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BVerwG zu "Combat 18": Verbot bleibt voll­ziehbar

25.09.2020

Foto von "Combat 18"-Flagge und Waffen auf einer Pressekonferenz des LKA Schleswig-Holstein im Jahr 2003

picture alliance / ASSOCIATED PRESS | Heribert Proepper

Das vom BMI ausgesprochene Verbot der rechtsextremen Vereinigung "Combat 18" bleibt vollziehbar. Die Organisation sei erkennbar verfassungsfeindlich, so das BVerwG.

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Die rechtsextreme Vereinigung "Combat 18" ist mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen ihr Verbot und ihre Auflösung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ohne Erfolg geblieben. Die noch anhängige Klage gegen die Verbotsverfügung werde voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, hieß es in einer am Freitag veröffentlichten Mitteilung des Gerichts, das nun im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschied (Beschl. v. 21.09.2020, Az. 6 VR 1.20).

Die rechtsextreme Organisation gilt als bewaffneter Arm des in Deutschland verbotenen Neonazi-Netzwerks "Blood and Honour" (Blut und Ehre). Dieses hat seinen Ursprung in Großbritannien und ist in mehreren europäischen Ländern aktiv. Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) hatte die Vereinigung mit Verfügung vom 06. Dezember 2019 unter Anordnung des sofortigen Vollzugs verboten. Nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden richtet sich die gewaltbereite Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung, da sie mit dem Nationalsozialismus wesensverwandt sei.

Dagegen hatte die Organisation geklagt und zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt. Vor dem erstinstanzlich zuständigem BVerwG blieb der Antrag jedoch ohne Erfolg. "Aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet und damit jedenfalls einen Verbotsgrund erfüllt", so die Leipziger Richter.

Nationalsozialistische Symbole, Riten und Verhaltensweisen

Dafür sprächen laut Gericht insbesondere die selbst gewählte Bezeichnung, die Inhalte der vereinsinternen Kommunikation und die dort verwandten nationalsozialistischen Grußformeln, die in Anlehnung an nationalsozialistische Traditionen gestalteten Vereinskennzeichen, Aufkleber und Fahnen. Für diese Einschätzung sprächen ebenso das Erfordernis, im Rahmen der Aufnahmeprüfung Kenntnisse zu führenden Nationalsozialisten vorzuweisen und einen paramilitärischen Leistungsmarsch zu bewältigen, so das BVerwG.

Die Zahl "18" ist ein Szenecode für den ersten und den achten Buchstaben im Alphabet, also A und H - die Initialen von Adolf Hitler. Symbol der Gruppe, die sich auf einen "Rassenkrieg" vorbereite, sei der Drache. Neonazis, die sich "Combat 18" zugehörig fühlen, tragen häufig schwarze T-Shirts oder Jacken mit der Aufschrift "C 18". Diese Symbole und Abkürzungen dürfen nach dem Verbot nicht mehr verwendet werden. Das gilt auch für das Motto der Gruppe: "Brüder schweigen - whatever it takes".

Hinzu kommen laut Gericht die nationalsozialistischen, antisemitischen, demokratie- und fremdenfeindlichen Äußerungen und Verhaltensweisen der Mitglieder von "Combat 18" sowie die "den Vereinszweck prägende Verbreitung rechtsextremistischer Musik und die Absicht des Aufbaus einer rechtsextremistischen Gemeinschaft". Aus alledem ergebe sich eine verfassungsfeindliche Ausrichtung der Organisation und ihr " kämpferisch-aggressives Vorgehen gegen die Verfassung unter Ausnutzung ihrer Vereinsstrukturen".

Das Verbot werde sich angesichts all dieser Anzeichen voraussichtlich auch im Hauptsacheverfahren als verhältnismäßig erweisen, entschied das Gericht. Das Interesse von "Combat 18" an der Fortsetzung der Vereinstätigkeit bis zur Entscheidung über die Klage könne sich gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug zur Abwehr der Gefahren für die Allgemeinheit nicht durchsetzen.

acr/LTO-Redaktion

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BVerwG zu "Combat 18": . In: Legal Tribune Online, 25.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42919 (abgerufen am: 15.08.2026 )

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