Bundesbeamte können Beihilfe für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel verlangen. Dies entschied das OVG NRW in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil, das einen Versorgungsberechtigten der Bundeswehr betraf.
Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen verpflichtete den Dienstherrn des Mannes die Beihilfe zu bewilligen. Ohne Härtefallregelung könnten nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden. Dies verstoße gegen die grundgesetzlich garantierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn, Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz.
Eine Härtefallregelung müsse es für die Fälle geben, in denen die finanziellen Aufwendungen für ärztlich verordnete, nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel für den Beihilfeberechtigten unzumutbar hoch seien. Dies liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann vor, wenn Beihilfeberechtigte mehr als zwei Prozent (bei chronisch Kranken ein Prozent) ihrer jährlichen Einnahmen für Arzneimittel ausgeben müssten. Eine solche Härtefallregelung müsse in der Bundesbeihilfeverordnung selbst enthalten sein. Bloße Verwaltungsvorschriften wie etwa Erlasse reichten unabhängig von ihrem Inhalt hierfür nicht aus (Urt. v. 20.07.2013, Az. 1 A 334/1113).
Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) enthält seit dem 20. September 2012 in § 50 Abs. 1 erstmals eine Härtefallregelung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Nach dieser Vorschrift müssen Beihilfeberechtigte aber in bestimmten Fällen mehr als zwei Prozent (bei chronisch Kranken ein Prozent) ihrer jährlichen Einnahmen für Arzneimittel ausgeben. Der 1. Senat äußerte nun erhebliche Zweifel daran, dass die Neufassung des § 50 Abs. 1 BBhV verfassungsgemäß ist.
tko/LTO-Redaktion
OVG NRW zu nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln: . In: Legal Tribune Online, 04.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9081 (abgerufen am: 07.12.2024 )
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