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OVG NRW: Ehe­paar zahlt für Kind trotz erfolg­loser Adop­tion

05.03.2020

Mädchen spielend am Tisch

(c) Fluky/stock.adobe.com

Erst wollte das rheinländische Ehepaar ein Mädchen aus Thailand adoptieren, es dann aber doch nicht haben und kurzfristig zurückschicken. Jetzt muss das Paar trotzdem für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommen.

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Auch nach einer erfolglosen Auslandsadoption haftet ein Ehepaar für den Unterhalt des zu adoptierenden Kindes. Das entschied das Oberverwaltungsgericht in Münster (OVG) am Dienstag (Beschl. v. 03.03.2020, Az. 12 A 1353/17) und bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Az. 19 K 6164/15).

Das Ehepaar wollte ein Kind adoptieren und hatte das damals fünfjährige Mädchen 2014 aus Thailand mit ins Rheinland gebracht. Nach der sechsmonatigen Adoptionspflegezeit entschieden sie sich jedoch um. Das Kind sei von Anfang an widerspenstig gewesen und nach wenigen Wochen fühlte sich das Paar in der Erziehung und Betreuung überfordert. Das Ehepaar wollte das Mädchen nach Thailand zurückschicken, was aber auch aus Gründen des Kindeswohls nicht in Frage kam.

Das Mädchen wurde daraufhin in einer Einrichtung in Euskirchen untergebracht und die Stadt Dormagen stellte dem Ehepaar einen Kostenbescheid für den Unterhalt des Kindes von Juli 2014 bis Februar 2015 aus. Kostenpunkt: 38.000 Euro. Außerdem sollten die Eheleute auch in Zukunft für Unterbringung und Krankenversicherung des Kindes aufkommen – für monatlich 5.000 Euro für sechs Jahre seit Einreise des Kindes.

Dagegen klagte das Paar, sie hielten den Bescheid für rechtswidrig. Das sah das Gericht aber anders. Das Ehepaar müsse zahlen, denn es hatte im Vorfeld eine Erklärung abgegeben, die ihnen Pflichten auferlegt - auch im Falle des Scheiterns der Adoption während der vorausgehenden Pflegezeit. Demnach muss das Paar "sämtliche durch öffentliche Mittel aufgewendeten Kosten" tragen - also für Unterbringung, Ausbildung oder Versorgung im Krankheitsfall - und zwar sechs Jahre lang nach Einreise des Kindes. 

Weiterhin wandten die Eheleute ein, sie seien nicht ausreichend über die sechsjährige Haftungsdauer aufgeklärt worden, ebenso wenig über "etwaige Verhaltensauffälligkeiten" des Mädchens. Das OVG ließ auch das in seinem unanfechtbaren Beschluss nicht gelten. Es sei rechtmäßig, dass das Paar die Kosten erstatten muss, selbst wenn die Höhe der Zahlungen "möglicherweise existenzgefährdend" sei.

ast/dpa/LTO-Redaktion

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OVG NRW: . In: Legal Tribune Online, 05.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40633 (abgerufen am: 17.09.2026 )

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