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41554

VG Berlin: Schul­sch­lie­ßungen waren recht­mäßig

07.05.2020

Stifte und Bücher vor Tafel

(c) stock.adobe.com - BillionPhotos.com

Das VG Berlin hält die vorübergehenden Schulschließungen für rechtens. Andererseits könne man aber nicht verlangen, die Schulen weiterhin geschlossen zu halten. Eine Rückkehr in den Schulbetrieb dürfe nach Jahrgangstufen gestaffelt werden. 

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Am Donnerstag hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in zwei Eilverfahren entschieden, dass das Land Berlin die Schulen wegen der Corona-Pandemie vorübergehend schließen durfte (Beschl. v. 07.05.2020 Az. VG 3 L 166/20 und VG 3 L 167/20). Bei der schrittweisen Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts könne nach Klassenstufen differenziert werden.

Der Zugang zur Schulbildung werde durch die Maßnahmen nicht verhindert, sondern übergangsweise lediglich verändert, so die Richter. Dies sei für eine Übergangsphase akzeptabel, soweit die Maßnahmen ständig überprüft würden und Angebote für Heimunterricht in angemessener Art und Umfang gewährleistet seien. Lebens- und Berufschancen der Schüler würden so nicht langfristig beeinträchtigt. Angesichts der Prognoseunsicherheit der Lockerungen sei es auch gerechtfertigt nach Jahrgangsstufen zu differenzieren.

Andererseits bestehe aber nicht das Recht zu verlangen, dass die Schulen weiter geschlossen bleiben. Das Gericht verweist auf Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts, wonach die Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus bei Kindern weniger stark ausgeprägt wären.

Gegen die am 17. März erfolgten Schulschließungen beziehungsweise die schrittweise Wiedereröffnung ab 20. April hatten zwei Familien mit unterschiedlicher Stoßrichtung geklagt. Zum einen hatte die Schülerin einer vierten Klasse einer Berliner Grundschule begehrt ab dem 04.05.2020 wieder zur Schule gehen zu können. Die Schülerin hatte sich ungleich behandelt gefühlt, da ab diesem Tag die sechsten Klassen wieder zur Schule gehen durften.

Zum anderen hatte ein Vater von drei schulpflichtigen Kindern begehrt, die geplante Wiedereröffnung der Schulen zu untersagen. Er hatte angeführt, dass es keine gesicherten Erkenntnisse zu den Rollen der Schulen in der Pandemie gebe und die Kinder nicht als Versuchsobjekt hinhalten dürften.

Das VG hat beide Eilanträge zurückgewiesen, denn sowohl die Schulschließung als auch die Wiederaufnahme fänden im Infektionsschutzgesetz eine gesetzliche Grundlage.

Gegen die Beschlüsse des VG können die Antragssteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

vbr/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa 

 

 

 

 

  

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VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 07.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41554 (abgerufen am: 15.11.2025 )

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