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31351

VG Aachen kippt Versammlungsverbot: Groß­d­e­mon­s­t­ra­tion am Ham­ba­cher Forst darf statt­finden

von Hasso Suliak

05.10.2018

Gegenstand hitziger Diskussionen: Der Hambacher Forst

MaricaVitt, Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0; Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Das VG Aachen hat die für Samstag geplante Großdemonstration am Hambacher Forst erlaubt. Die Sicherheitsbedenken der Aachener Polizei teilte das Gericht nicht. Es gab damit dem Eilantrag des Vereins Naturfreunde Deutschland statt.

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Bei den Umweltaktivisten dürften heute die Sektkorken knallen. Erst untersagte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen vorläufig die Rodung des Hambacher Forsts durch RWE. Wenige Stunden später kippte nun das Verwaltungsgericht (VG) Aachen eine Verfügung der dortigen Polizei, die das Verbot einer für Samstag geplanten Großdemonstration gegen die Rodung und den Abbau zum Inhalt hatte (Beschl. v. 05.10.2018, Az. 6 L 1490/18).

Das Gericht teilte die Sicherheitsbedenken der Polizei nicht, schließlich könne die Demo auch unter Auflagen stattfinden. Das VG ordnete daher auch die aufschiebende Wirkung der Klage des Vereins Naturfreunde Deutschland gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Aachen an.

Laut VG spricht viel dafür, dass das Verbot der Demonstration durch die Aachener Polizei rechtswidrig ist. Die Sicherheitsbedenken der Polizei griffen in den Augen des Gerichts nicht durch, denn bei einer Versammlung i.S.v. Art. 8 Grundgesetz (GG) sei die Vorlage eines validen Sicherheitskonzepts nicht - wie etwa bei gewerblichen Veranstaltungen - zwingende Voraussetzung für deren Durchführung. Vielmehr seien etwaige Sicherheitsbedenken im Rahmen eines Kooperationsgesprächs zu erörtern und diesen ggf. durch entsprechende Auflagen Rechnung zu tragen.

Erst wenn trotz solcher Auflagen aufgrund des Ablaufs der Versammlung, der örtlichen Gegebenheiten oder durch den An- und Abreiseverkehr eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben z.B. von Versammlungsteilnehmern bestehen würde, komme laut Gericht ein Verbot der Versammlung als äußerstes Mittel in Betracht. Für das Gericht sei aber nicht erkennbar, dass den Sicherheitsbedenken - insbesondere bzgl. der An- und Abreise über die Bahnhöfe Buir und Horrem sowie die Freihaltung von Rettungswegen - nicht durch Auflagen Rechnung getragen werden könne.

Auflagen bleiben möglich

Dabei nahm die Kammer zum einen in den Blick, dass am 30. September 2018 ein sog. Waldspaziergang mit ca. 10.000 Teilnehmern stattgefunden habe, ohne dass es dabei zu Gefahrenlagen bei der An- und Abreise der Teilnehmer gekommen wäre. Über ein Sicherheitskonzept zu dieser Veranstaltung sei dem Gericht ebenfalls nichts bekannt. Zudem werde die Anreise zu der Demonstration voraussichtlich überwiegend mit S-Bahn, Regionalexpress  sowie mit gecharterten Bussen erfolgen. Dies führe zu einer "Kanalisierung" und Begrenzung der Versammlungsteilnehmer, was wiederum erleichtern dürfte, die Menschenmengen – ähnlich wie bei gewerblichen Großveranstaltungen (Fußballspiele, Oktoberfest) – zu lenken.

Die Kammer wies darauf hin, dass die Polizei durch den Beschluss nicht gehindert sei, Auflagen für den Fall zu erlassen, dass die Versammlung nunmehr stattfinden sollte, mit denen die bestehenden Sicherheitsbedenken entschärft werden könnten.

Die Polizei kündigte noch am Freitag an, die Entscheidung zu akzeptieren und nicht vor das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in Münster zu ziehen. Bei der morgigen Demonstration wird mit rund 20.000 Teilnehmern gerechnet.

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VG Aachen kippt Versammlungsverbot: . In: Legal Tribune Online, 05.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31351 (abgerufen am: 14.05.2025 )

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