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BGH zu Kündigung von Kita-Verträgen: Ein­ge­wöh­nungs­phase ist keine Pro­be­zeit

18.02.2016

Kind fühlt sich unwohl bei der Betreuung (Symbolbild)

© Robert Kneschke - Fotolia.com

Der BGH hat entschieden, dass Eltern die vertraglichen Kündigungsfristen einhalten müssen, sollte sich ihr Kind in der Kita nicht wohlfühlen. Eine Pflicht der Eltern, ihre Kinder in der Kita auch betreuen zu lassen, besteht aber nicht.

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Eltern eines Kleinkinds haben nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) kein Recht zur sofortigen Kündigung eines Kita-Vertrags. Eine Frist von zwei Monaten zum Monatsende sei unbedenklich, entschieden die Karlsruher Richter am Donnerstag (Urt. v. 18.02.2016, Az.III ZR 126/15). Andere umstrittene Regelungen wie die Forderung einer Kaution für den Platz oder nach Schadensersatz für entgangene Fördermittel kippte der zuständige Senat aber.

Der seinerzeit  16 Monate alte Sohn des Klägers besuchte die Krippe in der Zeit vom 9. bis zum 19. September 2013. An diesem Tag teilte der Vater der Krippe mit, dass er die Betreuung in der Einrichtung der Beklagten nicht mehr in Anspruch nehmen wolle, und bat um Rückzahlung der Kaution in Höhe von 1.000 Euro, die er entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kita zuvor geleistet hatte. Sein Sohn habe sich in der Krippe nicht wohl gefühlt. 

Die Kita hat der Kautionsrückzahlungsforderung des Vaters eigene Ansprüche auf Fortzahlung der Betreuungsvergütung zuzüglich Verpflegungs- und Pflegemittelpauschale für die Monate September bis November 2013, insgesamt 1.590 Euro, entgegengesetzt. Sie ist der Ansicht, die Kündigung sei erst zum 30. November 2013 wirksam geworden. Wegen der den Kautionsbetrag übersteigendem 590 Euro hat sie Widerklage erhoben, mit der sie überdies die Feststellung begehrte, dass der Vater ihren Förderausfall für die Monate September bis November 2013 in Höhe von 2.495,07 Euro zu bezahlen habe. Hierzu hatte sie vorgetragen, dass ihr die Rückzahlung kindbezogener staatlicher und kommunaler Fördermittel drohe, weil diese zur Voraussetzung hätten, dass ein regelmäßiger Besuch der Krippe durch die von der Förderung erfassten Kinder erfolge. Trotz intensiver Bemühungen sei der Krippe eine Nachbesetzung des freigewordenen Platzes vor dem 1. Dezember 2013 nicht gelungen.

Verpflichtung zur Betreuung mit Grundrechten unvereinbar

Der BGH entschied, dass der Vater das Vertragsverhältnis erst mit Wirkung zum 30. November 2013 kündigen konnte. Ein jederzeitiges sofortiges Kündigungsrecht der Eltern hat der Senat verneint, weil es sich bei dem Betreuungsvertrag als um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen handele. Ein ordentliches Kündigungsrecht von zwei Monaten zum Monatsende sei hingegen unbedenklich. Es sei bei einer solchen, vergleichsweise kurzen Frist auch nicht geboten, dass den Eltern für die Dauer der anfänglichen Eingewöhnungsphase  im Sinne einer Probezeit ein fristloses Lösungsrecht eingeräumt würde.

Der BGH hat jedoch andere Allgemeine Geschäftsbedingungen im Vertrag der Krippenbetreiberin wegen unangemessener Benachteiligung ihrer Vertragspartner für unwirksam erachtet. Dies gelte zum einen für die Verpflichtung der Eltern zur Leistung einer Kaution in erheblicher Höhe von 1.000 Euro in Form eines "Darlehens" an den Betreiber der Kinderkrippe. Unwirksam sei ferner die vollständige Abbedingung der Möglichkeit der Eltern, von ihrer Vergütungspflicht im Fall des Annahmeverzugs einen Abzug wegen der vom Krippenbetreiber ersparten Aufwendungen vorzunehmen. Zulässig sei allerdings, wenn vereinbarte Fest- und Pauschalbeträge stets für volle Monate zu entrichten sind.

Unwirksam sei schließlich auch eine durch Schadensersatzansprüche der Kinderkrippe sanktionierte Verpflichtung der Eltern, ihr Kind regelmäßig in die Kinderkrippe zu bringen und dort betreuen zu lassen. Eine solche Pflicht wäre mit dem in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz garantierten Pflege- und Erziehungsrecht der Eltern unvereinbar, befanden die Richter. Von den ursprünglich geforderten 4.100 Euro muss der Vater nun 1.410 Euro nachzahlen.

acr/LTO-Redaktion

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BGH zu Kündigung von Kita-Verträgen: Eingewöhnungsphase ist keine Probezeit . In: Legal Tribune Online, 18.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18520/ (abgerufen am: 30.09.2023 )

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