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OVG-Rechtsprechung zu wehrpflichtigen Syrern: Mal so und mal anders

von Tanja Podolski

23.05.2018

Syrischer Soldat (Symbol)

© Jonathan Stutz - stock.adobe.com

Die Entscheidungen der OVG zum Flüchtlingsstatus bei wehrpflichtigen Syrern sind ein Beispiel für die voneinander abweichende Rechtsprechung. Derzeit steht es acht zu fünf gegen die Flüchtlinge. An zwei OVG stehen die Entscheidungen aus.

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Die Aussagen von Alexander Dobrindt zu Rechtsstaat, Flüchtlingen und ihren Anwälten haben zuletzt eine neue Eskalationsstufe erreicht. Der CSU-Landesgruppenchef hatte der Bild am Sonntag gesagt: "Die Anti-Abschiebe-Industrie nutzt die Mittel des Rechtsstaates, um ihn durch eine bewusst herbeigeführte Überlastung von innen heraus zu bekämpfen. 2015 wurden unsere Grenzen überrannt, jetzt versuchen Abschiebe-Saboteure das Gleiche mit unseren Gerichten." Die Kritik zielt auf Hilfsorganisationen und Anwälte, die Flüchtlinge dabei unterstützen, ihre verfassungsrechtlich garantierten Rechte wahrzunehmen. Die BRAK und andere Vertretungen der Anwaltschaft hatten gegen diese Äußerungen klar Position bezogen.

In einem Punkt, der Dobrindts Äußerungen zugrunde liegt, kann man mit ihm jedoch sogar einer Meinung sein: Es gibt viele Asylverfahren, weil jedermann gegen den Asylbescheid klagen darf. Nun ist es aber nicht so, wie Dobrindt suggeriert, dass all diese Menschen abgeschoben würden, wenn sie keine Klagen erheben würden.

Natürlich gibt es auch Klagen gegen Abschiebungen. Mal abgesehen davon, dass bei diesen Klagen durchaus Gerichtskosten anfallen, ist dies aber nicht das Gros der Klagen. Das ist und sind vielmehr sogenannte Verbesserungsklagen. Das bedeutet, dass die Ausländer den subsidiären Schutzstatus zugesprochen bekommen haben, aber die Anerkennung als Flüchtling möchten. Von einer Ausreisepflicht sind diese Menschen weit entfernt.

Schutzstatus abhängig vom Bundesland

Ob die Ausländer mit einer ihrer Klagen tatsächlich erfolgreich sind, hängt auch davon ab, wo in Deutschland der Flüchtling lebt. Beispiele dafür liefern die Fälle, in denen es um die Wehrpflicht von syrischen Flüchtlingen geht.

Schon die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (VG) waren und sind für Flüchtlinge ein Glücksspiel. Einige Kammern an den VG sprechen den vollen Flüchtlingsschutz nach § 3 Asylgesetz (AsylG) bis heute zu – und zwar unabhängig davon, wie das zuständige Oberverwaltungsgericht (OVG) die Sache entschieden hat. Viele andere VG erkennen auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG mit dem bekannten Problem für die Flüchtlinge, dass sie mit diesem Schutzstatus derzeit ihre Familien nicht nachholen dürfen. Diese Rechtslage soll sich Ende Juli ändern.

Nun könnte man meinen, zumindest bei den OVG käme es zu einer einheitlichen Rechtsprechung. Doch weit gefehlt: Die Richter an den OVG im Norden unseres Landes sprechen den wehrpflichtigen Syrern oder Reservisten subsidiären Schutz zu, während diese Menschen im Süden Deutschlands den vollen Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG erhalten. Der Erklärungsversuch, dass etwa die Richter in Bayern einen Ausgleich zur restriktiven Landespolitik herstellen wollen, scheitert spätestens an der ebenfalls großzügigen Rechtsprechung in Baden-Württemberg mit dem grünen Ministerpräsidenten Winfried Kretschmann. Doch eins nach dem anderen.

Die Lage in Syrien

Man kann davon sprechen, dass es Wellen von Asylverfahren gibt. In der ersten Welle ging es – vereinfacht gesagt – um eine zum Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylG führende Verfolgung aufgrund der Ausreise aus Syrien, um nach einer Verbesserungsklage den vollen Flüchtlingsschutz zu erreichen. Diese Klagen scheiterten zuhauf.

Inzwischen haben viele OVG eine zweite Welle an Verbesserungsklagen entschieden, eben diejenigen zur Wehrpflicht. Die den Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalte haben einiges gemeinsam: Alle Kläger stammen aus Syrien und sind aus ihrer Heimat geflohen. Die Unterschiede liegen in Details: Einige junge Männer befürchten die erstmalige Einberufung zum Wehrdienst, andere sind Reservisten. Die Männer argumentieren, dass ihnen bei einer Rückkehr Verfolgung droht.

Unabhängig von den Ergebnissen sind die Urteile der Richter an den OVG Lehrstücke zum Leben unter dem Regime des syrischen Machthabers Assad. Die Richter wissen um Aktivitäten der Geheimdienste unmittelbar an den Flughäfen, die Anzahl von vermissten Regimegegnern, um das im Argen liegende syrische Verfassungsrecht und das syrische Strafrecht – und die Regeln zum syrischen Wehrdienst. So besteht in Syrien allgemeine Wehrpflicht ab 18 Jahren bis zum Alter von 42 Jahren. Die Richter an den OVG ziehen eine Vielzahl an Informationen aus unterschiedlichsten Quellen heran, um sich ein Bild von der Bedrohungslage für die Betroffenen zu machen. Und kommen bei ihrer Bewertung zu unterschiedlichen Ergebnissen.

OVG mit Urteilen pro Flüchtlingseigenschaft

Der Bayerische Verwaltungsgerichthof (VGH München) entschied, dass einem Reservisten, der sich durch seinen Auslandsaufenthalt dem Militärdienst in Syrien entzogen hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei der Einreise menschenrechtswidrige Maßnahmen drohen (Urt. v. 14.02.2017, Az. 21 B 17.30073).

Auch der VGH Hessen geht davon aus, dass den rückkehrenden Wehrdienstentziehern durch den syrischen Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, an die er Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen wird (VGH Hessen, 06.06.2017, Az. 3 A 3040/16.A). Ebenso sehen es die Richter am OVG Sachsen (Urt. v. 07.02.2018, Az. 5 A 714/17.A, 5 A 1234/17.A, 5 A 1237/17.A, 5 A 1245/17.A, 5 A 1246/17.A).

Auch das OVG Mecklenburg-Vorpommern entschied kürzlich, dass den Syrern der Flüchtlingsschutz zuzuerkennen sei (Urt. v. 21.032018, Az. 2 L 238/13). Zum selben Ergebnis kommt der VGH Baden-Württemberg und zwar, wie er explizit betont, in Fortführung seiner Rechtsprechung (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.06.2017, Az. A 11 S 511/17).

Andere Ansicht: die herrschende Meinung

Schon im Leitsatz stellt der VGH Baden-Württemberg klar, dass er sich mit seiner Entscheidung gegen die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalens stellt. Die Richter dort sehen es nämlich anders. Es gebe keine Erkenntnisse darüber, "dass rückkehrende Asylbewerber wegen des Umstandes, dass sie sich durch Flucht dem Wehrdienst entzogen haben, vom syrischen Staat als politische Gegner angesehen und verfolgt würden", teilte das Gericht mit – und beließ es beim subsidiären Schutz (OVG NRW, Urt. v. 04.05.2017, Az. 14 A 2023/16.A).

Ebenso hielt es das OVG des Saarlandes: Die Richter entschieden, eine bevorstehende, vor der Ausreise indes weder erfolgte noch zeitlich konkretisierte Einberufung zum Militärdienst rechtfertige für sich genommen noch nicht die Annahme einer "unmittelbar drohenden" politischen Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (OVG Saarland, Urt. v. 22.08.2017, Az,. 2 A 228/17).

Auch das OVG Hamburg gewährt keinen Flüchtlingsstatus über den subsidiären Schutz hinaus (Urt. v. 11.01.2018, Az. 1 Bf 81/17 A), ebenso wenig wie das OVG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 21.03.2018, Az. 3 B 23.17 und OVG 3 B 28.17). Es sei zwar unbestritten, dass syrischen Männern im wehrdienstfähigen Alter bei einer Rückkehr nach Syrien eine Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit drohe. Es fehle jedoch derzeit an gesicherten Erkenntnissen, dass diese Gefahr gerade darauf beruht, dass den betroffenen Männern ohne weiteres eine regimefeindliche politische Überzeugung unterstellt wird. Danach hänge die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und könne nicht generell bejaht werden.

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Bedeutet Ausreise schon Verfolgung?

Auch das OVG Niedersachsen meint, geflohenen Wehrdienstpflichtige oder Reservisten, die eine Einberufung erhalten haben oder denen eine solche konkret bevorstand, drohe keine Verfolgung (Urt. v. 27.06.2017, Az. 2 LB 91/17). Ebenso sehen es die Richter am OVG Schleswig-Holstein (Urt. v. 04.05.2018, Az. Az. 2 LB 17/18, 2 LB 18/18, 2 LB 20/18 und 2 LB 46/18) und die Richter am OVG Rheinland Pfalz (Urt. v. 16.12.2016, Az. 1 A 10922/16): Weder syrische Männer, die ihren Wehrdienst nicht geleistet haben, noch Reservisten bekommen dort den stärkeren Schutzstatus als Flüchtling.

Das OVG in Bremen sprach keinen Flüchtlingsschutz für Syrer aus, die nicht der Wehrpflicht unterliegen, weil sie zu jung bzw. zu alt waren (Urt. v. 24.01.2018, Az. 2 LB 194/17). In dem Fall waren die Kläger 17 und 49 Jahre alt. Das OVG Sachsen-Anhalt hat bisher keinen Fall entschieden, zahlreiche Verfahren sind indes anhängig. Das OVG Thüringen wird Anfang Juni Fälle zu der Thematik entscheiden.

Das Bundesverwaltungsgericht hätte übrigens gerne eine grundlegende Entscheidung getroffen. Das darf es aber nicht, wie es selbst noch einmal betonte: "Auch in Fällen, in denen Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe auf der Grundlage (weitestgehend) identischer Tatsachenfeststellungen zu einer im Ergebnis abweichenden rechtlichen Beurteilung kommen, ist für die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung eine Darlegung erforderlich, dass die im Ergebnis abweichende Bewertung der Tatsachengrundlage eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, und diese Frage hinreichend klar zu bezeichnen" (Beschl. v. 24.04.2017, Az. 1 B 22.17).

Das BVerwG darf nicht entscheiden, höchstrichterliche Klarheit wird es erst einmal nicht geben. So bleibt es vorerst bei der divergierenden Rechtsprechung zu den vielen Klagen. Im Bundesrat steht am 8. Juni ein Gesetzentwurf auf der Tagesordnung, ein noch weitergehender Entwurf steckt im Bundestag. Nach diesen soll das BVerwG ausnahmsweise zur Tatsacheninstanz werden und damit derartige Fälle entscheiden können. Eine verfassungskonforme Lösung, um den zahlreichen Klagen mit unterschiedlichen Ergebnissen clever zu begegnen. 

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Tanja Podolski, OVG-Rechtsprechung zu wehrpflichtigen Syrern: . In: Legal Tribune Online, 23.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28759 (abgerufen am: 13.08.2026 )

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