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BVerfG zum "Deal" im Strafverfahren: Absprachen müssen öffentlich gemacht werden

13.02.2015

Das BVerfG hat in zwei am Donnerstag bekannt gegebenen Beschlüssen die Notwendigkeit der Transparenz bei gerichtlichen "Deals" betont. Danach müssen Richter bei Absprachen zum Strafmaß in der Hauptverhandlung den wesentlichen Inhalt derartiger Gespräche mitteilen – selbst wenn es in diesen Gesprächen keine Einigung gibt.

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Den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) lagen Verfassungsbeschwerden gegen Revisionsentscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) zugrunde. In den Ausgangsverfahren hatte es jeweils außerhalb der Hauptverhandlung Gespräche über einen möglichen Deal gegeben, jedoch letztlich nicht zu einer Verständigung gekommen, da sich die Angeklagten nicht zu einem Geständnis – der gesetzlichen Grundvoraussetzung für einen Deal - bereit erklärten. In der Hauptverhandlung hatte das Gericht dann zwar über die gescheiterte Verständigung berichtet, jedoch keine Details genannt.

Die Revisionen blieben in beiden Fällen ohne Erfolg, weil die Urteile nach Ansicht des BGH nicht auf diesem Verstoß beruhten, da die Angeklagten sich ohnehin jeweils geweigert hätten, ein Geständnis abzulegen. Dieser Rechtsansicht erteilte das BVerfG nun eine klare Absage.

Keine "unkontrollierbaren" Absprachen

Das im Juli 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren (StVerfVerstG) diene in erster Linie dazu, eine Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Dem Gesetzgeber sei es maßgeblich darauf angekommen, die Transparenz der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und die Unterrichtung der Öffentlichkeit zu bewahren.

Es reiche, so die Verfassungsrichter, daher nicht aus, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung lediglich mitteile, dass die Möglichkeit einer Verständigung nach dem StVerfVerstG zwischen den Verfahrensbeteiligten erörtert worden sei. Vielmehr müsse der Vorsitzende auch über den wesentlichen Inhalt der Gespräche informieren. Nur so bleibe der gerichtliche Entscheidungsprozess transparent und die Rechtsprechung auch in Verständigungsfällen für die Allgemeinheit durchschaubar. Und nur so könne die Öffentlichkeit ihrer Kontrollfunktion nachkommen.

Zugleich dienten die Transparenzvorschriften des Verständigungsgesetzes dem Schutz des Angeklagten vor einem "im Geheimen sich vollziehenden 'Schulterschluss' zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung". Intransparente, unkontrollierbare Deals seien im Strafprozess wegen der mit ihnen verbundenen Gefährdung des Schuldprinzips, der darin verankerten Wahrheitserforschungspflicht und des Prinzips des fairen Verfahrens bereits von Verfassungs wegen untersagt (Beschl. v. 15.01.2015, Az. 2 BvR 878/14 und 2 BvR 2055/14).

mbr/LTO-Redaktion

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BVerfG zum "Deal" im Strafverfahren: . In: Legal Tribune Online, 13.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14684 (abgerufen am: 21.04.2026 )

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