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VG Berlin lehnt Eilantrag ab: Senat darf Info-Briefe zur Flug­hafen-Politik ver­senden

06.09.2017

Flughafen Berlin-Tegel

© photowahn - stock.adobe.com

Das örtliche VG gestattet dem Berliner Senat, Briefe zu versenden, in denen er für ein "Nein" in der Abstimmung über den Weiterbetrieb des Flughafens Tegel wirbt. Eine Bürgerinitiative hatte sich dagegen gewehrt.

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Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat den Eilantrag der Initiative "Berlin braucht Tegel" gegen die Versendung von Info-Briefen durch den Senat zurückgewiesen (Beschl. v. 05.09.2017, Az. 2 L 148.17). Dieser wollte mit einem Schreiben an über zwei Millionen Berliner Haushalte für die Schließung des Flughafens Berlin-Tegel und ein "Nein" beim Volksentscheid am 24. September 2017 werben.

Die Oppositionsparteien CDU und FDP hatten der rot-rot-grünen Landesregierung Verschwendung und Machtmissbrauch vorgeworfen, indem sie Landesmittel einsetzten, um das Abstimmungsverhalten der Bürger zu beeinflussen.

Für Druck und Versand der Briefe fallen Kosten in Höhe von ca. 431.000 Euro an, die aus dem Landeshaushalt beglichen werden sollen. Mit ihrem Eilantrag wollte die von Union und Liberalen unterstützte Bürgerinitiative den Versand der Briefe stoppen; sie hält die Werbeaktion wegen der Verwendung staatlicher Mittel für rechtswidrig.

Einsatz der Mittel nicht unangemessen

Die 2. Kammer des VG Berlin wies den Antrag nun zurück. Zum einen sei er bereits unzulässig, da die Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Verfahren  gar nicht zuständig sei. Es liege eine abschließende Sonderzuweisung an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vor. Dabei beließen es die Richter aber nicht: Sie fügten hinzu, dass auch materiell kein Anspruch auf die begehrte Anordnung, die Briefe nicht zu versenden, bestehe, da kein Rechtsverstoß durch die Regierung erkennbar sei.

Gemäß § 40 d Satz 1 und 2 des Abstimmungsgesetzes dürfe der Senat seine Haltung zu einem Volksentscheid unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit geltend machen; dies schließe den Einsatz angemessener Mittel ein. Für die Frage, ob der Einsatz öffentlicher Mittel angemessen sei, komme es unter anderem darauf an, welchen Werbeaufwand mit welchem finanziellen Engagement im Vergleich dazu die Antragstellerin betreibe. Hierzu habe sich diese nicht ausreichend geäußert.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. 

mam/LTO-Redaktion

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VG Berlin lehnt Eilantrag ab: . In: Legal Tribune Online, 06.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24347 (abgerufen am: 23.05.2025 )

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