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BFH prüft Erbschaftsteuer-Reform: Dem Gesetz­geber droht eine Bla­mage

von Alexander Knauss

18.11.2011

Erbschaftssteuer

© PeJo - Fotolia.com

Experten zweifelten schon länger, ob die 2009 in Kraft getretene Erbschaftsteuerreform den Vorgaben des BVerfG entspricht. Nun hat der BFH in einem Beschluss ernste Zweifel an dem neuen Recht angemeldet und das Ministerium aufgefordert, einem laufenden Verfahren beizutreten. Die Chancen für eine Verfassungswidrigkeit stehen gut, meint Alexander Knauss.

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Über kaum eine andere Steuer wird so emotional debattiert wie über die Erbschaftsteuer. Ihr Anteil am gesamten Steueraufkommen ist vergleichsweise gering (2010: 4,4 Milliarden Euro bzw. 0,8 Prozent). Es geht anscheinend weniger um die Einnahmen an sich, als vielmehr um weltanschauliche Fragen.

Während in einigen anderen Ländern (zum Beispiel Österreich, Portugal, Schweden) die Erbschaftsteuer ganz abgeschafft wurde, beschäftigen sich in Deutschland ganze Heerscharen von Finanzbeamten auf der einen und Gestaltungsexperten auf der anderen Seite mit einer Steuer, deren Bedeutung objektiv gesehen den mit ihrer Erhebung verbundenen Aufwand nicht rechtfertigt.

Offenbar hat der Gesetzgeber zudem seit Jahrzehnten große Schwierigkeiten, die Regeln der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen so zu gestalten, dass sie mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Der gestern bekannt gewordene Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) lässt jedenfalls ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe erkennen (Beschl. v. 05.10.2011, Az. II R 9/11). Er ist damit Wasser auf die Mühlen derjenigen, welche eine vollständige Abschaffung der Erbschaftsteuer oder eine pauschale, ausnahmslose Besteuerung zu einem niedrigen Satz von einmalig 3-5% des erworbenen Vermögens fordern.

Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

Zum 01. Januar 2009 trat eine Reform der Erbschaftsteuer in Kraft. Sie war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aus Anlass einer Vorlage des BFH das bis dahin geltende Recht für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert hatte, bis Ende 2008 eine Neuregelung zu treffen (Beschl. vom 7.11.2006, Az. 1 BvL 10/02).

Das Karlsruher Gericht gab dem Gesetzgeber dabei einige Hinweise mit auf den Weg, wie ein verfassungsgemäßes Erbschaftsteuerrecht ausgestaltet sein müsse. Zunächst müsse Anknüpfungspunkt der Bewertung in allen Fällen der "gemeine Wert" sein, das heißt der Wert, der bei einer Veräußerung zu erzielen ist.

Dem Gesetzgeber sei es dann unbenommen,  in einem zweiten Schritt den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände aus Gemeinwohlgründen  – unter Umständen auch sehr weitgehend - zu begünstigen. Solche Normen müssten allerdings den allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen

Eine Reform und deren Reform   

Die 2009 in Kraft getretene Erbschaftsteuerreform wurde von Anfang an kritisiert. Ein wesentlicher Tadel war dabei die als ungerecht empfundene Gleichstellung von Angehörigen der Steuerklassen II (darunter zum Beispiel Geschwister, Nichten und Neffen oder Schwiegerkinder) und III (Familienfremde und andere). Sie hatten oberhalb eines Freibetrages von 20.000 Euro einen Steuersatz von mindestens 30% Prozent zu zahlen.

Aber auch die Regelungen zur Besteuerung von Betriebsvermögen wurden als viel zu bürokratisch, unpraktikabel und in der Praxis kaum handhabbar bezeichnet.  Unter den kritisierten Regelungen fand sich unter anderem die so genannte Lohnsummenregelung. Diese sah vor, dass ein Unternehmen nach dem Erbfall sieben Jahre fortgeführt werden muss. Die in dieser Zeit gezahlte Lohnsumme darf nicht geringer sein als 650 Prozent der durchschnittlichen Lohnsumme in den fünf Jahren vor Übertragung oder Erbfall. Bei Unterschreitung der Mindestlohnsumme sollten die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen wegfallen.

Aufgrund der zahlreichen Kritiken sah der Gesetzgeber sich nach nicht einmal einem Jahr zu einer "Reform der Reform" veranlasst. Im Rahmen des so genannten Wachstumsbeschleunigungsgesetzes wurden folgende Änderungen mit Wirkung zum 01.01.2010 verabschiedet:

Die Steuersätze in Steuerklasse II sollten gesenkt werden und künftig bei 15 Prozent beginnen.

Im Bereich des Betriebsvermögens wurde unter anderem die "Lohnsummenregelung" entschärft. Der maßgebliche Zeitraum wurde auf fünf Jahre und die Mindestlohnsumme auf 400 Prozent der Ausgangslohnsumme reduziert. Die Lohnsummenregelung sollte außerdem erst ab einer Zahl von 20 Beschäftigten anwendbar sein.

"Erben 2009" die Dummen

Da diese Regelungen erst zum 01.01.2010 und nicht etwa rückwirkend zum Zeitpunkt der Reform Anfang 2009 in Kraft traten, hatten die Erben des Jahres 2009 plötzlich Sonderstatus. Weder vor 2009 noch danach galt ein derart hoher Mindeststeuersatz von 30 Prozent für Angehörige der Steuerklasse II.

Der BFH muss jetzt den Fall eines Betroffenen verhandeln. Das Finanzamt hat auf den Nachlass seines Onkels 30 Prozent Steuern festgesetzt. Der Erbe will nur 15 Prozent zahlen; so viel also, wie bei Erbschaften ab Januar 2010 fällig ist.

Der BFH kündigt in seinem Beschluss nicht nur die Prüfung der vom Kläger aufgeworfenen Frage an, sondert äußert auch erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Betriebsvermögen, obwohl dies für den zu entscheidenden Sachverhalt, soweit aus dem Beschluss ersichtlich, nur mittelbar eine Rolle spielt.

Nach Ansicht (nicht nur) des BFH lassen es §§ 13a und 13b Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) zu, Vermögen jeder Art und in jeder Höhe von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden ohne Anfall von Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer zu erwerben, wenn der Erblasser oder Schenker nur eine geeignete Gestaltung gewählt hat, ohne dass es dabei auf die vom BVerfG geforderten Gemeinwohlbelange ankommt.

Höchstrichterliche Anleitung zum Steuernsparen

Der BFH führt dazu folgendes Beispiel an:

Befinden sich Forderungen wie etwa Sichteinlagen, Sparanlagen oder Festgeldkonten im Privatvermögen des Erblassers, unterliegen sie in vollem Umfang der Steuer. Deutlich günstiger wird es, wenn der Erblasser sie vor dem Erbfall in das Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft einlegt. Der Erwerb der Beteiligung an der Gesellschaft ist nämlich uneingeschränkt begünstigt, und damit auch der Erwerb der Guthaben.

Auf die verfassungsrechtliche Problematik der Möglichkeit, durch bloße Rechtsformwahl Steuervergünstigungen bei der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer zu erreichen hatte der BFH bereits in den Beschlüssen vom 24. Oktober 2001 (II R 61/99) hingewiesen.

Dass der BFH jetzt daran erinnert, darf als deutliche Warnung verstanden werden, dass er offenbar zur Annahme der Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuerrechts tendiert. Denn genau jenes Verfahren war Anlass für die spätere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der das damalige Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt wurde. Die damalige Problematik, so der BFH in dem gestrigen Beschluss, bestehe auch nach der Neuregelung fort und habe sich "sogar noch verschärft." Wenn das kein Warnschuss ist, was dann?

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Was tun?

Nachdem das derzeitige Erbschaftsteuerrecht aller Voraussicht nach in nicht allzu ferner Zukunft erneut auf den Prüfstand des Verfassungsgerichts kommen wird, sollten noch nicht rechtskräftige Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbescheide durch Einspruch offen gehalten werden.

Die erneute Feststellung der Verfassungswidrigkeit wäre für den Gesetzgeber eine Blamage. Zu wünschen wäre, dass der Gesetzgeber sich spätestens dann einen Ruck gibt und die Erbschaftsteuer abschafft oder durch eine einfache Pauschalregelung ersetzt. Dies ist angesichts der Ideologisierung der Debatte allerdings wohl eher ein frommer Wunsch. Begründeter ist da schon die noch diffuse Befürchtung , welche neuen Auswüchse ein nächster Reformentwurf wohl bringen könnte. Der Fantasie von Fiskalpolitikern sind ja bekanntlich wenig Grenzen gesetzt. Schön wäre es, sie würden wenigstens diejenigen beachten, die es gibt – und gelegentlich mal ins Grundgesetz schauen.

Rechtsanwalt Alexander Knauss ist unter anderem Fachanwalt für Erbrecht und Partner der überörtlichen Sozietät MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater mit Büros in Bonn und Berlin.

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Alexander Knauss, BFH prüft Erbschaftsteuer-Reform: . In: Legal Tribune Online, 18.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4844 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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