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Kabinett verabschiedet Gesetzentwurf: Neuer Straf­tat­be­stand für "Fein­des­listen" auf dem Weg

17.03.2021

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Brian Jackson - stock.adobe.com

Mit dem Gesetzentwurf soll die Verbreitung von Listen mit vermeintlichen politischen Gegnern strafbar werden. Bisher sei die Bestrafung nicht hinreichend möglich. Der Bundestag muss noch zustimmen.

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Die Verbreitung sogenannter Feindeslisten mit Namen und Daten vermeintlicher politischer Gegner soll explizit strafbar werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Kabinett am Mittwoch in Berlin beschlossen. "Damit gehen wir klar und entschieden gegen ein Klima der Angst und der Einschüchterung vor, das von Hetzern geschürt wird", erklärte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD). Der Bundestag muss noch zustimmen.

Den Plänen zufolge soll das Strafgesetzbuch um einen neuen Paragrafen zur "gefährdenden Verbreitung personenbezogener Daten" erweitert werden. Voraussetzung ist, dass die Verbreitung geeignet ist, die betroffene Person oder ihr nahe stehende Menschen der Gefahr einer gegen sie gerichteten Straftat aussetzt. Das können zum Beispiel Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder körperliche Unversehrtheit sein.

Tätern droht dem Entwurf zufolge eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Falls die veröffentlichten Daten nicht allgemein zugänglich sind, gilt ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

"Journalistische Berichterstattung ausdrüklich nicht erfasst"

In den vergangenen Jahren tauchten immer wieder Listen mit persönlichen Daten wie Adressangaben, Fotos oder Informationen über persönliche Umstände vermeintlicher politischer Gegner auf, von denen manche im Internet kursieren. Berichte gab es unter anderem über eine Liste mit der Überschrift "Wir kriegen Euch alle". Solche Listen werden sowohl Rechts- als auch Linksextremisten zugeschrieben.

Relevant für die Frage, ob es durch die Verbreitung der Daten zu einer Gefährdung kommt, soll nun insbesondere der Kontext sein, etwa die Veröffentlichung von Daten in extremistischen Netzwerken, Foren und Chatgruppen. "Journalistische Berichterstattung, die Personen namentlich nennt, sowie Recherchearbeit von Vereinen, die der Aufdeckung extremistischer Strukturen dient, ist ausdrücklich nicht erfasst", so das Ministerium.

"Charakteristisch für 'Feindeslisten' ist hingegen, dass personenbezogene Daten in einem Kontext verbreitet werden, der Unsicherheit oder Furcht auslöst und als bedrohlich empfunden wird, wohingegen ein Bezug zu einer konkreten rechtswidrigen Tat meist nicht gegeben ist", heißt es im Entwurf. Die bestehenden Regelungen erfassten die Besonderheiten von Feindeslisten nicht hinreichend.

dpa/pdi/LTO-Redaktion

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Kabinett verabschiedet Gesetzentwurf: . In: Legal Tribune Online, 17.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44520 (abgerufen am: 15.05.2025 )

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