Weil ein denkmalgeschütztes Berliner Gebäude schon mit Balkonen zugebaut wurde, kann nicht auch noch ein Außenaufzug angebaut werden. Das sei mit dem Denkmalschutz nicht vereinbar, so das VG. Innen sehe es aber anders aus.
Ein denkmalgeschütztes Haus darf keinen Außenaufzug bekommen, wenn schon Balkone das Erscheinungsbild beeinträchtigen. Das sei zu viel des Guten, meint das Verwaltungsgericht (VG) Berlin (Urt. v. 19.05.2022, Az. VG 13 K 247.19).
Geklagt hatte ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In deren Eigentum steht ein Grundstück in Berlin, das mit einem fünfgeschössigen Wohnhaus aus dem Jahr 1873 bebaut ist. Das Haus ist Teil eines denkmalgeschützten Ensembles. Die Eigentümergemeinschaft wollte dort einen Aufzug anbauen und beantragte einen Bauvorbescheid zur Zulässigkeit eines Außenaufzugs im Innenhof – allerdings erfolglos. Die Behörde stellte die denkmalrechtliche Unzulässigkeit der Planung fest.
Dagegen zog der Mann vor das VG, blieb aber auch hier ohne Erfolg. Das Gericht bestätigte die Einschätzung der Denkmalbehörde. Das Erscheinungsbild werde mehr als nur geringfügig durch den geplanten Aufzug beeinträchtigt. Auch der Hofraum sei ein erhaltenswertes Dokument der Berliner Mietshausarchitektur des 19. Jahrhunderts. Grundsätzlich könne dem zwar durch gläserne Außenaufzüge Rechnung getragen werden – beim diesem Haus seien jedoch bereits Balkone angebaut worden, die das Erscheinungsbild schon beeinträchtigten. Weitere Beeinträchtigungen wie ein Außenaufzug wiegen daher laut VG schwer.
Allerdings hatte der Eigentümer in einem anderen Punkt vor dem VG Erfolg. Die Behörde hatte nämlich auch die Zulässigkeit eines Innenaufzugs abgelehnt – und das zu Unrecht, meint das VG. Letztendlich kann das Haus also doch einen Aufzug bekommen - nur eben nicht sichtbar nach außen hin.
pdi/LTO-Redaktion
VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 20.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48791 (abgerufen am: 09.12.2024 )
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