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LG Frankfurt verbietet myTaxi-Rabatte: Etap­pen­sieg für Taxi­zen­tralen

19.01.2016

beleuchtete Taxischilder bei Nacht

Bild: © Christian Müller - fotolia.com

Im Streit um die Rabattaktionen der Daimler-Tochter myTaxi haben die Taxizentralen einen wichtigen Etappensieg errungen. Das LG Frankfurt verbot am Dienstag die Rabatte, da sie gegen gesetzliche Tarife zur Personenbeförderung verstießen.

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Bis zu 50 Prozent Rabatt für eine Taxifahrt bietet das Unternehmen myTaxi an. Die Betreiber der Smartphone-App erstatten die Hälfte des Fahrpreises, wenn diese im Angebotszeitraum ein Taxi über den Dienst rufen. Die Kunden freut das, die Konkurrenz bei den Taxi-Zentralen eher weniger. Sie argumentieren, dass sie vergleichbare Angebote aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht machen könnten. Ihre Taxifahrer müssten sich also myTaxi anschließen - oder auf die Rabattkundschaft verzichten.

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschied am Dienstagvormittag, dass die Rabatte des Internet-Dienstleisters gegen die im Personenbeförderungsgesetz festgesetzten Preise für Taxifahrten verstoßen und verbot die Rabattierungen bundesweit. "Die Höhe des gesetzlich festgelegten Preises für Taxifahrten darf weder nach oben noch nach unten unterschritten werden", begründete das Gericht sein Urteil (v. 19.01.2016, Az. 3-06 O 72/15).

"Diese Entscheidung ist positiv für Verbraucher und für die mittelständischen Taxibetriebe", erklärte eine Sprecherin von Taxi-Deutschland gegenüber der dpa. Die Servicegesellschaft hatte gegen die Rabatte von myTaxi geklagt, weil sie die ihr angeschlossenen Taxi-Zentralen einem ruinösen Wettbewerb ausgesetzt sah.

Allerdings scheint das letzte Wort in der Sache noch nicht gesprochen. Es gilt als sehr wahrscheinlich, das myTaxi gegen das Frankfurter Urteil in Berufung gehen wird. Schließlich sieht sich das Unternehmen mit ähnlichen Verfahren quer durch die Bundesrepublik konfrontiert – und die Meinungen der Gerichte über das Geschäftsmodell von myTaxi sind durchaus nicht einheitlich.

LG Hamburg & OLG Stuttgart entschieden anders

In Hamburg war der Deutsche Taxi- und Mietwagenverband (BZP) mit dem Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen die bundesweiten Rabatte gescheitert. Das dortige Landgericht stellte sich auf die Seite von myTaxi.

Auch in Stuttgart kippte das Oberlandesgericht (OLG) eine einstweilige Verfügung des Landgerichts, welche die Rabatte in der Region zunächst verboten hatte. Das Stuttgarter OLG hatte argumentiert, dass myTaxi nicht unter das Personenbeförderungsgesetz falle. Allerdings befand das Gericht auch, der konkrete über zwei Wochen gewährte Rabatt von 50 Prozent könne als unlauterer Wettbewerb gesehen werden, dem die Taxifahrer ausgesetzt seien.

myTaxi hält das eigene Angebot jedenfalls nach wie vor für unbedenklich. "Wir sind weiter von der Rechtmäßigkeit unserer Aktionen überzeugt", sagte ein Unternehmens-Sprecher nach dem Frankfurter Urteil.

Immer mehr private Dienstleister drängen auf den hart umkämpften Markt der Personenbeförderung, der Konkurrenzdruck steigt für deutsche Taxiunternehmen. Zuletzt sorgte vor allem der private Fahrtenvermittlungsdienst Uber für Wirbel in der Branche. Allerdings spielt das Unternehmen derzeit in Deutschland kaum noch eine Rolle - die Taxiunternehmen hatten den gewerblichen Fahrdienstevermittler weitestgehend erfolgreich von deutschen Gerichten verbieten lassen. Auch das LG Frankfurt hatte im März vergagenen Jahres gegen Uber geurteilt.

Mit Material von dpa

mbr/LTO-Redaktion

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LG Frankfurt verbietet myTaxi-Rabatte: . In: Legal Tribune Online, 19.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18187 (abgerufen am: 13.06.2026 )

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