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453

BGH zu Bildersuchmaschinen: Moderner als sein Ruf

von Dr. Fabian Niemann

30.04.2010

Der I. Zivilsenat des BGH hat das lang erwartete Urteil zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von Bildersuchmaschinen verkündet. Nicht nur mit der durchaus grundsätzlichen Entscheidung beweist das Gericht Mut und Überblick. In einem obiter dictum äußert der Senat sich auch zur Haftung von Suchmaschinen für rechtswidrig ins Netz gestellte Bilder.

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Eine Künstlerin hatte gegen die Wiedergabe der von ihr ins selbst Internet eingestellten Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder in der Bildersuchmaschine von Google geklagt. Das Oberlandesgericht (OLG) Jena als Vorinstanz hatte grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung bejaht und die Klage nur im konkreten Fall über die Krücke abgelehnt, dass die Klage treuwidrig sei, weil die Klägerin ihre Seite suchmaschinenopitimiert und somit Google angelockt hätte (Urt. v. 27.02.2008, Az. 2 U 319/07).

In einem anderen Verfahren hatte das OLG Hamburg Google verurteilt: Das Gericht erklärte ausdrücklich, ihm seien leider die Hände gebunden, da das geltende deutsche Urheberrecht Bildersuchmaschinen nicht erlaube (Urt. vom 04.05.2006, Az. 3 U180/04).

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat nun mehr Mut und Überblick über die komplexe Problematik bewiesen und Bildersuchmaschinen grundsätzlich für zulässig erklärt (Urt. V. 29.04.2010, Az: I ZR 69/08 – noch nicht veröffentlicht).

Nutzung rechtmäßig eingestellter Bilder konkludent gestattet

Der BGH führt aus, dass zwar die Vervielfältigung von Bildern in Bildersuchmaschinen eine urheberrechtlich relevante Handlung darstellt, die einer rechtlichen Rechtfertigung bedarf. Jedoch liegt bei rechtmäßig ins Internet gestellten Bildern eine konkludente Gestattung der Rechteinhaber in die Nutzung der Bilder durch Suchmaschinen vor, wenn die Rechteinhaber nicht von der technisch einfachen Möglichkeit Gebrauch machen, im Skript der Internetseite die Vervielfältigung von Bildern in Bildersuchmaschinen zu verhindern. Das war bei der Klägerin der Fall.

Zu loben ist der BGH auch dafür, dass er sich – entgegen den Gepflogenheiten in vielen anderen Urteilen – in dem vorliegenden Verfahren nicht auf den konkreten Fall beschränkt, sondern sich darüber hinaus in einem "obiter dictum" auch zur Wiedergabe von rechtswidrig ins Netz gestellten Bildern äußert.

Regelmäßig keine Haftung auch für rechtswidrig eingestellte Bilder

Laut der Presseerklärung zu dem Urteil ist der BGH unter Verweis auf die kürzlich ergangenen EuGH-Urteile zu Google Adwords (Urt. v. 23.03.2010, C-236/08 bis C-238/08) der Meinung, dass Google sich auf die Haftungsprivilegien für Online-Infrastrukturanbieter aus der E-Commerce-Richtlinie berufen kann.

Die Folge ist, dass Google nicht für rechtswidrig ins Netz gestellte, in der Bildersuchmaschine abgebildete Bilder haftet. Allerdings muss Google tätig werden und ein Bild aus den Speichern der Suchmaschine nehmen, wenn ein Rechteinhaber Google auf die rechtswidrige Wiedergabe hinweist. Da unklar ist, wie weit eine solche Pflicht im Einzelfall gehen kann, wäre insofern eine gesetzgeberische Klarstellung trotz des praxisfreundlichen BGH-Urteils wünschenswert.

Dr. Fabian Niemann ist Partner im Bereich IT-, Outsourcing-, Datenschutz- und Urheberrecht einer internationalen Sozietät am Standort Frankfurt

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Zitiervorschlag

Fabian Niemann, BGH zu Bildersuchmaschinen: . In: Legal Tribune Online, 30.04.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/453 (abgerufen am: 06.02.2026 )

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