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BFH zu Doppelbesteuerungsabkommen: Karlsruhe soll "Treaty override" prüfen

11.05.2012

Der BFH hat dem BVerfG die seit langem schwelende Frage vorgelegt, ob der Gesetzgeber durch ein sogenanntes "Treaty override" gegen Verfassungsrecht verstößt. Hintergrund des Vorlagebeschlusses ist eine Regelung im Einkommensteuergesetz, die Doppelbesteuerungsabkommen betrifft.

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Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit, die er in einem anderen Staat erzielt, sind laut Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Deutschland von der Besteuerung freigestellt. Der deutsche Gesetzgeber hat aber in § 50d Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusätzliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit geschaffen. Danach muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass er die Steuer in dem anderen Staat tatsächlich entrichtet hat oder dass dieser Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet. Dies widerspricht den im DBA getroffenen Vereinbarungen; der Völkerrechtsvertrag wird gebrochen.

BFH: Regelung läuft Art. 25 GG zuwider

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist davon überzeugt, dass dies nicht in Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung und dem Gleichheitssatz steht. Die herkömmliche, früher auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vertretene Rechtauffassung, wonach es dem Gesetzgeber unbenommen bleibt, den Völkerrechtsvertrag zu "überschreiben", lasse sich nach zwischenzeitlich wohl gewandelter Sicht des BVerfG nicht länger aufrechterhalten: Zum einen laufe § 50d Abs. 8 EStG der materiell-rechtlichen Wertentscheidung zum Vorrang der allgemeinen Regeln des Völkerrechts in Art. 25 des Grundgesetzes (GG) zuwider, ohne dass dafür ein tragfähiger Rechtfertigungsgrund vorliege. Ein solcher Rechtfertigungsgrund sei insbesondere nicht darin zu sehen, dass der Steuerpflichtige in beiden Vertragsstaaten unbesteuert bleiben und sogenannte "weiße Einkünfte" erzielen könne.

Zum anderen sieht der BFH Gleichheitsverstöße darin, dass betroffene Arbeitnehmer so behandelt werden wie Arbeitnehmer, die im Inland arbeiten. Außerdem benachteilige das Gesetz Arbeitnehmer gegenüber Steuerpflichtigen, die andere Einkünfte als Arbeitslohn im Ausland erzielen (Beschl. v. 10.01.12, Az. I R 66/09).

Im Streitfall klagte der Geschäftsführer und Arbeitnehmer einer inländischen Kapitalgesellschaft, der für die Gesellschaft in der Türkei gearbeitet hatte. Er beanspruchte, mit seinem Arbeitslohn aus dieser Tätigkeit in Deutschland steuerbefreit zu werden, weil das Besteuerungsrecht hierfür nach dem DBA-Türkei nicht Deutschland, sondern der Türkei zustehe. Das Finanzamt berief sich indessen auf § 50d Abs. 8 EStG. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er in der Türkei entsprechende Einkommensteuer bezahlt oder dass die Türkei auf das ihr zustehende Besteuerungsrecht verzichtet habe. Auf die Steuerfreiheit nach dem DBA komme es daher nicht an.

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BVerfG prüft mittelbar weitere Normen

Das Normenkontrollersuchen, über das das BVerfG nun zu entscheiden haben wird, betrifft unmittelbar nur die Vorschrift des § 50d Abs. 8 EStG. Mittelbar stehen jedoch eine Vielzahl einschlägiger Regelungen auf dem Prüfstand der Karlsruher Richter: Der deutsche Gesetzgeber hat vor allem in der jüngeren Vergangenheit in erheblichem Maße von dem seit langem umstrittenen Mittel des "Treaty overriding" Gebrauch gemacht, auch, um eine "Keinmalbesteuerung" zu vermeiden.

Erst in letzter Zeit geht Deutschland verstärkt dazu über, entsprechende Klauseln zum Rückfall des Besteuerungsrechts an den Wohnsitzstaat bei besagter "Keinmalbesteuerung" in den jeweiligen Abkommen selbst zu verankern oder auch ein Abkommen zu kündigen. Ein Beispiel für eine solche Kündigung wie für solche abkommenseigenen Rückfallklauseln gibt gerade das DBA-Türkei in seiner alten Fassung aus dem Jahre 1985 und seiner nunmehr neuverhandelten Fassung vom 19. September 2011.

tko/LTO-Redaktion

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BFH zu Doppelbesteuerungsabkommen: . In: Legal Tribune Online, 11.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6178 (abgerufen am: 06.06.2026 )

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