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2069

WikiLeaks-Enthüllungen: Geheim, privat – und ungeschützt?

von Ass. jur. Przemyslaw Roguski

02.12.2010

Geheimakten

© Gina Sanders - Fotolia.com

Erst Armeeprotokolle, jetzt Botschaftsdepeschen, demnächst Bankinterna – WikiLeaks macht mit der Veröffentlichung geheimer Daten Ernst. Die internationale Presse spielt mit und beruft sich dabei auf die Pressefreiheit. Aber nicht jede Veröffentlichung solcher Daten ist erlaubt.

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Julian Assange, der Gründer von WikiLeaks, ist auf dem besten Weg, Amerikas Staatsfeind Nr. 1 zu werden. Er ist für das größte Datenleck der amerikanischen Geschichte verantwortlich und hat die US-Regierung (abermals) gründlich blamiert. Die Supermacht wirkt dabei erstaunlich hilflos.

Die Rechtslage ist aber keineswegs eindeutig. In amerikanischen Medien und Blogs wird kontrovers über die Frage diskutiert, inwieweit sich Assange strafbar gemacht hat. Dabei wird häufig auf den Espionage Act verwiesen, der die Veröffentlichung und den Besitz von Geheimdokumenten, die die nationale Sicherheit betreffen, unter Strafe stellt.

Macht sich Assange in den USA strafbar?

Die Frage ist zum einen, ob auch das Einstellen der Dokumente auf die WikiLeaks-Webseite strafbar ist, oder ob sich die Strafbarkeit in der Übergabe der Geheimdaten an WikiLeaks durch den Informanten erschöpft. Denn man kann argumentieren, dass nur der Informant, der die Daten aus dem Intranet des State Department herunterlädt, zur Geheimhaltung verpflichtet ist.

Für das deutsche Recht entschied beispielsweise das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Fall der Durchsuchung der Redaktionsräume des Nachrichtenmagazins Cicero, dass die strafbare Verletzung des Dienstgeheimnisses nur durch einen Geheimnisträger begangen werden kann. Vollendet sei die Tat dann mit der Mitteilung der geheimen Information an einen Außenstehenden.

Fraglich ist zum anderen aber auch, inwieweit sich Julian Assange auf die Pressefreiheit, die in den Vereinigten Staaten im Rahmen des First Amendment umfassend geschützt wird, berufen kann. Denn WikiLeaks stellt die meisten Quellen unbearbeitet ins Internet. Bei der traditionellen Presse hingegen erfolgt eine redaktionelle Bearbeitung des Materials. Der Quelleninhalt wird nie alleine, sondern immer im Kontext eines Artikels dargestellt.

Vorgehen gegen Serverbetreiber ist möglich

Der wahre Grund, aus dem die USA gegen Assange noch keinen Haftbefehl wegen Geheimnisverrats erlassen haben, dürfte aber darin liegen, dass dieser untergetaucht ist. Auch würde ein internationaler Haftbefehl den Amerikanern nicht weiterhelfen. Denn eine Auslieferung an die USA könnte nur aufgrund von bilateralen Auslieferungsverträgen erfolgen. Diese aber besagen in den meisten Fällen, dass eine Auslieferung nur dann möglich ist, wenn die Tat in beiden Staaten unter Strafe steht. Das wird aber nicht der Fall sein, denn fremde Staatsgeheimnisse werden von Staaten nicht geschützt.

Die USA können aber auch gegen die Betreiber der Webseite und der Server, auf der sie gespeichert ist, vorgehen – jedenfalls wenn sich diese auf dem Territorium der USA befinden. Eine "who-is"-Abfrage bezüglich der Domain www.wikileaks.org etwa zeigt, dass der Inhaber eine Firma in Daytona ist.

Ein Vorgehen gegen den Domaininhaber ist also denkbar. Das amerikanische Internet-Unternehmen Amazon hat WikiLeaks-Dokumente mittlerweile von seinen Servern entfernt.

Die Pressefreiheit deckt vieles, aber nicht alles

Interessant ist auch die Frage nach der Verantwortlichkeit der Presse. In Deutschland ist das Offenbaren von Staatsgeheimnissen nach § 95 Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe gestellt. Allerdings werden dadurch nur solche Tatsachen und Erkenntnisse geschützt, die geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. Amerikanische Sicherheitsinteressen fallen also nicht darunter. Bezüglich der Veröffentlichung von Dienstgeheimnissen stellte das BVerfG im Cicero-Urteil klar, dass eine Strafbarkeit der Journalisten nicht in Frage kommt und die Veröffentlichung nicht ausreicht, um einen Anfangsverdacht auf Beihilfe zur Verletzung von Dienstgeheimnissen zu begründen.

Auch die Europäische Menschenrechtskonvention gewährt einen hohen Schutzstandard bei der Veröffentlichung geheimer Informationen. Im Jahre 2007 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in der Sache "Stoll gegen Schweiz" einen Fall zu entscheiden, der dem jetzt diskutierten sehr ähnlich ist. Im Kontext der Verhandlungen zwischen dem Jüdischen Weltkongress und Schweizer Banken über Entschädigungszahlungen verfasste der Schweizer Botschafter Jagmetti eine Depesche über die Verhandlungsstrategie, die er an andere Botschafter verschickte. Diese Depesche wurde dem Journalisten Stoll zugespielt, der Auszüge daraus veröffentlichte und Botschafter Jagmetti wegen seiner Wortwahl scharf kritisierte. Daraufhin wurde er von den Schweizer Gerichten zu einem Bußgeld von 800 Franken verurteilt.

Der EGMR entschied, dass eine Verurteilung wegen der Veröffentlichung einer geheimen Depesche gegen Art. 10 der Menschenrechtskonvention verstieß. Der EGMR unterstrich dabei den Wert des Schutzes geheimer Depeschen, wog ihn aber ab gegen den Beitrag zur öffentlichen Debatte, den die Veröffentlichung der Depesche leistete. Das Gericht machte allerdings auch deutlich, dass bei der Abwägung auch das Verhalten des Journalisten und die Einhaltung journalistischer Standards, wie sie etwa in den Pressekodizes festgehalten sind, zu berücksichtigen sind. Bei einer unredigierten und wahllosen Veröffentlichung von Botschaftsdepeschen auf einer Webseite wie WikiLeaks könnte eine entsprechende  Abwägung daher auch zugunsten des Schutzes von Staatsgeheimnissen ausfallen.

Risiken für die deutschen Medien

Zu bedenken ist auch, dass bei der Veröffentlichung geheimer Dokumente nicht nur Belange des Staatsschutzes eine Rolle spielen. Für deutsche Medien können zivilrechtliche Aspekte relevanter sein. Denn die Depeschen enthalten teilweise auch Informationen über Privatpersonen - etwa bei der ukrainischen Krankenschwester des Libyschen Diktators Gaddafi, oder auch beim Lebensgefährten von Außenminister Westerwelle. Solche Personen haben ein Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre und könnten beispielsweise gegen deutsche Zeitschriften aus allgemeinem Persönlichkeitsrecht auf Unterlassung und Schadensersatz klagen.

Besondere Vorsicht ist auch bei der von Julian Assange bereits angekündigten Veröffentlichung von Bankdaten geboten. Bei internen Firmendaten kann es sich nämlich oft um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handeln, deren Verschaffung und Verwendung nach § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) strafbar ist. Die Norm dürfte zwar auf Journalisten nicht anwendbar sein, da es am dafür erforderlichen Eigennutz oder der Schädigungsabsicht fehlen wird. Allerdings könnten auch hier Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden.

Die Presse sollte daher nur solche Dokumente veröffentlichen, bei denen ein breites öffentliches Interesse an der Berichterstattung besteht.

Keine eindeutige Lösung

Die Veröffentlichung der Botschaftsdepeschen durch WikiLeaks zeigt die Herausforderungen, die das Internetzeitalter an den Schutz geheimer Informationen stellt. Es ist einfacher denn je, riesige Datenmengen zu kopieren, auf Datenträgern aus gesicherten Gebäuden herauszuschmuggeln und auf weltweit verstreuten Servern der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Das wird sicherlich zur Konsequenz haben, dass der technische Schutz geheimer Daten verstärkt wird.

Nicht eindeutig ist die juristische Bewertung der Tätigkeit von WikiLeaks. Die Veröffentlichung geheimer Daten kann die gesellschaftliche Diskussion über wichtige öffentliche Belange fördern. Sie kann aber auch durchaus schutzwürdigen Interessen von Staaten, Unternehmen oder Privatpersonen enormen Schaden zufügen.

Inwieweit hier die Pressefreiheit oder doch diese schutzwürdigen Interessen Vorrang haben, werden die Gerichte entscheiden müssen – vorausgesetzt natürlich, die USA haben bei der Suche nach Julian Assange mehr Erfolg als bei der Jagd nach dem bisherigen Staatsfeind Nr. 1.

Der Autor Przemyslaw Nick Roguski, Mag. Iur. ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Internationales Wirtschaftsrecht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.

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Przemyslaw Roguski, WikiLeaks-Enthüllungen: . In: Legal Tribune Online, 02.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2069 (abgerufen am: 17.03.2026 )

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