Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe haben im Land Berlin kein Monopol auf die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll. Auch private Unternehmen dürfen sammeln, entschied das VG Berlin in mehreren am Dienstag bekanntgegebenen Urteilen.
Gegen die Untersagungsverfügungen der Stadt hatten sechs Unternehmen unterschiedlicher Größe geklagt, die in Berlin - teilweise seit den neunziger Jahren – gewerblich Sperrmüll sammeln. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt hatte ihnen in den Jahren 2014 und 2015 die Durchführung derartiger Sammlungen mit der Begründung untersagt, Sperrmüll dürfe als gemischter Abfall aus privaten Haushalten nicht gewerblich gesammelt werden. Den privaten gewerblichen Sammlungen stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen, da diese die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdeten.
Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (VG) folgte dieser Argumentation nicht und hob die von der Verwaltung ausgesprochenen Untersagungsverfügungen auf.
Zwar müsse nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz gemischter Abfall aus privaten Haushalten zwingend dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden, so das Gericht. Sperrmüll zähle jedoch entgegen der Auffassung der Behörde nicht dazu: Selbst wenn dem gesammelten Sperrmüll bisweilen Abfälle anderer Art beigefügt würden, ändere dies nichts an der rechtlichen Qualität des Sperrmülls.
Ferner werde die Funktionsfähigkeit der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) nicht durch gewerbliche Sperrmüllsammler gefährdet. Denn bei einem jährlichen Volumen von etwa 52.800 t Sperrmüll in Berlin insgesamt würde ihnen lediglich etwa 8 Prozent der Abfallmenge entzogen (Urt. v. 20.11.2015, Az. VG 10 K 435.14, VG 10 K 436.14, VG 10 K 507.14, VG 10 K 98.15, VG 10 K 199.15, VG 10 K 202.15).
mbr/LTO-Redaktion
VG Berlin zu gewerblichen Sperrmüllsammlungen: . In: Legal Tribune Online, 12.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18109 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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