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BGH erkennt US-Urteil zu Leihmutterschaft an: Homosexuelle Partner gelten rechtlich als Eltern

19.12.2014

Kind

© Life-Capture - Fotolia.com

Lebenspartner, die sich ihren Kinderwunsch durch eine Leihmutter erfüllen wollen, gelten in Deutschland grundsätzlich nicht als deren rechtliche Eltern. Denn Leihmutterschaften sind verboten. Ein schwules Paar aus den USA wird nun dennoch im Geburtenregister eingetragen. Denn manchmal gehe das Wohl des Kindes vor, entschied nun der BGH.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil des kalifornischen Superior Court (USA) anerkannt. Das hat zur Folge, dass zwei homosexuelle Lebenspartner als rechtliche Eltern des durch Leihmutterschaft geborenen Kindes gelten und als solche im Geburtenregister eingetragen werden müssen (Beschl. v. 10.12.2014, Az. XII ZB 463/13).

Leihmutterschaften sind in Deutschland eigentlich verboten. Daher hatte das Standesamt in Berlin die Eintragung der aus den USA zugezogenen Lebenspartner als Eltern auf deren Antrag hin verweigert. Das deutsche Paar lebte ursprünglich in den USA und hatte in Kalifornien einen Leihmutterschaftsvertrag geschlossen. Einer der beiden hatte entsprechend der Vereinbarung Samen gespendet und galt daher auch nach deutschem Recht als Vater. Sein Partner hätte eigentlich nur durch eine Stiefadoption in die rechtliche Elternstellung gelangen können.

Ausländische Urteile gelten grundsätzlich auch in Deutschland

So hatten es auch die Vorinstanzen gesehen und den Antrag des Paares, das Standesamt zur Eintragung anzuweisen, abgelehnt. Der BGH entschied jetzt aber, dass das kalifornische Urteil, nach dem die beiden als Eltern gelten und die Leihmutter keine Elternstellung hat, anzuerkennen sei.

Dabei wiesen die Richter darauf hin, dass ausländische Gerichtsentscheidungen in Deutschland nur dann unbeachtlich seien, wenn sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar seien. Das geht aus dem Grundsatz des internationalen Entscheidungseinklangs nach § 108 Abs. 1 FamFG hervor. Das US-Urteil weiche zwar von deutschem Recht ab, jedoch nicht in einer Tragweite, das Grundrechte verletzt würden.

Hier seien vor allem die Grund- und Menschenrechte des Kindes und der Leihmutter zu berücksichtigen. So hätten bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein Recht des Kindes hervorgehoben, unter bestimmten Umständen ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis begründen zu können.

Lieber so, als anders

Der BGH hat sich in seinem Beschluss auch mit den Folgen befasst, die drohten, wenn das ausländische Urteil nicht anerkennt werden würde. Dann entstünde ein sogenanntes hinkendes Verwandtschaftsverhältnis zum Nachteil des Kindes, so die Richter. Zwar würde ihm die Leihmutter als rechtliche Mutter zugeordnet. Diese lebt jedoch nach wie vor in Amerika. Dort seien rechtliche Eltern nach der kalifornischen Entscheidung aber ausschließlich die Wunscheltern. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Leihmutter offenbar keine rechtliche Verantwortung für das Kind übernehmen wolle.

Die Richter hielten es daher für geboten, die ausländische Entscheidung anzuerkennen, sodass das homosexuelle Paar als Eltern in das Geburtenregister eingetragen werden muss. Eine wesentliche Rolle spielte aber auch, dass einer der beiden auch der biologische Vater ist. Dadurch weiche die Sachlage nicht in einem untragbaren Maß von der deutschen Rechtslage ab.

una/dpa/LTO-Redaktion

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Zitiervorschlag

BGH erkennt US-Urteil zu Leihmutterschaft an: Homosexuelle Partner gelten rechtlich als Eltern . In: Legal Tribune Online, 19.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14174/ (abgerufen am: 24.01.2021 )

Infos zum Zitiervorschlag
Kommentare
  • 20.12.2014 20:15, tacheles

    Recht scheint dem Zeitgeist unterworfen.
    Aus psychologischer Sicht sind für eine integre seelische und psychosoziale Entwicklung Vater UND Mutter als natürliche Bezugspersonen von entscheidender Bedeutung.
    Im Besonderen trifft das für die geschlechtsspezifische Identitätsfindung zu.
    Nach DEUTSCHEM Recht ist eine Adoptionsvergabe in eine gleichgeschlechtliche Verbindung nicht vorgesehen!
    Denn es gilt als Adoptionvergabemaßstab der absolute Vorrang des Kindeswohls!
    Adoptionen dürfen nicht der Aufwertung von wie auch immer gearteten Sexualverbindungen dienen.
    Ausserdem gibt es ausreichend geeignete Adoptionswillige Ehepaare.
    Siehe dazu die Ausführungen der Kinderpsychologin CHRISTA MEVES.

    tacheles
    • 22.12.2014 00:26, schlaubischlumpf

      Gut, dass das Gericht nicht so altmodisch denkt wie Sie.

    • 25.12.2014 13:51, Henning

      Recht war und ist immer dem Zeitgeist unterworfen. Gott sei Dank! Und Ihre psychologischen Thesen sind längst widerlegt.

    • 30.12.2014 21:56, tacheles

      Werter schlaubischlumpf!
      Gerade weil sexuell gleichgeschlechtliche Verbindungen eine, wie Sie es nennen, "neumodische"
      (im Gegensatz zu "altmodisch") ergo "moderne" Erscheinung sind verbieten sich derartige Experimente am lebenden Menschen!
      Solchen unethischen KINSEYSCHEN Menschenversuchen mit ungewissem Ausgang dürfen Kinder niemals ausgesetzt werden.
      Denn hier gibt es weder in der Menschheitsgeschichte noch im Tierreich, mangels Masse, Erfahrungswerte.
      Zum Glück sind die Adoptionsvergabestellen der Jugendämter mit erfahrenen und unidiologischen Mitarbeitern besetzt!

    • 15.06.2017 22:35, Jens Landwehr

      Diese Rechtsauffassung weicht von aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen erheblich ab. Ein Kind braucht eben nicht Vater und Mutter, sondern zwei erziehungswillige und -fähige Bezugspersonen, unabhängig von Geschlecht und sexueller Orientierung.

  • 22.12.2014 12:01, Mike M.

    Selbst, wenn man gegen Schwulenadoption und Leihmutterschaft ist: Einer der Partner ist nun einmal der biologische Vater des Kindes. Die Leihmutter will es nicht haben. Neben allen grundsätzlichen moralischen und ethischen Erwägungen, hier kann man ja auch einmal unterschiedlicher Ansicht sein, darf man nicht vergessen, dass es im Einzelfall um einzelne menschliche Schicksale geht. Wo soll das Kind denn Ihrer Ansicht nach besser aufgehoben sein als bei seinem biologischen Vater und seinem Partner? Im Heim...?

    Mike M.
  • 30.12.2014 18:18, Amend

    30.12.2014

    Zwei Fragen seien erlaubt:

    Haben die BGH Richter auch an das Wohl des Kindes gedacht, wenn dieses eines Tages gezwungen ist, in der Öffentlichkeit zu offenbaren: Meine " Mutter" ist ein Mann?

    Waren die Richter aus irgendwelchen persönlichen Gründen voreingenommen?
    Fritz A.

    Amend
    • 30.12.2014 18:36, Henning

      Bitte gönnen Sie sich zum Jahreswechsel ein zeitgemäßes Weltbild. Dann wird sich Ihnen erschließen, wie hochnotpeinlich Ihre Fragen sind. Guten Rutsch!

    • 30.12.2014 21:15, tacheles

      In der Regel werden solche Kinder Privatschulen besuchen.
      Eine NEUKÖLLNER oder KREUZBERGER Schule zu besuchen wäre ihrer Gesundheit sicher nicht zuträglich!
      In DEUTSCHLAND ist glücklicherweise das Kindeswohl für die Adoptionsvergabe entscheidend !
      Einem Kind welches durch gleichgeschlechtliche Partner adoptiert wird fehlen naturgemäß die wichtigsten Vorraussetzungen für die Ausbildung einer integren Persönlichkeit.
      Wenn es für die seelische Entwicklung gleichgültig wäre bei wem ein Kind aufwächst hätte die Natur das Modell - Vater - Mutter - Kinder nicht seit Millionen Jahren als einziges zielführendes favorisiert!
      Aus psychologische Sicht kann MUSS ein Kind ohne gegengeschlechtliches Elternteil deprivieren.

  • 30.12.2014 21:00, Amend

    Antwort an den Kommentar von Henning:
    Hochnotpeinlich für wen?
    Für die BGH Richter und für Menschen, welche gleicher Auffassung sind?
    Es ist bedauerlich, wenn unser höchstes Gericht inzwischen erste Zzeichen einer Infektion aufweist.
    Bitte lesen Sie einmal, damit auch Sie ihr Weltbild etwas korrigieren können, einmal den Beitrag von Frau Dr. Helene Bubrowski, FAZ v. 29.12.2014,Tittelblatt (S.1)
    Amend

    Amend
    • 15.06.2017 22:44, Jens Landwehr

      Hochnotpeinlich für Sie! Es sind ausschließlich Länder mit den höchsten Demokratie- und Menschenrechtswerten, die die Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare befürworten. Es handelt sich dabei entgegen ihrer Auffassung um ein eindeutiges Anzeichen einer hohen Gesellschafts Entwicklung, während Personen ihrer Geisteshaltung genau das Gegenteil indizieren

  • 23.06.2015 09:44, Mirabo

    "Manchmal gehe das Wohl des Kindes vor, entschied nun der BGH." Ha, es muss immer vorrangig sein, besonders wenn dessen Eltern heterosexuell sind, ja besonders dann. Es gibt einen Begriff "Reproduktionstourismus". Die Deutschen kommen massenhaft in die Ukraine, Organisation Biotexcom und kehren zurück mit der Hoffnung auch rechtliche Eltern zu sein. Der Vater gilt und die Mutter nur als Stiefmutter.

    Mirabo
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