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Streit um Überhangmandate: BVerfG-Eil­ent­schei­dung zur Wahl­rechts­re­form kommt am Freitag

10.08.2021

Die Website des BVerfG auf einem Desktop geöffnet.

cineberg- stock.adobe.com

Welches Wahlrecht wird bei der Bundestagswahl im September Anwendung finden? Das entscheidet sich am Freitag in Karlsruhe, wo das BVerfG seine Entscheidung zu der umstrittenen Wahlrechtsreform im Eilverfahren verkünden wird.

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Gut sechs Wochen vor der Bundestagswahl hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über einen Eilantrag von FDP, Linken und Grünen gegen die Wahlrechtsreform der großen Koalition entschieden. Der Beschluss soll am Freitag um 9.30 Uhr veröffentlicht werden, wie das Karlsruher Gericht auf seiner Internetseite ankündigte. Die Abgeordneten der drei Oppositionsfraktionen wollen erreichen, dass die von Union und SPD beschlossenen Änderungen bei der Wahl am 26. September nicht angewandt werden (Az. 2 BvF 1/21).

Ziel der im Oktober 2020 verabschiedeten Reform ist es, den auf 709 Abgeordnete angewachsenen Bundestag wieder zu verkleinern. Dass dies mit den beschlossenen Veränderungen gelingt, wird auch von vielen Fachleuten bezweifelt. Vorgesehen ist, dass es zunächst bei 299 Wahlkreisen bleibt. Überhangmandate einer Partei sollen teilweise mit ihren Listenmandaten verrechnet werden. Beim Überschreiten der Regelgröße des Bundestags von 598 Sitzen sollen bis zu drei Überhangmandate nicht durch Ausgleichsmandate kompensiert werden.

FDP, Grüne und Linke hatten sich mit einem gemeinsamen Alternativvorschlag nicht durchsetzen können und sich schließlich für eine abstrakte Normenkontrollklage in Karlsruhe zusammengetan. Die Verfassungsrichterinnen und -richter prüfen nun auf ihren Antrag, ob das Änderungsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Hauptverfahren läuft noch. Bei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geht es ausschließlich darum, ob die neuen Regeln bei der Bundestagswahl angewandt werden dürfen. Sollte das nicht der Fall sein, würde das alte Recht gelten.

dpa/pdi/LTO-Redaktion

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Streit um Überhangmandate: . In: Legal Tribune Online, 10.08.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45696 (abgerufen am: 16.03.2026 )

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