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Verbot bleibt, aber Unterhalt für Mädchen: BMJ legt Geset­zes­ent­wurf zu Kin­der­ehen vor

08.04.2024

Marco Buschmann

Justizminister Buschmann (FDP) spricht nach einer Kabinettssitzung. Foto: picture alliance/dpa | Britta Pedersen

Weniger als zwei Monate der Umsetzungsfrist des BVerfG bleiben, um entsprechende Regelungen zu Kinderehen zu treffen. Das BMJ hat nun einen Gesetzesentwurf vorgelegt.

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Kinderehen sollen in Deutschland auch in Zukunft verboten sein. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am Freitag den kürzlich angekündigten Gesetzesentwurf vorgelegt, um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Umgang mit im Ausland geschlossenen Ehen von Minderjährigen Rechnung zu tragen. Länder und Verbände haben jetzt bis zum 19. April Zeit, zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen.

Die Karlsruher Richter und Richterinnen hatten das seit 2017 geltende Verbot für im Ausland geschlossene Kinderehen im Februar 2023 zwar grundsätzlich bestätigt. Sie trugen dem Gesetzgeber jedoch auf, bis zum 30. Juni 2024 Regelungen zu schaffen, um die Folgen des Verbots für die Betroffenen abzumildern - insoweit kommt der Gesetzesentwurf jetzt kurz vor knapp. Dabei geht es einerseits darum, Unterhaltsansprüche zu wahren. Außerdem soll es Paaren ermöglicht werden, ihre Ehe auf Wunsch auch nach deutschem Recht wirksam weiterzuführen, sobald beide volljährig sind.

"Eheschließungen von Minderjährigen sind unvereinbar mit unserer Werteordnung", sagte Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP). Das deutsche Recht müsse diese Überzeugung auch künftig klar zum Ausdruck bringen. Darüber herrsche Einigkeit in der Bundesregierung. Gleichzeitig gelte es, sicherzustellen, dass die Grundrechte der Betroffenen gewahrt blieben.

Lösung der Unterhaltsproblematik

Der Entwurf aus dem Justizministerium sieht nun vor, dass im Ausland geschlossene Ehen auch künftig in Deutschland unwirksam sind, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung unter 16 Jahre alt war. Das soll weiterhin auch dann gelten, wenn die Ehe von ausländischen Staatsangehörigen nach dem dort geltenden Recht wirksam war. Ehen unter Beteiligung von Minderjährigen, die zum Zeitpunkt der Eheschließung mindestens 16 Jahre alt waren, wären demnach auch nach deutschem Recht wirksam, können aber aufgehoben werden.

Eine Ehe, die in Deutschland für unwirksam erklärt wurde, weil mindestens ein Ehepartner bei der Eheschließung zu jung war, soll in Zukunft mit Erreichen der Volljährigkeit wieder gültig werden, falls dies von den Betroffenen gewünscht wird. Dafür müssen sie dann gegenüber dem Standesamt oder einer anderen geeigneten Landesbehörde eine entsprechende Willensbekundung abgeben.

Die Unterhaltsproblematik will Buschmann folgendermaßen lösen: Wenn lediglich eine der beteiligten Personen bei der Eheschließung jünger als 16 Jahre war, so soll diese Person Unterhaltsansprüche gegen den älteren Ehepartner geltend machen können. Wer bei der Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war, soll nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet werden.

dpa/jb/LTO-Redaktion

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Verbot bleibt, aber Unterhalt für Mädchen: . In: Legal Tribune Online, 08.04.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54275 (abgerufen am: 13.05.2026 )

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