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LG Düsseldorf zu Bestellung im Restaurant: Ein BGB-AT-Klas­siker um Cham­pagn­er­fla­sche für 13.000 Euro

02.05.2023

Champagner, Sabrage

Laut der Klageschrift hat der Gast selbst den Säbel angelegt, um den Champagner zu öffnen. Foto: Dewald - stock.adobe.com

Vertragsschluss ist eines der ersten Themen im Jura-Studium, aktuell hat das LG Düsseldorf mit einem "Champagner-Fall" zu tun, bei dem ein Frankfurter Edel-Restaurant mit einem Gast um den Kaufpreis streitet.

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Wie zuerst die Rheinische Post berichtete, beschäftigt das Landgericht (LG) Düsseldorf ein Sachverhalt, wie Studierende ihn aus dem ersten Semester kennen: in einem Restaurant wird eine Flasche Champagner zum Preis von 13.000 Euro angeboten, die der Gast später aber nicht bezahlen will. Grund dafür: er behauptet, der Kellner habe die Flasche für lediglich 1.300 Euro angeboten.

Weil der Mann nach wie vor nicht zur Zahlung der 13.000 Euro bereit ist, hat das Restaurant ihn nunmehr vor dem LG Düsseldorf auf Zahlung verklagt (Az. 15 O 191/22).

Die Geschichte spielt im Mai 2022, eine Düsseldorfer Freundesgruppe möchte sich in Frankfurt einen schönen Tag machen. Dazu hat man im Lokal "Mon Amie Maxi", welches vom Michelin-Guide als "chic, fast schon opulent" beschrieben wird, einen Tisch reserviert. Zur Feier des Tages soll es nach Wunsch des nunmehr Beklagten eine "besondere Flasche" geben. Nach kurzer Suche können Sommelière und Kellner eine Methusalem-Flasche (sechs Liter) "Roederer Cristal" anbieten.

Hier entstand sodann der Streitpunkt: der Gast behauptet, ihm sei die Flasche für 1.300 Euro angeboten worden. Wie das LG Düsseldorf gegenüber LTO bestätigt, besteht das Restaurant auf die Zahlung des Betrages mit einer entscheidenden Null mehr, schließlich habe man dem Gast den Preis nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich mitgeteilt. Dieser Aspekt wird gleichwohl bestritten und wird Gegenstand der Verhandlung vor dem LG Düsseldorf sein.

Aus der Klageschrift geht auch hervor, dass der Gast über das Angebot "begeistert" gewesen sei und die Flasche kurzerhand mit einem Messer geöffnet (Sabrage) habe, bevor er und seine Freunde den Inhalt der Sechsliterflasche leerten. Ob und über welchen Kaufpreis ein Vertrag zustande gekommen ist bzw. ob das Restaurant einen Zahlungsanspruch gegen den Gast hat, könnte sich am 15. Mai bei einem ersten Verhandlungstermin vor dem LG Düsseldorf entscheiden, zu dem nach LTO Informationen unter anderem Personal des Restaurants als Zeugen geladen ist.

Die Einigung über den Kaufpreis gehört zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen (essentialia negotii), ohne die kein Kaufvertrag zustande kommen kann. Allerdings kann eine Preisvereinbarung auch durch schlüssiges Handeln erfolgen. Auch können Gesamtumstände ergeben, dass Parteien sich auf die Zahlung des üblichen Marktpreises geeinigt haben. Liegt keinerlei Einigung über den Kaufpreis vor, wären bereicherungsrechtliche Ansprüche zu prüfen. In diesem Fall könnte es darauf hinauslaufen, dass der Restaurantgast nur den Einkaufspreis für den Champagner als Wertersatz zu zahlen hat (§ 818 Abs. 2 BGB).

jb/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Aktualisierte Fassung vom 03.05.23, 7:40

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LG Düsseldorf zu Bestellung im Restaurant: . In: Legal Tribune Online, 02.05.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51668 (abgerufen am: 11.11.2025 )

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