Druckversion
Freitag, 9.10.2026, 20:48 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/cannabis-legalisierung-voelkerrecht-un-uebereinkommen-europarecht-schengen-vertragsverletzung
Fenster schließen
Artikel drucken
49731

Geplante Cannabis-Legalisierung: Zwi­schen Wun­sch­denken und Rechts­rea­lität

Gastbeitrag von Peter Homberg

26.09.2022

Eine Person dreht sich einen Joint.

Die Ampel muss bei der geplanten Cannabis-Legalisierung vor allem die europarechtliche Hürde meistern. Foto: picture alliance/dpa | Fabian Sommer

Mit der Schaffung eines staatlich kontrollierten, legalen Markts für Cannabis zu Genusszwecken verfolgt die Ampel ein ambitioniertes Ziel. Allerdings stößt das Vorhaben auf völker- und europarechtliche Grenzen, erläutert Peter Homberg.

Anzeige

Mit dem Koalitionsvertrag im Dezember 2021 war ein Meilenstein der deutschen Drogenpolitik gesetzt: erstmals verkündeten SPD, Grüne und FDP das staatlich verfolgte Ziel, nicht nur den Besitz von Cannabis zu Genusszwecken in Deutschland zu entkriminalisieren, sondern einen kontrollierten Cannabis-Genussmittelmarkt zu schaffen. Ein erster Gesetzesentwurf wurde im Frühjahr 2022 von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach noch für dieses Jahr angekündigt.

Woher das Cannabis bezogen werden soll, bleibt dabei unklar. Bereits die Versorgung mit Medizinalcannabis kann nur durch den Import aus Drittstaaten ermöglicht werden - die Kapazitäten für den innerdeutschen Anbau sind angesichts des hohen Bedarfs regulatorisch zu limitiert. Das Gleiche würde für eine potenzielle Versorgung mit Cannabis zu Genusszwecken gelten.

Aber wäre ein internationaler Handel und der damit verbundene Import von Cannabis zu Genusszwecken völker- und europarechtlich überhaupt umsetzbar?

Völkerrechtliche Bedenken

Deutschland ist Vertragspartei mehrerer Völkerrechtsabkommen, die den Verkehr mit Cannabis regeln: des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe von 1961, des Übereinkommens über psychotrope Stoffe von 1971 sowie des Übereinkommens gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988.

In diesen verpflichten sich die Vertragsparteien, sämtliche gewerbliche Aktivitäten in Verbindung mit Cannabis außerhalb medizinischer oder wissenschaftlicher Zwecke zu unterbinden. Mit der Ermöglichung des innerstaatlichen Anbaus und des Imports von Cannabis zu Genusszwecken würde Deutschland diese Pflicht verletzen. Zudem problematisch wäre, dass bei einem Import natürlich auch das Exportland, sofern es Vertragspartei der einschlägigen Abkommen ist, völkerrechtswidrig handeln würde.

Mögliche Rechtsfolgen im internationalen Drogenkontrollsystem könnten von Seiten der Vereinten Nationen insbesondere in Form des Internationalen Suchtstoffkontrollrats (International Narcotics Control Board, "INCB") erfolgen.

Der INCB ist dazu ermächtigt, die Einhaltung der Bestimmungen der Übereinkommen durch die einzelnen Vertragsparteien zu überwachen. Unter bestimmten Umständen kann das INCB sogar die Herstellungs- und Einfuhrquote eines Staates, der gegen das Übereinkommen verstößt, für ein bestimmtes Betäubungsmittel beschränken.

Zu berücksichtigen ist aber, dass sowohl Kanada als auch Uruguay, die beide Vertragspartei der einschlägigen völkerrechtlichen Abkommen sind, schon seit längerem Cannabis zu Genusszwecken legalisiert haben. Tatsächliche Maßnahmen abseits von diversen Stellungnahmen gegen diese Vertragsverstöße erließ das INCB bislang nicht.

Verstoß gegen Europarecht

Auch europarechtlich ist ein internationaler Handel mit Cannabis zu Genusszwecken kritisch zu sehen. Sowohl das Schengener Durchführungs-Übereinkommen, das dem EU-Primärrecht zuzuordnen ist, als auch ein EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels von 2004 führt die Verpflichtung zum Untersagen jeglicher gewerblichen Aktivitäten mit Cannabis außerhalb wissenschaftlicher und medizinischer Zwecke auf.

Zu den ohnehin widrigen EU-rechtlichen Vorschriften kommt, dass die EU selbst Vertragspartei des UN-Übereinkommens von 1988 ist und somit die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nutzen muss, um dem Übereinkommen effektiv Geltung zu verschaffen.

Aus einem Verstoß eines EU-Mitgliedstaats gegen die genannten EU-Vorschriften könnte ein von der EU-Kommission oder einem anderen Mitgliedsstaat initiiertes Vertragsverletzungsverfahren gem. Artikel 258 und Artikel 259 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erwachsen.

Da bisher noch kein EU-Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren wegen einer Cannabis-Legalisierung durchlaufen musste, stellt dies ein kaum einzuschätzendes Risiko dar. Angesichts der über Jahre kaum veränderten Haltung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Umgang mit Cannabis lässt sich jedoch mutmaßen, dass der beklagte Mitgliedsstaat unterliegen würde. Aufgrund der Entscheidungsgewalt des EuGH wäre der Verstoß gegen EU-Recht in der Praxis sicher als problematischer und folgenreicher einzustufen als der gegen einschlägiges Völkerrecht.

UN-Abkommen: Aus- und Wiedereintritt?

Völker- und Europarecht enthalten also umfassende Verpflichtungen für die Bundesrepublik Deutschland und EU, den gewerblichen Verkehr mit Cannabis außerhalb medizinischer und wissenschaftlicher Zwecke zu unterbinden. Ohne eine Änderung der internationalen Verpflichtungen Deutschlands – unmittelbar auf Völkerrechtsebene und auf Europarechtsebene sowie mittelbar auf Völkerrechtsebene, durch die Verpflichtungen der EU und der daraus erwachsenden europarechtlichen Förder- und Treuepflichten Deutschlands – wäre eine Legalisierung daher nicht rechtskonform möglich.

Um einen Völkerrechtsverstoß zu vermeiden, könnte Deutschland aus den einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkommen austreten und wieder mit einem Vorbehalt für die Legalisierung des innerstaatlichen Anbaus von Cannabis zu Genusszwecken eintreten.

Die Prozedur nach Art. 50 Abs. 3 des Einheits-Übereinkommens von 1961 sieht etwa vor, dass der Eintritt mit Vorbehalt dann zulässig ist, wenn nicht innerhalb eines Jahres mindestens ein Drittel der Vertragsparteien Einspruch erhebt. Würde der Wiedereintritt mit einem solchen Vorbehalt gelingen, könnte Deutschland damit die Entstehung eines entsprechenden nationalen Industriezweigs aus völkerrechtlicher Sicht ermöglichen, einschließlich des Anbaus von Cannabis in Deutschland.

Weitgefasster Vorbehalt erforderlich

Sollte der deutsche Bedarf an Freizeitcannabis hingegen über Importe aus Drittstaaten gedeckt werden müssen, würde der deutsche Vorbehalt zu den völkerrechtlichen Übereinkommen nicht genügen. Die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern wäre angesichts der ausschließlichen Zuständigkeit der EU für den Außenhandel nicht ohne die Zustimmung der EU möglich, die selbst wiederum der völkerrechtlichen Pflicht unterliegt, genau diesen Handel zu verhindern und zu sanktionieren. Auch bei einer Einfuhr der Produkte aus einem EU-Mitgliedstaat müsste sichergestellt werden, dass auch das Ursprungsland der Produkte einen entsprechenden Vorbehalt formuliert hat.

Beide Vorbehalte müssten zudem weit genug gefasst sein, um alle relevanten wirtschaftlichen Aktivitäten der Cannabisindustrie zu erfassen. Je weiter die Formulierung gewählt wird, desto größer ist jedoch die Gefahr, dass der Vorbehalt unzulässig ist, weil er den Grundgedanken des Vertrages aushebelt, (vgl. Art. 19 c.) des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge von 1969).

Eine internationale Zusammenarbeit zur Lieferung von Freizeitcannabis ohne Anpassung des rechtlichen Rahmens würden die Kontrollorgane mit großer Wahrscheinlichkeit nach ihren Möglichkeiten sanktionieren. Es würde sich um einen Präzedenzfall handeln, durch den im großen Stil von einer Gruppe mehrerer Staaten das Völkerrecht systematisch missachtet würde. Sich an einer solchen "Unrechtskoalition" zu beteiligen, stünde im krassen Widerspruch zur stets völkerrechtsfreundlichen Tradition in der Bundesrepublik Deutschland.

Anzeige

EU-Recht: Ohne Nachverhandlungen geht es nicht

Die europarechtlichen Regelungen zudem erlauben keine einseitigen Vorbehalte einzelner Staaten. Es führt aus rechtlicher Sicht kein Weg an einer Nachverhandlung der europäischen Verpflichtungen im Bereich des nicht-medizinischen und nicht-wissenschaftlichen Cannabis, und somit einer eindeutigen Änderung von EU-Recht vorbei.

Weiterhin ist zu beachten, dass die EU selbst Vertragspartei der Konvention von 1988 ist, sodass Deutschland eine Verletzung der Treuepflicht gegenüber der EU – hier spezifisch, sie in ihrem Bestreben, ihrerseits völkerrechtlichen Verbindungen nachzukommen, nicht zu verhindern – nur umgehen könnte, wenn die EU selbst aus einschlägigen völkerrechtlichen Abkommen aus- und mit Vorbehalten bezüglich Cannabis zu Genusszwecken wieder einträte.

Festzuhalten bleibt also: Der Weg der rechtskonformen Cannabislegalisierung ist beschwerlich, aber nicht unmöglich.

Autor Peter Homberg ist Rechtsanwalt und Partner der globalen Wirtschaftskanzlei Dentons Europe LLP. Als Leiter der Praxisgruppe "Life Sciences" in Deutschland hat er sich u.a. auf den Bereich des Medizinalcannabis spezialisiert. Er gilt als einer der führenden Experten des deutschen Cannabisrechts.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Geplante Cannabis-Legalisierung: . In: Legal Tribune Online, 26.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49731 (abgerufen am: 10.10.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Strafrecht
    • Drogen
    • Europa
    • Völkerrecht
Ein Hinweisschild mit Bundesadler und dem Schriftzug Bundesgerichtshof aufgenommen vor dem Bundesgerichtshof (BGH). 05.10.2026
Asyl

BGH zu rechtswidriger Überstellungshaft:

Meh­rere Asy­l­an­träge sind keine aus­drück­liche Fluchtan­kün­di­gung

Ein Staatenloser kam in Haft, weil er zuvor in anderen EU-Ländern Asyl gesucht hatte: Fluchtgefahr, so das Landgericht. Diese Annahme, die nur auf dem Verhalten des Mannes beruhte, lässt der BGH aber ohne ausdrückliche Erklärung nicht gelten.

Artikel lesen
Ein Banner mit der Aufschrift "Der Görli bleibt auf" am Zaun des Görlitzer Parks in Berlin 01.10.2026
Drogen

Berliner Senat verliert vor dem OVG:

Gör­litzer Park bleibt vor­erst nachts geöffnet

Seit Jahren ist der Görlitzer Park ein Politikum. Nach Eskalation eines Kompetenzstreits zwischen Senat und Bezirk klagten Anwohner mit Erfolg gegen die Öffnungszeiten. Das letzte Wort ist jedoch noch nicht gesprochen.

Artikel lesen
Taiwanesische Ehrengarden hissen im Vorfeld des Treffens zwischen Trump und Xi in Washington auf dem Freiheitsplatz in Taipeh eine Taiwan-Flagge. 29.09.2026
Völkerrecht

Wenn Staatlichkeit nicht genügt:

Wie Taiwan das Völ­ker­recht auf die Probe stellt

Geopolitische Interessen der Großmächte können internationale Organisationen begrenzen. Besonders deutlich sieht man das in Taiwan. Vivienne Essig analysiert, was vom Völkerrecht bleibt, wenn politische Macht über Teilhabe entscheidet.

Artikel lesen
EU-Ratspräsident Antonio Costa spricht vor der UN-Generalversammlung 25.09.2026
IStGH

Nach Angriff des US-Präsidenten auf den IStGH:

EU stellt sich hinter Inter­na­tio­nalen Straf­ge­richtshof

Trumps Angriff auf die internationale Justiz bleibt nicht unwidersprochen. Nach Bundesaußenminister Johann Wadephul reagierte nun auch EU-Ratspräsident António Costa mit einer klaren Botschaft.

Artikel lesen
Die Skyline von Frankfurt am Main 25.09.2026
Anwaltsberuf

Anti-Geldwäschebehörde bereitet Rechtsakte vor:

Droht anwalt­li­chen Sam­me­lan­der­konten das Aus?

Nur ein vorläufiges Aufatmen bei der Anwaltschaft? Zwar hat das Finanzministerium den Nichtbeanstandungserlass zu Verstößen gegen Meldepflichten bei Sammelanderkonten erneut bis zum 31. Dezember 2027 verlängert, doch von der EU droht Ungemach.

Artikel lesen
Auf einem Abiturzeugnis ist der Notendurchschnitt 1,0 eingetragen 24.09.2026
Schulen

BVerwG zu Europäischen Schulen:

Umrech­nung von Abi­tur­noten in NRW ist recht­mäßig

Damit Absolventen Europäischer Schulen an Universitäten in NRW studieren können, muss ihre Abinote ins deutsche Notensystem umgerechnet werden. So, wie NRW das macht, ist das rechtmäßig, bestätigte jetzt das BVerwG.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle, Cel­le und 9 wei­te­re

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Di­p­lom-Fi­nanz­wirt (m/w/d) Steu­er­straf­recht

Flick Gocke Schaumburg, Bonn und 3 wei­te­re

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Rechts­an­walt (w/m/d) Da­ten­schutz- und Da­ten­recht / Cy­ber-Se­cu­ri­ty

Osborne Clarke GmbH & Co. KG, Ham­burg

Logo von HUK-COBURG
Voll­ju­rist / Wirt­schafts­ju­rist Rechts­schutz-Scha­den­re­gu­lie­rung...

HUK-COBURG, Co­burg

Logo von HUK-COBURG
Ju­rist Pro­dukt­ent­wick­lung / Kfz-Ver­si­che­rung (w/m/d)

HUK-COBURG, Co­burg

Logo von RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder in frei­er Mit­ar­beit

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Logo von becker bohn rechtsanwälte
Rechts­an­walts­fach­an­ge­s­tell­te (m/w/d)

becker bohn rechtsanwälte, Stutt­gart

Logo von Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Re­fe­ren­da­riat (m/w/d) | Düs­sel­dorf

Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Düs­sel­dorf

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Verteidigung in Verkehrsordnungswidrigkeiten-Poliscan, TraffiStar, VKS und Co.

19.10.2026

Logo von Freshfields
Freshfields NextGen AI

06.11.2026, Brüssel

Verteidigungsstrategien bei Untersuchungshaft

26.10.2026

Fallstudien zum Medizinstrafrecht in Behandlungsfehlerfällen

28.10.2026

Strafverteidigung im Abo

30.10.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH