Wie viel Gramm an synthetischen Cannabinoiden ausreichen, um die strafrechtlich relevante "nicht geringe Menge" zu überschreiten, war bisher nicht höchstrichterlich entschieden. Am Mittwoch hat der BGH zumindest für einige der Substanzen Grenzwerte festgelegt.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat am Mittwoch den Grenzwert einer "nicht geringen Menge" für einige synthetische Cannabionide festgelegt. Bei den Wirkstoffen JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes liege dieser bei einer Wirkstoffmenge von 2 Gramm, für die Stoffe JWH-073 und CP 47,497 hält der Senat den Grenzwert bei einer Menge von 6 Gramm für erreicht (Urt. v. 14.01.2015, Az. 1 StR 302/13).
Diese Festsetzung werde den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Gefährdungspotential der Wirkstoffe im Vergleich zu Cannabis gerecht. Für diese Droge nimmt die Rechtsprechung ein Grenzwert von 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) an.
Die als "Legal Highs" bezeichneten Substanzen werden häufig als Kräutermischungen, Badesalz oder Lufterfrischer vertrieben und werden von Experten wegen ihrer unberechenbaren Wirkweise als sehr gefährlich eingeschätzt.
Kräutermischungen mit bewusstseinsverändernder Wirkung
Der Entscheidung lag ein Verfahren über die Revisionen eines Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Landshut vom 11. Januar 2013 zugrunde (Az. 6 KLs 57 Js 10932/09). Nach den Feststellungen des Landgerichts vertrieb der Angeklagte über einen Internethandel im In- und Ausland angekaufte Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthielten. Dem Angeklagten sei auch bekannt gewesen, dass die Kräutermischungen zum Konsum durch Rauchen bestimmt sind und eine bewusstseinsverändernde Wirkung haben.
In mehreren Fällen der Einfuhr habe die Gesamtwirkstoffmenge an JWH-018 jeweils erheblich über 1,75 Gramm gelegen. Diesen Wert hatte das LG nach Beratung durch einen Sachverständigen als Grenze der nicht geringen Menge angenommen. Es verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, beides in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung.
Auf die Revision des Angeklagten hob der Bundesgerichtshog den Ausspruch über die jeweiligen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf. Die vom LG vorgenommene Festsetzung der nicht geringen Menge weiche von den nun festgelegten Grenzwerten ab. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat wiederum teilweise die Schuldsprüche wegen (versuchten) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auf. Das LG habe keine Feststellungen zur Menge des in den Kräutermischungen enthaltenen Wirkstoffs CP 47,497-C8-Homologes getroffen.
Das LG muss den Fall nun neu verhandeln.
afl/LTO-Redaktion
BGH zu Grenzwerten synthetischer Cannabinoide: . In: Legal Tribune Online, 14.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14366 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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