Empfiehlt ein Arzt einem Patienten, ohne dass dieser nach einer Empfehlung gefragt hätte, einen Hörgeräteakustiker in Praxisnähe, handelt er wettbewerbswidrig. Dies entschied das schleswig-holsteinische OLG in einem am Freitag veröffentlichten Urteil.
Das Verhalten des Arztes verstößt nach Ansicht des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) gegen die Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein. Hiernach darf der Arzt nicht ohne hinreichenden Grund seinen Patientinnen und Patienten bestimmte Hilfsmittelerbringer empfehlen oder sie an diese verweisen.
Der Arzt habe nicht alle in Betracht kommenden Anbieter benannt. Für die Benennung der beiden Hörgeräteakustiker vor Ort habe es keinen hinreichenden Grund im Sinne der ärztlichen Berufsordnung gegeben. Zwar könnten sich Gründe aus der Qualität der Versorgung und aus schlechten Erfahrungen anderer Patienten ergeben. Dies rechtfertige jedoch nur dann die Benennung bestimmter Anbieter, wenn die Qualität der Versorgung bei allen anderen in Betracht kommenden Anbietern schlechter ist und andere Patienten mit allen anderen schlechtere Erfahrungen gemacht haben (Urt. v. 14.01.2013, Az. 6 U 16/11).
Ein Testpatient, der auf die Aufspürung wettbewerbswidrigen Verhaltens von HNO-Ärzten angesetzt war, hatte den beklagten Arzt aufgesucht.
tko/LTO-Redaktion
Schleswig-Holsteinisches OLG zu HNO-Arzt: . In: Legal Tribune Online, 01.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8088 (abgerufen am: 12.12.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag