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OLG Oldenburg zu Blitzer-Messdaten: Auch ohne Spei­che­rung ver­wertbar

02.10.2019

Radarkontrolle

Sven Grundmann - stock.adobe.com

Im Juli sorgte der VerfGH Saarland für Furore, als er entschied, dass die Bilder bestimmter Blitzgeräte im Bußgeldverfahren nicht verwertbar sind. Das OLG Oldenburg sieht die Sache allerdings anders.

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Messungen von Blitzgeräten sind nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg auch ohne die Speicherung der Messdaten vor Gericht verwertbar. Das geht aus einem am Dienstag bekanntgewordenen Urteil hervor, welches damit der Rechtsprechung im südlicher gelegenen Saarland nicht folgt. Die Richter am Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Saarlandes hatten im Juli einem Autofahrer Recht gegeben, der die fehlende Speicherung der Messdaten eines Blitzers moniert hatte. Damit sei das Recht auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung verletzt, hieß es damals in dem Urteil, das bundesweit für Furore sorgte.

Der Senat für Bußgeldsachen des OLG Oldenburg sah die Sache nun aber ganz anders. Laut OLG hat der Bundesgerichtshof bereits das standardisierte Messverfahren für Verkehrsordnungswidrigkeiten unter anderem für Laserpistolen ohne Datenspeicher anerkannt. Für eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Blitzgerät könne entsprechend nichts anderes gelten, entschieden die Oldenburger Richter (Urt. v. 09.09.2019, Az. 2 Ss (Owi) 233/19).

Der Blitzer-Hersteller Jenoptik bezeichnete das Urteil des VerfGH Saarland damals als schlechtes Zeichen für die Verkehrssicherheit in Deutschland, weil die Messtechnik zuverlässig und korrekt funktioniere. In mehreren Städten wurden dennoch Blitzgeräte ohne Speichermöglichkeit vorsorglich außer Betrieb genommen.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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OLG Oldenburg zu Blitzer-Messdaten: . In: Legal Tribune Online, 02.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37949 (abgerufen am: 11.08.2026 )

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