.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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Hängeverfügung des VG Wiesbaden im Eilverfahren: . In: Legal Tribune Online, 20.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49945 (abgerufen am: 13.05.2026 )

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