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Kartellamt begrüßt OLG-Entscheidung: "Attraktive Kronzeugenregelung für Kartellverfolgung elementar"

28.08.2012

Dritte erhalten auch in Gerichtsverfahren keine Akteneinsicht in Kronzeugenanträge von Kartellanten. Dies entschied das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom vergangenen Mittwoch. Die Bonner Wettbewerbsbehörde begrüßt die Entscheidung. Kronzeugen könnten nun darauf vertrauen, dass ihre Anträge nicht nur vom BKartA, sondern auch im Gerichtsverfahren nicht offenbart werden.

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Auf der Basis mehrerer Kronzeugenanträge hatte das Bundeskartellamt (BKartA) im Jahr 2009 ein Kaffeeröster-Kartell aufgedeckt und gegen die Kartellanten Geldbußen in Höhe von rund 160 Mio. Euro verhängt. Da zwei Kaffeeröster gegen die Bußgeldbescheide Einspruch erhoben, hatte die Behörde das Verfahren an das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf abgegeben. Danach stellten mehrere Einzelhandelsunternehmen als Abnehmer des Kartells Anträge auf Einsicht in die Verfahrensakten einschließlich der Kronzeugenanträge.

Das OLG entschied nun, dass das Vertrauen der Kronzeugen auf eine vertrauliche Behandlung der von ihnen eingereichten Anträge einschließlich der dazu eingereichten Unterlagen das Offenbarungsinteresse der Antragsteller überwiegt. Nach Auffassung der Richter ist die Offenlegung der Bußgeldbescheide des BKartA in der Regel ausreichend, um das berechtigte Informationsinteresse der durch ein Kartell geschädigten Abnehmer zu befriedigen.

"Zahlreiche schwerwiegende Kartelle kann das Bundeskartellamt nur mit Hilfe von Kronzeugen aufdecken und verfolgen. Die Entscheidung schützt die Attraktivität der Kronzeugenregelung des Bundeskartellamts, welche für eine effektive Kartellverfolgung elementar ist", kommentierte der Präsident des BKartA, Andreas Mundt.

tko/LTO-Redaktion

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Kartellamt begrüßt OLG-Entscheidung: . In: Legal Tribune Online, 28.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6942 (abgerufen am: 10.08.2026 )

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