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Verfassungsklage erhoben: Pro­gres­sive Juden wollen eigenen Staats­ver­trag

von Dr. Christian Rath

26.02.2024

Bundesverfassungsgericht

Die UPJ richtet sich in einem religionsverfassungsrechtlichen Anliegen an das BVerfG. Foto: Klaus Eppele - stock.adobe.com

Die Union Progressiver Juden (UPJ) hat an diesem Montag Verfassungsbeschwerde erhoben, weil sie - wie der Zentralrat der Juden in Deutschland - einen Staatsvertrag und regelmäßige Zuwendungen haben möchte. Die Chancen stehen nicht schlecht.

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Wie im Christentum gibt es auch im Judentum verschiedene Strömungen. Die liberalen/progressiven Juden sehen sich weltweit in der Mehrheit. Dagegen sind orthodoxe Juden in Deutschland noch tonangebend und dominieren den Zentralrat.

Hauptunterschied zwischen den liberalen und orthodoxen Strömungen ist vor allem die Gleichberechtigung der Geschlechter. In liberalen Gemeinden können Frauen alle Ämter einnehmen und im Gottesdienst sitzen Männer und Frauen bunt gemischt, während im orthodoxen Gottesdienst Geschlechtertrennung herrscht. Außerdem wird im liberalen Gottesdienst neben dem Hebräischen auch die Landessprache benutzt, zudem sind Musikinstrumente erlaubt.

Eigentlich hat das liberale Judentum seinen Ursprung in Deutschland, wo es bis zum Faschismus auch Mehrheitsströmung war. Doch nach dem Völkermord der Nazis gab es in Deutschland kein liberales Judentum mehr. Die jüdischen Gemeinden wurden nach dem Krieg überwiegend von "displaced persons" aus Osteuropa wiederaufgebaut, die der orthodoxen Richtung anhingen.

Erst mit der Einwanderung von osteuropäischen Juden ab 1990 gewann die liberale Strömung in Deutschland wieder an Bedeutung und wurde auch von der internationalen World Union for Progressive Judaism gefördert. 1997 gründete sich die deutsche Union Progressiver Juden (UPJ). Erster Vorsitzender war der linke Erziehungswissenschaftler Micha Brumlik. Seit 2015 ist die UPJ eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Streit um Geld

Der Zentralrat der Juden in Deutschland hat mit der Bundesregierung 2003 einen Staatsvertrag ausgehandelt, der die finanzielle Unterstützung auf Bundesebene garantiert. (Daneben existieren in vielen Bundesländern ähnliche Staatsverträge mit den jeweiligen Landesverbänden.) Nur einen kleinen Teil des Geldes leitet der Zentralrat an die UPJ weiter.

Auf Bundesebene erhält der Zentralrat im Jahr 2024 rund 22 Millionen Euro aus dem Bundesetat. Davon sollen nur 189.000 Euro als institutionelle Förderung an die UPJ gehen, "weniger als ein Prozent", wie die UPJ in ihrer Verfassungsbeschwerde kritisiert.

Laut der Klageschrift, die LTO vorliegt, vertritt der Zentralrat derzeit rund 94.000 Gläubige in 104 Gemeinden, während die UPJ rund 4.000 Gläubige in 19 Gemeinden organisiert. Die UPJ hält es deshalb für angemessen, wenn sie zwischen vier und fünfzehn Prozent der Staatszuwendungen erhielte, je nach dem ob man auf die Zahl der vertretenen Gläubigen oder der vertretenen Gemeinden abstellt.

Die UPJ verlangt mit ihrer Hauptforderung einen eigenen Staatsvertrag mit der Bundesrepublik, so dass sie nicht auf die "willkürliche" Weiterleitung von Geldern durch den Zentralrat angewiesen ist. Alternativ wäre die UPJ aber auch zufrieden, wenn der Staatsvertrag mit dem Zentralrat um eine inhaltlich präzise Weiterleitungspflicht von Zuwendungen in angemessener Höhe ergänzt wird.

Religionsverfassungsrechtlicher Teilhabeanspruch

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Zustimmungsgesetz vom Dezember 2023 zur Änderung des Staatsvertrags zwischen der Bundesrepublik und dem Zentralrat, mit dem die jährlichen Zuwendungen von 13 Mio. auf 22 Mio. Euro erhöht wurden.

Gerügt wird eine Verletzung des religionsverfassungsrechtlichen Teilhabeanspruchs aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Zwar habe eine Religionsgemeinschaft keinen originären Finanzierungsanspruch gegen den Staat. Wenn der Staat jedoch eine Religionsgemeinschaft finanziell fördere, ergebe sich aus der staatlichen Pflicht zur religiösen Neutralität ein Teilhabeanspruch anderer Religionsgemeinschaften.

Dabei gehen die Kläger davon aus, dass der Zentralrat keine Alleinvertretung der jüdischen Strömungen in Deutschland beanspruchen kann. Vielmehr sollen verschiedene Strömungen einer Religionsgemeinschaft das grundrechtlich geschützte Recht haben, sich voneinander unabhängig zu organisieren.

So sei es zu akzeptieren, dass sich die UPJ nicht in den Zentralrat eingliedern wolle. "Die im Zentralrat der Juden organisierten Einheitsgemeinden sind überwiegend orthodox und haben liberale Juden in der Vergangenheit ausgegrenzt. Viele liberale Juden haben dies nicht vergessen und werden sich daher auch zukünftig nicht im Zentralrat organisieren", heißt es in der Klageschrift.

Differenzierung nur nach der Größe

Die Pflicht zur Parität (Gleichbehandlung) besteht unabhängig vom Inhalt des jeweiligen Bekenntnisses oder einer traditionellen Verbundenheit, betont die UPJ. Der Staat dürfe Religionen nicht bewerten.

Auch dass eine Organisation relativ klein sei, führe nicht zum Verlust von Teilhabeansprüchen, sondern könne nur eine Begrenzung in der Höhe rechtfertigen, so die Kläger.

Zulässig sei dagegen eine Bevorzugung von Körperschaften des öffentlichen Rechts. Deren Sonderstellung ergebe sich aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Weimarer Reichsverfassung. Für die UPJ sei diese Differenzierung aber unproblematisch, da sie seit 2015 als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.

Der Bund müsse sich nun aber auch keine Sorge um uferlose Teilhabe-Ansprüche anderer Gemeinschaften machen, so die Kläger. Bundesweit sei die UPR schließlich die einzige jüdische Religionsgemeinschaft, die zwar Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, aber noch keinen Staatsvertrag hat.

Gute Chancen der Klage

Die 71-seitige Verfassungsbeschwerde wurde von den Anwälten Prof. Dr. Christofer Lenz und Dr. Maximilian Stützel von der Stuttgarter Kanzlei Oppenländer verfasst.

Die Klage hat gute Chancen, weil sie sich auf eine Leitentscheidung des Zweiten Senats des BVerfG aus dem Jahr 2009 (BVerfGE 123, 148 ff) berufen kann. Dort ging es um einen Konflikt in Brandenburg. Geklagt hatte die besonders konservative gesetzestreue jüdische Landesgemeinde, die nicht dem Landesverband der jüdischen Gemeinden angehörte, aber an dessen Zuwendungen angemessen beteiligt werden wollte. Damals stellte das BVerfG fest, dass der Landesverband bei der Verteilung von Geldern "institutionell befangen" ist, weil er selbst großes Interesse an den Zuwendungen hat. Der Staat dürfe eine Religionsgemeinschaft nicht in ein "Abhängigkeitsverhältnis" von einer anderen Religiongemeinschaft bringen.

Die Maßstäbe des Beschlusses von 2009 wurden erst jüngst in einer Karlsruher Folge-Entscheidung wiederholt (Beschluss vom 20.01.2022 - Az.: 2 BvR 2467/17). Angesichts der klaren Rechtslage findet es Rechtsanwalt Lenz um so unverständlicher, dass der Bund den Bitten der UPJ nach eigenständigen Zuwendungen noch immer nicht nachgekommen ist.

Das neue Problem der UPJ

Die Lage hat sich 2023 allerdings verkompliziert, weil sich sieben der bis dahin 26 liberalen jüdischen Gemeinden von der UPJ lossagten und unter dem Dach des Zentralrats zum "Jüdisch liberal egalitären Verband" (JLEV) zusammengeschlossen haben. Der Zentralrat zog daraus den Schluss, dass er nun wirklich die gesamte Breite des jüdischen Lebens in Deutschland vertrete.

Die UPJ argumentierte wiederum, dass sie noch immer die Mehrheit der liberalen jüdischen Gläubigen und Gemeinden vertrete. Ihre Klage sei jetzt noch dringender als zuvor, weil der finanzstarke Zentralrat mit der UPJ nun in direkte Konkurrenz trete und ihr die Gemeinden abwerbe.

Tatsächlich ist die Abspaltung aber auch eine Folge interner Konflikte. Der bis Ende 2022 amtierende UPJ-Vorsitzende Walter Homolka war nach einem Skandal an dem von ihm geleiteten Abraham-Geiger-Kolleg, einer Ausbildungsstätte für liberale Rabbiner:innen, massiv in die Kritik geraten, nachdem sein Ehemann, der auch am Kolleg arbeitete, mindestens einen Studenten sexuell belästigt hatte. Am Ende gab es keine strafrechtlichen Vorwürfe gegen Homolka wegen Vertuschung, aber die Vorwürfe übertriebener Machtfülle und des Machtmissbrauchs blieben im Raum.

Homolka verzichtete 2022 auf eine neue Kandidatur als UPJ-Vorsitzender. Doch der neugewählte Vorstand um Irith Michelsohn gilt als Homolka-nah. Die Gemeinden, die daraufhin zum Zentralrat wechselten, sprachen von einem fehlenden Neuanfang.

Für die verfassungsrechtliche Entscheidung dürften diese Querelen nicht unbedingt eine Rolle spielen. Austrittswellen nach Skandalen gibt es derzeit in manchen Religionsgemeinschaften. Vielleicht wird das Bundesverfassungsgericht die Klage der UPJ aber einfach mit etwas weniger Hochdruck bearbeiten, um zu sehen, ob es den liberalen Verband in zwei Jahren überhaupt noch gibt.

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Verfassungsklage erhoben: . In: Legal Tribune Online, 26.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53969 (abgerufen am: 17.01.2026 )

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