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Markenrechtsstreit um "Black Friday": Schwarzer Freitag für Amazon

von Dr. Anja Hall

24.11.2017

Black Friday Shopping

© pressmaster - stock.adobe.com

Am Black Friday, dem Tag der Schnäppchenjäger, erwarten Handelsunternehmen Umsätze in Milliardenhöhe. Davon will auch ein Unternehmen, dem die Markenrechte an Black Friday gehören, etwas abhaben. Jüngster Coup: Eine Klage gegen Amazon.

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Markenrechtsverletzung: Amazon auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt

1,7 Milliarden Euro Umsatz an zwei Tagen. Eine stolze Summe, die der Einzelhandel in Deutschland am Black Friday und dem darauffolgenden Cyber Monday laut einer Umfrage des Handelsverbandes Deutschland (HDE) erwartet. Doch während die Online-Shopper sich zur Schnäppchenjagd rüsten, tobt hinter den Kulissen ein Streit um die Verwendung des Begriffs "Black Friday".

Denn "Black Friday" ist eine eingetragene Wortmarke der Medien- und IP-Holding Super Union. Schon 2016 hatte sie vereinzelt Händler in Deutschland abgemahnt, die ihre Rabattaktionen am Freitag nach Thanksgiving mit "Black Friday" beworben hatten. In diesem Jahr setzt Super Union noch einen drauf: Die Holding hat den Online-Handelskonzern Amazon beim Landgericht (LG) Hamburg wegen Verletzung der Wortmarke "Black Friday" verklagt.

Die Klage richte sich u.a. auf Unterlassung der Markenrechtsverletzung und auf Schadensersatz für die bisherige Nutzung, teilt Super Union mit. Amazon benutze die bereits seit 2013 eingetragene Wortmarke ungenehmigt, um eigene Verkaufsveranstaltungen bzw. Rabattaktionen auf verschiedenen Plattformen durchzuführen und zu bewerben. Im Falle einer Verurteilung drohen Amazon bei jeder Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro. Hinzu käme Schadensersatz, der aber möglicherweise gar nicht sonderlich hoch ausfallen würde.

Schadensersatz: Wenige Prozent des Gewinnanteils

Bei der Berechnung der Schadensersatzsumme könnte Super Union eine von drei Berechnungsarten wählen. "Typischerweise wird entweder die Fiktion einer 'Lizenzgebühr' gewählt oder es wird der Gewinn herausverlangt, den das Unternehmen mit der Markenverletzung konkret erzielt hat, nach Abzug seiner zugehörigen variablen Kosten", sagt Marcus Nothhelfer von der Kanzlei Arqis. "Allerdings besteht der Anspruch im letzteren Fall nur bezüglich des Anteils des Gewinns, der gerade auf der Benutzung des verletzten Markenrechts beruht", betont der IP-Anwalt.

Dazu müssten Schätzungen angestellt werden, und die Quoten, die die Gerichte im Einzelfall zusprechen, seien nicht sehr hoch, erklärt Nothhelfer. So habe die Rechtsprechung selbst beim Vertrieb von gefälschten Produkten unter einer weltberühmten Marke selten mehr als 20 Prozent des erzielten Gewinns angenommen. "Beim Vertrieb von echten Markenprodukten auf der Amazon-Plattform lediglich unter Bewerbung einer Verkaufsaktion 'Black Friday' wird der Gewinnanteil, der auf diese Markenverwendung zurückzuführen ist, deutlich geringer zu bemessen sein", glaubt Nothhelfer. Es könne sich höchstens um wenige Prozent handeln.

Dennoch scheint die Klage gegen Amazon Eindruck zu machen. Mehrere große Handelsunternehmen haben für ihre Rabattaktionen unverfänglichere Bezeichnungen gewählt, beispielsweise "Black Freudays" oder "Black Shopping". Amazon selbst wirbt in Deutschland auf Plakaten für eine "Cyber Monday Woche".

War der Markeneintrag nur ein Versehen?

2/2 War der Markeneintrag ein Versehen des DPMA?

Nach wie vor strittig ist allerdings die Frage, ob die Wortmarke "Black Friday", gegen deren Verletzung Super Union vorgeht, überhaupt zu Recht beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen wurde. "Ich halte die Marke für klar rechtswidrig und kann mir deren Eintragung nur durch ein Versehen beim DPMA erklären", sagt Nothhelfer. "Solche Versehen können natürlich vorkommen, müssen dann aber korrigiert werden." Nothhelfers Sozietät hat schon im vergangenen Jahr für eine Mandantin, die Kosmetikartikel herstellt und vertreibt, einen Antrag auf Löschung der Wortmarke "Black Friday" gestellt. Insgesamt sind derzeit 14 solcher Löschungsanträge gegen "Black Friday" beim DPMA anhängig, die allesamt mit der Nichtigkeit der Marke wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50 Markengesetz (MarkenG) begründet sind.

Kritiker unterstellen der Super Union Holdings, dass ihr Vorgehen auf rasche, zweifelhafte Lizenzerlöse ausgerichtet sei. Tatsächlich soll das Unternehmen seit Mitte Oktober Händler, die mit "Black Friday" geworben hatten, angeschrieben und ihnen nahegelegt haben, ein Lizenzpaket zu erwerben. Förmliche Abmahnungen haben Marktbeobachter nur wenige registriert.

Das Unternehmen teilt dagegen mit, dass man sich "immer mit Augenmaß" gegen die Verletzungen der Markenrechte zur Wehr setze. Man tue es aber, da Schutzeinbußen oder gar der Verlust der Markenrechte drohten. Zudem wolle man "die Interessen der Händler schützen, die Lizenzen für die Verwendung der Marke legal erstanden haben, um ihr Sale Event als 'Black Friday' durchzuführen". Viele davon seien kleine und mittelgroße Händler, aber auch deutsche Medienkonzerne, teilt das Unternehmen mit.

Internetportal erwirkt einstweilige Verfügung

Neue Bewegung in die Streitigkeiten bringt ein Gegenschlag des Internet-Portals Black-Friday.de. Das Portal, das einen Überblick über die Sonderangebote verschiedener Händler und Hersteller gibt, hat Anfang November vor dem Landgericht (LG) Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen Super Union und ihre deutsche Lizenznehmerin Black Friday GmbH erwirkt (Az. 2a O 262/17).

Die beiden Unternehmen dürfen nach Angaben von Black-Friday.de gegenüber deren Kunden nicht behaupten, dass die Verwendung der Bezeichnung "Black Friday" in ihrer Werbung und/oder das Einstellen von Verkaufsangeboten auf der Website von Black-Friday.de eine Verletzung der deutschen Wortmarke "Black Friday" darstelle.

Trotz dieses Etappensiegs sollte eine Abmahnung nicht einfach ignoriert werden, sagt IP-Anwalt Nothhelfer. Er sieht jedoch gute Erfolgsaussichten für Händler, die sich gegen eine Inanspruchnahme wehren möchten. Denn seines Erachtens ist die Art und Weise, wie Händler in ihrer Werbung auf eine "Black Friday"-Verkaufsaktion hinweisen, oft gar nicht als "Nutzung" und somit als Verletzung der konkret eingetragenen Marke "Black Friday" zu werten. "Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an, doch wird ein Händler gute Verteidigungsmöglichkeiten haben, der den Begriff 'Black Friday' nur allgemein und weder für die Kennzeichnung konkreter Produkte noch bestimmter Dienstleistungen nennt", sagt er.

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Anja Hall, Markenrechtsstreit um "Black Friday": Schwarzer Freitag für Amazon . In: Legal Tribune Online, 24.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25689/ (abgerufen am: 25.06.2022 )

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