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BGH zu Änderungsklauseln: Fin­gierte Zustim­mung bei AGB unwirksam

27.04.2021

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe

doganmesut - stock.adobe.com

Wenn Bankkunden auf die Ankündigung von Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht reagieren, kann hieraus keine Zustimmung geschlussfolgert werden. Das entschied der  Bundesgerichtshof am Dienstag.

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Juristischer Sieg für die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) in einem Verfahren gegen die Postbank vor dem Bundesgerichtshof (BGH): Der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat entschied am Dienstag, dass Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank unwirksam sind, wenn diese ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden fingieren (Urt. 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20).

Die Postbank verwendet im Geschäftsverkehr mit Verbrauchen bestimmte Klauseln in den AGB, wonach Änderungen der AGB den Kunden spätestens drei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten werden. Hierbei gilt die Zustimmung bereits dann als erteilt, wenn der Kunde seine Ablehnung nicht rechtzeitig erklärt hat. Auf diese Genehmigungswirkung weist die Bank ihre Kunden in ihrem Angebot besonders hin. Auch hat der Kunde die Möglichkeit zu kündigen.

Mit seiner Klage begehrte der VZBV, dass die Postbank die Einbeziehung dieser Klauseln unterlasse. Nach Niederlagen in den Vorinstanzen entschied der BGH jetzt zu Gunsten der Verbaucherorganisation und verurteilte die Bank. Die Klauseln unterlägen vollumfänglich der AGB-Kontrolle, so der BGH. Sie seien dabei im Lichte des Unionsrecht so auszulegen, dass sie sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung geschlossenen Verträge der Beklagten mit ihren Kunden wie etwa auch das Wertpapiergeschäft und den Sparverkehr betreffen. Nach dieser Maßgabe würden die Klauseln der AGB-Kontrolle nicht standhalten, so der XI. Zivilsenat. Mit der fingierten Zustimmung würde unangemessen zu Lasten der Kunden von wesentlichen Grundgedanken der §§ 305 Abs. 2, 311 Abs. 1, 145 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgewichen, indem sie das Schweigen als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert.

Der VZBV wollte mit seiner Klage in erster Linie für mehr Transparenz sorgen. Mit dem Urteil könnten Verträge jedoch auch für Bankkunden aufwendiger werden. Neben der Postbank nutzen etliche weitere Kreditinstitute ähnliche oder auch dieselben Klauseln in ihren AGB. Der Prozessbevollmächtigte der Postbank sagte, dass solche Verträge ein "Massengeschäft" seien und dementsprechend Lösungen für einen praktikablen Umgang gefunden werden müssten. Mit seinem Appell an den XI. Zivilsenat, "nicht päpstlicher als der Papst" zu sein, hatte der Postbank-Anwalt letztlich jedoch keinen Erfolg.

jb/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

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BGH zu Änderungsklauseln: . In: Legal Tribune Online, 27.04.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44826 (abgerufen am: 07.02.2026 )

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