Am heutigen Dienstag ging es weiter in der Causa Gurlitt. Dieses Mal wegen des Anwaltshonorars. Der entlassene Gurlitt-Berater Hannes Hartung macht vor dem LG München 6.000 Euro geltend. Erstmal.
Es gibt Mandate, Erklärungen und Positionen, mit denen sich Anwälte gerne in der Presse wiederfinden. So sicherlich auch eine Zeitlang Dr. Hannes Hartung. Von Januar 2014 an war der Münchner Rechtsanwalt, seinerzeit Gründungspartner der Kanzlei Themis, von dem Betreuer von Cornelius Gurlitt als Kunstrechtler für die zivilrechtlichen Aspekte des Falles mandatiert.
Hartung hat an dem Mandat gearbeitet. Er hat vieles erledigt, unter anderem Verhandlungen über die Rückgabe von Bildern geführt. Erhalten hat er für seine Arbeit bereits 120.000 Euro. Nun macht der Anwalt vor dem Landgericht (LG) München I eine weitere Teilrechnung geltend: 6.000 Euro fordert er, Beklagte sind "unbekannte Erben nach Cornelius Gurlitt" – da ja noch immer unklar ist, wer die Erben von Cornelius Gurlitt sind. Am Dienstag war der Prozessauftakt (Az. 4020537/15). Diese Rechnung von Hartung ist bisher nicht bezahlt worden – weder vom Kunstmuseum Bern, das die Kunstwerke derzeit in Besitz hat und als wahrscheinlichster Erbe gilt, noch vom Nachlasspfleger Stephan Brock.
Im Februar 2012 war die Wohnung von Cornelius Gurlitt in Schwabing durchsucht worden, wo Beamten die Sammlung seines Vaters Hildebrand Gurlitt sicherstellten, der während des Dritten Reichs in offizieller Mission mit "entarteter Kunst" gehandelt hatte. Im November 2013 richteten Bundesregierung und das Land Bayern eine sogenannte Taskforce aus Experten der Provenienzforschung ein. Diese sollte zügig die Herkunft der sichergestellten Kunstwerke feststellen, erste Werke wurden im Internet veröffentlicht.
Im Dezember 2013 wurde der damals fast 80-jährige Cornelius Gurlitt unter vorläufige Betreuung des Münchener Anwalts Christoph Edel gestellt. Dieser mandatierte neben Hartung für die Zivilfragen auch Strafanwälte im Hinblick auf die strafrechtlichen Vorwürfe, denen Gurlitt ausgesetzt war. Danach wurde es schmutzig.
Eine schmutzige Geschichte
Hartung wurde zum Adressaten heftiger Anschuldigungen: Er habe einen falschen Titel als Universitätsdozent geführt, jüdische Mitglieder der für die Rückgabe von Raubkunst zuständigen Jewish Claims Conference (JCC) unpassend angeschrieben und unberechtigt Geld von Raubkunst-Eigentümern für die Rückgabe von Bildern gefordert. Die Vorwürfe mündeten in der Kündigung von Hartung Ende März 2014 durch Gurlitts Betreuer Edel.
Hartung seinerseits ist der Auffassung, die Interessen Gurlitts würden nicht sachgemäß wahrgenommen, das Kunstmuseum Bern sei undankbar und habe sich nicht hinter den Erblasser gestellt, als es um die Behauptungen gegangen war, es handele sich bei den Kunstwerken um Nazi-Raubkunst. "Ich bin jedenfalls seit November 2014 irritiert darüber, wie Herr Gurlitt vom Kunstmuseum Bern als testamentarischem Erben bislang behandelt wurde und verstehe nicht, wie die berechtigten Interessen von Cornelius Gurlitt so vom Kunstmusen Bern außer Acht gelassen werden können", sagt Hartung.
2/2: Wer vertritt wen vor dem LG München
Seine Anwaltsrechnung ist eine nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hartung hatte nach eigenen Angaben eine doppelte Vereinbarung mit Gurlitt-Betreuer Edel – nach RVG und Stundenhonorar. Wie hoch seine finale Abrechnung tatsächlich einmal sein wird, darüber lässt sich nur spekulieren, solange der Wert der Sammlung nicht endgültig feststeht. Die Gebühren nach dem RVG berechnen sich nach dem Streitwert, der wiederum entspricht dem Wert der Sammlung der Kunstgegenstände. "Sehr erfreut bin ich darüber, dass die Taskforce in ihrem Zwischenbericht unsere Einschätzung zur Sammlung Gurlitt von Anfang 2014 vollauf bestätigt hat." Es ist kaum Raubkunst darunter.
Die Aufregung um seine Abrechnung versteht er nicht; die Vergütungsvereinbarung folge gängigen Standards, er hält sie für weder rechts- noch sittenwidrig. In dem Verfahren vor dem LG München lässt sich Hartung von seinem Partner Dr. Alexander Stein anwaltlich vertreten. Stein, eigentlich Immobilienrechtler, war gemeinsam mit Hartung zum Jahreswechsel 2016 ins Münchener Büro von Buse Heberer Fromm gewechselt.
Anwaltshonorar – sittenwidrig wegen Wuchers?
Die Gegenseite verweigert die Zahlung bisher mit einer behaupteten Sittenwidrigkeit wegen Wuchers– eine Aussage, der sich am Dienstag vor dem LG München Betreuer Edel nicht angeschlossen haben soll. Ihm hat der Nachlasspfleger in dem Verfahren nun den Streitverkündet Die Sittenwidrigkeit wird damit begründet, dass in der Honorarvereinbarung die Aufhebung der Bemessungsgrenze vereinbart worden war.
Sollte der Wert der Sammlung insgesamt also bei rund 300 Millionen Euro liegen, wie Schätzungen bisher vermuten lassen, wäre die Honorarforderung von Hartung nicht gedeckelt und würde bei einer Abrechnung nach RVG extrem hohe Beträge für einen kurzen, wenn auch womöglich intensiven Zeitraum der Arbeit. Im Raum stehen Honorarforderungen zwischen 1,6 und 2 Millionen Euro. Die Deckelung kam indes bisher in dem Verfahren nicht zu Sprache.
Das Kunstmuseum wird vertreten von CMS Hasche Sigle. Die Kanzlei beriet das Museum in Bern bereits zu der Frage, ob es das Erbe überhaupt annehmen soll . Nicht zutreffend ist entgegen anderen Berichten, dass CMS neben dem Kunstmuseum in dem Verfahren auch den Nachlasspfleger anwaltlich vertritt, teilte die Kanzlei auf LTO-Anfrage mit. Gleichwohl waren Anwälte von CMS im Münchner Justizpalast bei der Verhandlung zugegen.
Die Vorsitzende Richterin Dr. Brigitta Steinlehner hat den Parteien nun eine neue Frist zur Stellungnahme gesetzt – und ließ nach Angaben von Prozessbeobachtern erkennen: Eine Sittenwidrigkeit der Vergütungsvereinbarung sei nach vorläufiger Einschätzung nicht gegeben.
Tanja Podolski, Prozessauftakt um Honorar im Fall Gurlitt: Wenn der Ex-Anwalt abrechnet . In: Legal Tribune Online, 26.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18257/ (abgerufen am: 07.06.2023 )
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