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VG Berlin: Rei­sende müssen Corona-Rück­hol­flüge zum Teil zahlen

17.12.2021

Fluggäste im Terminal 1 des Frankfurter Flughafen Fraport.

Reisende am Flughafen in der Pandemie. (c) picture alliance / Daniel Kubirski | Daniel Kubirski - Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Der Bund wollte die Kosten, die ihm durch die Rückholflüge von im Ausland gestrandeten Deutschen entstanden sind, nicht alleine tragen. Per Bescheid verlangte er von ihnen einen pauschalen Anteil zurück. Zu Recht, entschied das VG.

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Die Bundesrepublik Deutschland (BRD) bleibt nicht in Gänze auf den Kosten sitzen, die ihr durch Rückholaktionen von Deutschen im Ausland entstanden sind, deren Flüge im Zuge des Pandemiebeginns gecancelled wurden. Das entschied des Verwaltungsgericht (VG) Berlin in zwei Fällen (Urt. v. 17. 12.2021, VG 34 K 33.21 und VG 34 K 313.21)

Das VG hatte sich mit mehreren Klageverfahren beschäftigt, die im Zusammenhang mit dem weltweiten Ausbruch des Coronavirus stehen. Im März 2020 kam es im Zuge dessen aufgrund von hoheitlich verhängten Ausgangssperren im Ausland und Grenz- und Flughafenschließungen zur weitgehenden Einstellung des kommerziellen Passagierflugverkehrs. Das Auswärtige Amt organisierte daher im Rahmen einer Rückholaktion Repatriierungsflüge für im Ausland befindliche, deutsche Staatsangehörige in das Bundesgebiet. Seit dem 18. März 2020 wurden nach Angaben des VG ca. 67.000 Personen jeweils auf freiwilliger Basis und auf der Grundlage ausdrücklicher Einverständniserklärungen auf 270 Flügen in die Bundesrepublik Deutschland zurückgeholt, wofür der Bund ca. 95 Millionen Euro verauslagte.

Der Bund verlangte in der Folge von den Zurückgeholten eine jeweils pauschalierten Auslagenersatz, den er mit entsprechenden Leistungsbescheiden geltend machte. Mit den dagegen gerichteten ca. 150 Klagen beschäftige sich nun das VG Berlin. Nach Ansicht der Kläger:innen sei die für die Leistungsbescheide herangezogene Rechtsgrundlage § 6 Abs. 2 Konsulargesetz nicht anwendbar. Zudem seien ihnen durch den Corona-Lockdown erhebliche Kosten entstanden, sodass die zusätzlichen Erstattungsanforderungen des Bundes für sie zumindest in voller Höhe nicht tragbar seien. Zudem seien die Auslagenpauschalen unangemessen, da sie weitaus günstigere Rückflüge gebucht hätten.

Corona ist Katastrophenfall

Vor dem VG wurden nun zwei der Klagen mündlich verhandelt – und zwar ohne Erfolg . Die erlassenen Bescheide seien nach § 6 Abs. 2 Konsulargesetz zu Recht ergangen, weil es sich bei der Corona-Pandemie um einen Katastrophenfall im Sinn der Norm handele. Die weltweite Betroffenheit einschließlich Deutschlands schließe die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht aus. Die von der Beklagten organisierte Rückholung mittels gecharterter Flugzeuge sei zur Hilfeleistung für die im Ausland festsitzenden deutschen Staatsangehörigen auch erforderlich gewesen.

Auch die Pauschalierung der Auslagen sei rechtlich unbedenklich. Sie seien aus gründen der Verwaltungsvereinfachung vorgenommen worden und seien unterhalb der Kosten gebleiben, die der BRD tatsächlich entstanden sind. So verlangte der Bund für einen Flug von Neuseeland ca. 1.000 Euro und aus Mexiko 600 Euro. Zur Einholung von Vergleichsangeboten für die Charterkosten sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Die erwartete Ko-Finanzierung der Rückholaktion durch den EU-Zivilschutzmechanismus in Höhe von 35% schließe die Rückforderung nicht aus.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist die Berufung laut VG zugelassen.

pdi/LTO-Redaktion

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Zitiervorschlag

VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 17.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46981 (abgerufen am: 11.12.2025 )

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