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Krone-Schmalz' Persönlichkeitsrecht ist nicht verletzt: His­to­ri­kerin Davies darf ihre Mei­nung weiter äußern

24.01.2023

Die ehem. Korrespondentin Gabriele Krone-Schmalz, aufgenommen bei der MDR-Talkshow "Riverboat" am 13.11.2020 in Leipzig.

Kritik, die von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, muss auch Gabriele Krone-Schmalz hinnehmen, wie das Landgericht Köln am Montag befand. Foto: picture alliance/zb/Kirsten Nijhof

Davies kritisierte die Journalistin Krone-Schmalz wegen Falschaussagen und Kreml-Nähe, die reagierte mit einer Abmahnung. Vor Gericht erklärte man den Streit nun für erledigt, Krone-Schmalz trägt die Kosten.

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Gabriele Krone-Schmalz, ehemalige ARD-Korrespondentin, musste in letzter Zeit viel Kritik einstecken. Vor allem die Historikerin Dr. Franziska Davies warf der Journalistin vor, Falschaussagen zu verbreiten. Sie ignoriere regimekritische Fachliteratur zum Kreml und verleugne auch die Opfer Putins. Krone-Schmalz reagierte auf diese Äußerungen mit einer Abmahnung, über die LTO berichtete. Ganze 14 Aussagen von Davies wies sie als unwahre Tatsachenbehauptungen zurück, die sie in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzten.

Davies wies die Vorwürfe zurück und reagierte mit der Androhung einer Feststellungsklage, falls Krone-Schmalz weiter behaupten würde, dass sie Unterlassungsansprüche gegen die Historikerin durchsetzen könne. Krone-Schmalz ließ elf der 14 Punkte wieder fallen, mit den verbleibenden dreien hat sich nun das Landgericht Köln (LG) beschäftigt (Beschl. v. 23.01.2023, Az. 28 O 355/22).

Krone-Schmalz muss Davies' Meinungen hinnehmen

In dem Beschluss, der LTO vorliegt, stellt das Gericht klar, dass Davies' Aussagen zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Krone-Schmalz eingriffen, insgesamt aber von der Meinungsfreiheit gedeckt seien und ihr Persönlichkeitsrecht daher nicht verletzten.

Zunächst ging es um die Aussage, die ehemalige ARD-Korrespondentin habe "in den letzten Jahrzehnten weder journalistisch […] zu Russland gearbeitet". Das sei nun schon deshalb keine Tatsachenbehauptung, da allgemein bekannt sei, dass Krone-Schmalz in Büchern und Fernsehbeiträgen genau dies tue. Vielmehr sei Davies' Aussage so zu verstehen, dass Krone-Schmalz dabei journalistischen Mindeststandards nicht entspreche, was das LG als Meinungsäußerung bewertete.

Zweitens stelle auch die Aussage, Krone-Schmalz "ignoriert in ihren Büchern sämtliche Expert:innen, die das [wissenschaftlich und journalistisch zu Russland gearbeitet, Anm. d. Verf.] getan haben", lediglich eine Meinung der Münchner Historikerin dar. Denn die Frage, wer als Expert:in bezeichnet werden könne, enthalte laut Gericht ein "wertendes Element". Der Vorwurf sei außerdem nicht so zu verstehen, dass Davies Krone-Schmalz vorwerfe, Sekundärliteratur völlig außen vor zu lassen, sondern dass sie diese nur selektiv wahrnehme und "hinter dem wissenschaftlichen Konsens zurückbleibe".

Gleiches gelte auch für den Vorwurf, Krone-Schmalz "ignoriert in ihren Büchern gänzlich die breite Fachliteratur, die es zum System Putin gibt". Denn was zur breiten Fachliteratur zu zählen sei, sei ebenfalls eine Meinungsfrage.

Rechtsstreit für erledigt erklärt

Das LG kommt daher zum Ergebnis, dass die Journalistin in der Hauptsache des Rechtsstreits im Wesentlichen unterlegen wäre. Davies zeigte sich sichtlich zufrieden mit diesem Ergebnis.

 

Die Parteien erklärten die Sache daher übereinstimmend für erledigt und Krone-Schmalz wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

ast/LTO-Redaktion

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Krone-Schmalz' Persönlichkeitsrecht ist nicht verletzt: . In: Legal Tribune Online, 24.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50866 (abgerufen am: 14.08.2026 )

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