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BGH zur Einreichung per beA: Qua­li­fi­zierte Sig­natur muss nicht vom Ver­fasser stammen

25.03.2024

BGH

Seit der Einführung des beA beschäftigt sich der BGH immer wieder mit neuen Fragestellungen zur wirksamen Einreichung von Schriftsätzen. Foto: nmann77 - stock.adobe.com.

Die Einreichung eines Schriftsatzes per beA ist auch dann wirksam, wenn ein Rechtsanwalt den Schriftsatz verfasst und einfach elektronisch signiert und ein anderer Anwalt qualifiziert signiert. Personenidentität sei nicht erforderlich.

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Ein Mitglied einer mandatierten Anwaltssozietät signiert einen Schriftsatz in qualifiziert elektronischer Form und reicht diesen Schriftsatz über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) bei Gericht ein. Verfasst und einfach elektronisch signiert hatte den Schriftsatz aber ein anderes Mitglied der Sozietät. Die Berufungsbegründung schloss also am Ende mit dem maschinenschriftlich eingefügten Namen des Verfassers und dem Zusatz "Rechtsanwalt" ab, trug aber die qualifizierte elektronische Signatur eines anderen Rechtsanwalts. Dabei handelt es sich trotzdem um die wirksame Einreichung eines Schriftsatzes, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 28.02.2024, Az. IX ZB 30/23).

Das Berufungsgericht hatte die Berufung wegen unwirksamer und damit verfristeter Berufungsbegründung als unzulässig verworfen. Das eingereichte elektronische Dokument habe nicht den Vorgaben des § 130a Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) genügt. Das sieht der BGH nun anders: Die Berufungsbegründung sei gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO eingereicht worden. Auch eines klarstellenden Zusatzes bei der Signatur ("signiert für") habe es nicht bedurft.

Wer übernimmt Verantwortung für den Schriftsatz?

§ 130a ZPO stellt zwei Wege zur rechtswirksamen Übermittlung von elektronischen Dokumenten zur Verfügung: Zum einen kann der Rechtsanwalt den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Zum anderen kann er auch nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO einreichen.

Auf dem zuletzt genannten Weg soll die einfache Signatur laut BGH dokumentieren: Die Person, die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesen wird, ist identisch mit der Person, die die Verantwortung für das elektronische Dokument übernimmt. Nur wenn sich nicht feststellen lässt, wer für das Dokument verantwortlich ist, sei das Dokument nicht wirksam eingereicht.

Wird dagegen der erste Übermittlungsweg genutzt, also der Schriftsatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, entsprächen deren Rechtswirkungen unmittelbar denen einer handschriftlichen Unterschrift des Rechtsanwalts gemäß § 130 Nr. 6 ZPO, so der BGH. Durch eine qualifizierte Signatur eines Rechtsanwalts übernehme dieser wie bei einer handschriftlichen Unterzeichnung eines Schriftsatzes die Verantwortung für dessen Inhalt. Der qualifiziert Signierende sei daher verantwortende Person im Sinne von § 130a Abs. 3 S. 1 Fall 1 ZPO.

BGH: Klarstellender Zusatz "für" ist nicht erforderlich

Dem steht laut BGH nicht entgegen, dass das elektronische Dokument am Schluss seiner Ausführungen den Namen eines anderen Rechtsanwalts als Verfasser nennt. Der Rechtsanwalt, der ein Dokument qualifiziert elektronisch signiert, bringe - wie mit seiner eigenhändigen Unterschrift - seinen unbedingten Willen zum Ausdruck, eine entsprechende Verantwortung für einen bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen. Das gelte auch dann, wenn das elektronische Dokument zuvor von einem anderen Rechtsanwalt verfasst wurde und mit dessen Namen und Berufsbezeichnung abschließt. Es bedürfe keines klarstellenden Zusatzes eines Vertretungsverhältnisses, insbesondere nicht der Verwendung des Worts "für".

Diese Maßstäbe habe das Berufungsgericht nicht beachtet. Deshalb hat der BGH dessen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

cho/LTO-Redaktion

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BGH zur Einreichung per beA: . In: Legal Tribune Online, 25.03.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54198 (abgerufen am: 20.01.2026 )

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