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EuGH ebnet Weg für elektronische Leseplätze: Papier war gestern

von Prof. Dr. André Niedostadek

11.09.2014

Leseplätze in Bibliothek

© Andres Rodriguez - Fotolia.com

Der EuGH hat heute den Weg für moderne Bibliotheken frei gemacht. Sie dürfen danach Bücher aus ihrem Bestand digitalisieren und an elektronischen Leseplätzen bereitstellen. Unter Umständen können Nutzer die Werke sogar ausdrucken oder abspeichern. Genaueres erklärt André Niedostadek.

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Mitgliedsstaaten dürfen Bibliotheken gestatten, bestimmte Bücher aus ihrem Bestand zu digitalisieren, um sie an elektronischen Leseplätzen bereitzustellen – und zwar ohne die Zustimmung der Rechtsinhaber. Das ist eine wesentliche Erkenntnis einer heutigen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH).

Sie entspringt einem Rechtsstreit zwischen der Technischen Universität (TU) Darmstadt und dem Verlag Eugen Ulmer. Die Bibliothek der TU hatte eine vom Verlag veröffentlichte "Einführung in die neure Geschichte" aus ihrem Bestand digitalisiert und an elektronischen Leseplätzen bereitgestellt. Bibliotheknutzer konnten dabei sogar beliebige Seiten ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern.

Der Eugen Ulmer Verlag sah darin einen klaren Urheberrechtsverstoß, zumal der Verlag der Universität angeboten hatte, die von ihm publizierten Lehrbücher als elektronische Bücher ("E-Books") zu erwerben und zu nutzen. Das hatte die Universität jedoch abgelehnt. Die Sache landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof, der das Verfahren aussetzte und dem EuGH vorlegte.

Spagat des Urheberrechts

Rechtlich bedeutsam ist der Fall im Hinblick auf § 52b Urheberrechtsgesetz (UrhG). Zwar kann grundsätzlich nur der Urheber die Vervielfältigung und die Wiedergabe seines Werks erlauben oder verbieten. Die genannte Regelung kennt davon jedoch eine Ausnahme, wenn es um elektronische Leseplätze in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven geht. Danach ist es explizit erlaubt, Werke aus dem Bibliotheksbestand vor Ort an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen; jedenfalls dann, wenn dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen.

Doch wie weit reicht diese Befugnis konkret? Die Karlsruher Richter wollten vom EuGH dreierlei wissen: Gilt die Einschränkung erstens auch, wenn der Rechteinhaber seinerseits digitalisierte Werke vertreibt und der Bibliothek deren Nutzung zu angemessenen Lizenzbedingungen anbietet? Ist es zweitens gestattet, sämtliche Druckwerke einer Bibliothek zu digitalisieren und zugänglich zu machen? Und dürfen drittens die digitalisierten Werke von den Lesern wiederum am Terminal auf USB-Sticks abgespeichert oder ausgedruckt und mitgenommen werden?

Keine überraschende Entscheidung

Wenn man bedenkt, dass der EuGH sehr oft Schlussanträgen des Generalanwalts folgt, kommt die Entscheidung nicht ganz überraschend. Generalanwalt Niilo Jääskinen hatte bereits im Juni dieses Jahres grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Europäische Urheberrecht gesehen. Nach der Urheberrechtsrichtlinie von 2001 können Mitgliedstaaten nämlich bestimmte Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf dieses Recht vorsehen. Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie sieht das eigens für öffentlich zugängliche Bibliotheken vor, die Werke aus ihrem Bestand Benutzern zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf dafür eingerichteten Terminals zugänglich machen. In Übereinstimmung damit hatte der Generalstaatsanwalt zwar das Digitalisieren und Bereitstellen an elektronischen Leseplätzen für zulässig gehalten, einen USB-Anschluss zum Abspeichern von Auszügen sollte es an den Terminals hingegen nicht geben.

Auf dieser Linie bewegt sich nun auch der EuGH, dessen Entscheidung in den Verlagshäusern nicht eben Jubelstürme auslösen dürfte. Die Luxemburger Richter halten es nämlich sogar dann für urheberrechtskonform, den Bibliotheken zu gestatten, sich auf die Ausnahme zu berufen, wenn der Rechteinhaber den Abschluss von Lizenzverträgen über die Werknutzung zu angemessenen Bedingungen anbietet. Ihnen sei es ansonsten unter Umständen nicht möglich, ihrer grundlegenden Zweckbestimmung zu entsprechen und die Forschung und private Studien zu fördern.

Des Weiteren stellen die Richter klar, dass Bibliotheken auch ihren Bestand digitalisieren dürfen, wenn es zu Zwecken der Forschung und privater Studien erforderlich ist. Dieses akzessorische Recht liefe in der Praxis andernfalls vielleicht ins Leere. Überdies würde weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Rechteinhabers ungebührlich verletzt. Denn die hier im Raume stehende deutsche Rechtsvorschrift erlaube es ohnehin nicht, mehr Exemplare eines Werks auf einem Terminal zur Verfügung zu stellen, als es dem Bibliotheksbestand entspricht.

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Der eigentliche Clou

Was den Ausdruck auf Papier oder das Abspeichern auf einem USB-Stick und damit die eigentlich interessante Frage betrifft, so ist nach dem heutigen Urteil zu differenzieren: Grundsätzlich ist beides nicht gedeckt, da darin weitere Vervielfältigungshandlungen liegen, die für die Wiedergabe an den Terminals selbst nicht erforderlich sind und obendrein von den Nutzern und nicht der Bibliothek selbst vorgenommen würden.

Allerdings ist es den Mitgliedstaaten anheim gestellt, auch hierfür weitere Ausnahmen zu machen oder eine Beschränkung vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht der Rechtsinhaber vorzusehen. Prinzipiell können sie den Nutzern einer Bibliothek also gestatten, Werke von eigens hierfür eingerichteten Terminals aus auf Papier auszudrucken oder auf einem USB-Stick zu speichern. Bedingung dafür sei aber ein angemessener finanzieller Ausgleich.

Der EuGH hat mit dem Urteil von Donnerstag nur eine praktisch bedeutsame Rechtsfrage geklärt, sondern auch dazu beigetragen, das Urheberrecht den digitalen Gegebenheiten anzupassen und nutzerorientierter zu gestalten. Dass man beim Ausdrucken und Abspeichern in Zukunft ebenfalls einen gangbaren Weg finden muss und wird, dürfte sich von selbst verstehen. Ansonsten wäre es schwerlich nachzuvollziehen, weshalb Kopien aus herkömmlichen Werken erlaubt, das Ausdrucken oder Abspeichern aus digitalen Werken hingegen nicht möglich sein soll.

Der Autor Prof. Dr. André Niedostadek, LL.M. lehrt Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht an der Hochschule Harz.

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André Niedostadek, EuGH ebnet Weg für elektronische Leseplätze: . In: Legal Tribune Online, 11.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13160 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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