Die rasche Abschaltung vieler Atomkraftwerke nach Fukushima im Frühjahr 2011 war rechtswidrig, wie nun letztinstanzlich feststeht. Doch wird nur ein Unternehmen darauf einen Staatshaftungsanspruch stützen können. Der Atomausstieg als Ganzes bleibt verfassungskonform, und die Atomdebatte wird überschätzt, meint Felix Ekardt.
Das deutsche Atomrecht steht wieder einmal im Zentrum der umweltrechtlichen und umweltrechtspolitischen Debatte. Nach der Fukushima-Katastrophe im März 2011 hatten die deutschen Bundesländer auf Initiative der Bundesregierung nach § 19 Atomgesetz (AtG) sofort die eine Hälfte der deutschen Atomkraftwerke (AKW) aus Gründen der Gefahrenabwehr vom Netz genommen. Für diese und für die andere Hälfte wurde dann nach wenigen Monaten zudem ein endgültiger stufenweiser Atomausstieg bis 2022 vom Bundestag beschlossen.
Das Atommoratorium vom Frühjahr 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nun für rechtswidrig erklärt (Beschl. v. 20.12.2013, Az. 7 B 18.13). Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hatte dies bereits in erster Instanz auf eine Klage des Energiekonzerns RWE hin so entschieden und eine Revision nicht zugelassen. Die BVerwG-Entscheidung war nun die – letztinstanzliche – Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Landes Hessen.
Schadensersatz kann allenfalls RWE verlangen
Da die Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, ist noch nicht nachvollziehbar, wie die Leipziger Richter ihre Entscheidung begründet haben. Dass nachträgliche Anordnungen bis hin zu einer vorläufigen Stilllegung wegen neuer Erkenntnisse infolge des Fukushima-Unglücks gemäß § 19 AtG nicht möglich gewesen sein sollen, überzeugt auf den ersten Blick indes nicht. Noch weniger leuchtet es ein, das Atommoratorium an einer unterbliebenen Anhörung von RWE scheitern zu lassen. Ist das deutsche Recht doch geradezu berüchtigt dafür, Formfehler großzügig zu heilen und als unbeachtlich einzustufen.
RWE kann nun einen Staatshaftungsprozess anstrengen und möglicherweise einen dreistelligen Millionenbetrag vor den Zivilgerichten einklagen. Anspruchsgrundlage wäre die Amtshaftung, eine entschädigungspflichtige Enteignung liegt dagegen eindeutig nicht vor. Für die anderen vier deutschen Atomkonzerne gilt das allerdings nicht, denn sie haben nicht gegen das Moratorium geklagt. Und das Bundesverfassungsgericht hat schon vor 30 Jahren in der Nassauskiesungs-Entscheidung vorgegeben, dass der Vorrang des Primärrechtsschutzes es nicht gestattet, Geld vom Staat für einen Schaden zu erhalten, gegen den man nicht zuvor vor den Verwaltungsgerichten zu klagen versucht hat.
Folgen für Atomausstieg und Energiewende
Der Atomausstieg als solcher bleibt bei alledem verfassungskonform. Auch gegenüber RWE, da die Klagen nur die vorläufige Stilllegung sowie die fehlende Anhörung betrafen. Insbesondere stimmt der Atomausstieg als solcher mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Grundgesetz (GG) überein. Da die vorhandenen deutschen Kraftwerke schon lange laufen und sie in puncto Forschung, Errichtung und Endlagerung vielfach staatlich subventioniert sind, muss für den Atomausstieg auch keine Entschädigung an die Unternehmen nach den Grundsätzen einer ausnahmsweise ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung des Eigentums gezahlt werden.
Entschädigungspflichtig wäre nur eine Enteignung. Die liegt hier aber nicht vor, weil der Staat sich ja nicht die Kraftwerke aneignet, sondern schlicht eine Politik der Risikominimierung betreibt. Zudem blendet die Eigentumsdebatte regelmäßig die nötige Ausbalancierung mit dem Recht auf Leben und Gesundheit aus, das gerade den Atomausstieg nahelegt. Hier zeigt sich, dass die deutsche Debatte die Schutzgrundrechte gegenüber den Abwehrgrundrechten traditionell unterbelichtet und sie gern als nachrangig und nur ausnahmsweise einschlägig präsentiert.
Befürworter und Gegner haben in Deutschland freilich unverändert ein Problem: Immer noch hält der Atomausstieg als Rechtfertigung für neue Kohlekraftwerke her, die dem Klima schaden und besser durch mehr erneuerbare Energien und (viel) mehr Energieeffizienz zu ersetzen wären. Zudem führt der einseitige Blick auf den Stromsektor zu einer starken Überschätzung der Relevanz der Kernenergie: Der in Deutschland allseits diskutierte Strom macht nur rund ein Viertel des Energieverbrauchs aus, neben Wärme, Treibstoff und der stofflichen Nutzungen der fossilen Brennstoffe etwa bei Kunstdünger und Kunststoffen. Zum Gesamtenergiebedarf weltweit trägt Atomenergie als Stromquelle bisher nur rund drei Prozent bei.
Der Autor Prof. Dr. Felix Ekardt, LL.M., M.A., Jurist, Philosoph und Soziologe, Universität Rostock und Leiter der Forschungsstelle Nachhaltigkeit und Klimapolitik in Leipzig, ist politikberatend zu Nachhaltigkeitsfragen tätig und arbeitet vor allem in den Bereichen Energie- und Klimaschutzrecht, WTO-Recht, Gerechtigkeits- und Menschenrechtstheorie und transdisziplinäre Nachhaltigkeitsforschung.
Felix Ekardt, Vorläufige Stilllegung nach Fukushima rechtswidrig: . In: Legal Tribune Online, 16.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10691 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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