Druckversion
Tuesday, 24.01.2023, 08:09 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/schlussantraege-eugh-c264-19-auskunftsanspruch-youtube-nutzer-namen-adressen-keine-email-ip/
Fenster schließen
Artikel drucken
41197

Schlussanträge zum Auskunftsanspruch gegen Youtube: Namen und Adressen nur aus der ana­logen Welt

02.04.2020

Youtube

charnsitr - stock.adobe.com

Bei Urheberrechtsverstößen muss Youtube dem Rechteinhaber Auskunft über "Namen und Adressen" des verantwortlichen Nutzers geben. Nach Auffassung des Generalanwalts ist damit die Postanschrift gemeint, nicht aber Mail- oder IP-Adresse.

Anzeige

Im Streit zwischen Constantin Film und Youtube bzw. Google vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) um die Reichweite des Auskunftsanspruchs bei Urheberrechtsverletzungen hat Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe am Donnerstag seine Schlussanträge vorgelegt. Aus ihnen geht hervor, dass Youtube keine Auskunft über Telefonnummern sowie Mail- und IP-Adressen von Nutzern erteilen muss, die widerrechtlich Kinofilme des Filmverleihers auf der Plattform hochgeladen hatten (Az. C-264/19).

Constantin Film versucht, drei Youtube-Nutzern auf die Spur zu kommen, die 2013 und 2014 die Kinofilme "Parker" und "Scary Movie 5" auf der Plattform einstellten. Damit das gelingen kann, verlangt der Filmverleiher von Youtube die Herausgabe der von diesen Nutzern verwendeten E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen.

Grundsätzlich müssen die Plattformbetreiber den Rechteinhabern "Namen und Adressen" der Rechteverletzer nennen. Das regelt Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der EU-Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Richtlinie 2004/48/EG). Zu weiteren Daten, wie etwa der Mail-Adresse, macht die Richtline aber keine Angaben. Der mit dem Fall befasste Bundesgerichtshof (BGH) hatte beim EuGH angefragt, ob der Begriff "Namen und Adressen" auch die von Constantin Film verlangten Auskünfte umfasst.

EuGH darf Begriffe nicht erweitern

Nach Ansicht des Generalanwalts ist dem nicht so. Telefonnummern fielen eindeutig nicht unter den Begriff "Namen und Adressen", heißt es in den Schlussanträgen. Zudem verweise nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, von dem bei der Auslegung auszugehen sei, der Begriff "Adresse" ausschließlich auf die Postanschrift. Auch die historische Auslegung ergebe, dass die Richtline von einem klassischen Verständnis des Begriffs im Sinne von Postanschrift ausgehe.

Die Richtline solle, so der Generalanwalt, ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Rechteinhaber und den Grundrechten der Nutzer gewährleisten. "Folgte man der von Constantin Film Verleih vorgeschlagenen Auslegung, käme dies für den Gerichtshof nicht nur einer Neuformulierung von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48 gleich, sondern würde darüber hinaus das vom Unionsgesetzgeber geschaffene Gleichgewicht zugunsten der Interessen der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums in Frage stellen", so Saugmandsgaard Øe.

Der EuGH sei daher gar nicht befugt, die Tragweite der vom Unionsgesetzgeber in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie aufgenommenen Begriffe zu ändern. Nach Einschätzung des Generalanwalts müsse er das aber auch nicht. Die Richtlinie nehme nämlich nur eine Mindestharmonisierung vor. Die Mitgliedstaaten könnten entsprechend ergänzende Maßnahmen ergreifen.

acr/LTO-Redaktion

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Schlussanträge zum Auskunftsanspruch gegen Youtube: Namen und Adressen nur aus der analogen Welt . In: Legal Tribune Online, 02.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41197/ (abgerufen am: 27.01.2023 )

Infos zum Zitiervorschlag
Das könnte Sie auch interessieren:
  • SG München verneint DSGVO-Verstoß - Arzt muss Pati­en­ten­daten elek­tro­nisch wei­ter­geben
  • Gebot der Staatsferne der Presse verletzt? - BMJ beauf­tragt Staats­rechtler Möl­lers mit der Prü­fung von "Libra"
  • Ermittlungsverfahren wegen Urheberrechtsverletzung - Sil­be­reisen strich Wort "Indianer" aus Song
  • Netflix-Doku "Pepsi, wo ist mein Jet?" - Kampfjet gegen Kalt­ge­tränk
  • Luxemburger Gericht löst Datenschutz-Dilemma - EuGH ver­gibt fik­tive Namen
  • Rechtsgebiete
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Urheber- und Medienrecht
  • Themen
    • Datenschutz
    • Film
    • Geistiges Eigentum
    • Medien
    • Urheber
    • YouTube
  • Gerichte
    • Europäischer Gerichtshof (EuGH)
TopJOBS
Be­reichs­lei­tung Soft­wa­re Ent­wick­lung - On­li­ne Ac­co­un­ting (m/w/d) -...

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Lud­wigs­burg

Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder Frei­be­ruf­ler

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH , Bun­des­weit

Re­fe­ren­da­re (m/w/d) für ver­schie­de­ne Rechts­ge­bie­te

Görg , Frank­furt am Main

Rechts­an­walt (m/w/d) - Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­on

Rödl & Partner , Nürn­berg

Re­fe­ren­dar / wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (w/m/d) Stand­ort Ham­burg

Brinkmann & Partner Rechtsanwälte | Steuerberater | Insolvenzverwalter PartG , Ham­burg

Voll­ju­ris­ten (m/w/d) – Ih­re Zu­kunft in der hes­si­schen Jus­tiz

Hessisches Ministerium der Justiz , Wies­ba­den

Rechts­re­fe­ren­dar (m/w/d)

Statkraft , Düs­sel­dorf

Pro­ject Ma­na­ger - Soft­wa­re Im­p­le­men­ta­ti­on (m/w/d) (Ho­me Of­fice mög­lich) ...

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Bun­des­weit

As­so­cia­te (w/m/d) Tra­de­marks, Ad­ver­ti­sing & De­sign

Taylor Wessing , Frank­furt am Main

Rechts­an­wäl­te (w/m/d) Ge­sell­schafts­recht | M&A

Heuking Kühn Lüer Wojtek , Düs­sel­dorf

Alle Stellenanzeigen
Veranstaltungen
Fieldfisher Energy Update: Solar Aufdach

27.01.2023

Rechtsprechungs­report: Insolvenz & Restrukturierung

27.01.2023

28. Pflege-Recht-Tag

27.01.2023, Berlin

Montagskaffee: Eine Präsentation halten? Na klar! 

30.01.2023

Investitionskontrolle in Deutschland – wer darf hier noch investieren?

15.02.2023, Berlin

Alle Veranstaltungen
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH