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OLG Hamm zu Erbauseinandersetzung: "Ein für alle Male abgefunden" bedeutet Erbverzicht

06.10.2014

Der Sohn eines verstorbenen Elternpaares hatte bisher vergeblich versucht, einen Erbschein zu beantragen, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte. Seine Schwester verhinderte das. Nun entschied das OLG Hamm, dass diese ja schon längst auf ihr gesetzliches Erbe verzichtet habe.

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Erklärt sich ein Abkömmling in einem Erbauseinandersetzungsvertrag dazu bereit, mit der Zahlung eines bestimmten Betrags "ein für alle Male abgefunden" zu sein, so verzichtet er damit auf sein gesetzliches Erbrecht. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied so zu Gunsten eines Sohnes, der sich mittels Erbschein als Alleinerbe des elterlichen Vermögens ausweisen wollte (Beschl. v. 22.07.2014, Az. 15 W 92/14).

Nach dem Tod seines Vaters hatte seine Mutter 1991 mit ihm und seiner Schwester einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen. Damit sollte – so sah es auch das OLG – der Sohn den Erbteil der Schwester erhalten. Dieser wurde eine Zahlung von 100.000 Euro zugesprochen. In dem Vertrag heißt es, die Schwester erkläre mit der Zahlung, "vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden" zu sein.

Als die Mutter 2013 verstarb, begann der Erbstreit zwischen den Kindern. Die Tochter stellte sich auf den Standpunkt, sie sei gesetzliche Miterbin geworden. Niemals habe sie auf ihr Erbrecht verzichtet.

Dass dem nicht so ist, entschieden nun die Hammer Richter, welche die Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins als gegeben ansahen. Denn die Bestimmungen des 1991 geschlossenen Vertrags seien als Erbverzicht seitens der Tochter auszulegen, auch wenn der Begriff "Erbverzicht" nirgendwo im Vertrag verwendet werde. Dies sei aber nicht notwendig, schließlich reiche es aus, wenn sich der Verzichtswille aus dem Inhalt des Vertrages ergebe.

una/LTO-Redaktion

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OLG Hamm zu Erbauseinandersetzung: . In: Legal Tribune Online, 06.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13400 (abgerufen am: 17.02.2026 )

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